Rechtstipps Sexualstrafrecht
Als Strafverteidigerin für Sexualstrafrecht verfasse ich auch regelmäßig Rechtstipps für die Plattform anwalt.de. Lesen Sie hier meine aktuellen Beiträge rund um das neue Sexualstrafrecht.
- Im Beitrag "Überraschung" setze ich mich mit dem Ausnutzen des Überraschungsmoments auseinander. In dem am 10.11.2016 in Kraft getretenen neuen Sexualstrafrecht ist nun festgelegt, dass sich strafbar macht, wer den sexuellen Übergriff so überraschend vornimmt, dass das Opfer darauf nicht reagieren kann.
- In dem zweiten Beitrag "Zur Einwilligung unfähig" können Sie eine weitere Herausforderung wegen der neuen Gesetzeslage nachlesen. Dabei geht es darum, dass künftig eine Einwilligung zu sexuellen Handlungen vorhanden sein sollte, ein entgegenstehender Wille erkennbar sein muss. Fallstricke, die diese Vorgaben mit sich bringen habe ich in diesem Beitrag zusammengetragen.
- Und auch der Beitrag "Vorladung wegen sexuellem Übergriff" befasst sich mit Fallstricken. „Sexueller Übergriff“ bedeutet jeglichen Sexualkontakt mit einer anderen Person gegen deren objektiv erkennbaren Willen. Der Begriff „fehlendes Einverständnis“ löst somit den bis dato zentralen Begriff des fehlenden Widerstands ab.
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