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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Wormser Prozesse

In der Aussagepsychologie und meiner Arbeit als Kindesmissbrauch Anwalt sind sie zum festen Begriff geworden: die damaligen Wormer Prozesse. Es gab sie wirklich; in der jüngeren Rechtsgeschichte gelten sie als die drei größten Missbrauchsprozesse. Konkret bezeichnet der Begriff Wormser Prozesse damit drei miteinander zusammenhängende Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Mainz in den Jahren 1993 bis 1997. Alle Angeklagten der angeblichen Sexualstraftaten wurden letztendlich vor dem Landgericht Mainz freigesprochen. Zwei der drei Prozesse fanden unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Mainz Lorenz statt – einem nach meiner persönlichen Auffassung bis heute objektivsten und besten Vorsitzenden der Bundesrepublik.

Anlass des ersten Prozesses: Vorwurf sexueller Missbrauch

Anlass für den ersten Prozess war der Vorwurf sexueller Missbrauch, den eine Kindsmutter in dem mit der Ehescheidung einhergehenden Streit um das Sorgerecht und Umgangsrecht über die ehegemeinsamen Kinder gegen ihren Mann erhob. Der Vorwurf und damit zusammenhängende viele weitere Vorwürfe über angebliche Sexualstraftaten erwies sich nach langem Prozess als nicht haltbar. Die besondere Bedeutung der sog. Wormser Prozesse besteht darin, dass sie die längst überfällige endgültige Anerkennung der forensischen Aussagepsychologie in den Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts brachten:

Vorverurteilung leider auch heute noch

Dies in einem Klima, in dem die Beschuldigten bzw. Angeklagten in der öffentlichen Meinung bereits längst und zu Unrecht als ‚Kinderschänder‘ vorverurteilt waren. Und, wie noch heute immer wieder zu beobachten, wirkten auch in den Zeiten der Wormser Prozesse Jugendamt und Opferhilfevereine zusammen, wenn es darum ging, die entsprechenden Vorurteile und Vorverurteilungen aufrecht zu erhalten. Dementsprechend wurden – und werden- insbesondere mögliche natürliche Ursachen für diverse Verletzungen der Kinder nicht einmal als Möglichkeit bedacht. Sondern vielmehr als Bestätigung sexuellen Missbrauchs gedeutet.

Keine objektiven Beweise

Wie heute fehlten jegliche objektive Beweise wie etwa die bei Hausdurchsuchungen aufzufinden erhofften klare Hinweise auf den angeblichen sexuellen Missbrauch von Kindern wie etwa Kinderpornographie. Damit blieb, wie es in Sexualstrafverfahren eben nun einmal regelmäßig der Fall ist, einziges Beweismittel die jeweilige Aussage des angeblich sexuell missbrauchten Kindes.

Aussage einziges Beweismittel

Basierte die gesamte Beweislage über sexuellen Missbrauch damit auf der jeweiligen Aussage des angeblich sexuell missbrauchten Kindes, dient diese damit regelmäßig als alleinige Urteilsgrundlage bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs. Demnach kommt ihr naturgemäß eine allentscheidende Bedeutung zu. So dass es mehr als überfällig war, an die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussage auch besondere Anforderungen zu stellen.

Manipulationen in der Aussage aufdecken

Aufgabe und Leistung der forensischen Aussagepsychologie war damit, fehlerhafte und damit suggestive Befragungsmethoden durch ihrerseits von dem Realitätsgehalt tatsächlich geschehen sexuellen Missbrauchs überzeugten Vernehmungspersonen aufzudecken. Ebenso die von diesen angewandten Fragestellungen mit impliziter Antwort und Befragung, Märchenerzählungen und Verwendung anatomischer korrekter Puppen. Und die durch suggestive Befragungsmethoden zustande gekommenen Manipulation, Konfabulation und Erinnerungsverfälschung in der Aussage des jeweiligen kindlichen Zeugen als solche auch gutachterlich zu erklären.

Die Wende

Damit führten die Wormser Prozesse entscheidend zu einer Wende bei der juristischen Bewertung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Insbesondere unter dem Einfluss der Wormser Prozesse legte der BGH in seinem berühmten Urteil von 1999 -BGH, 1 StR 618/98, Urteil v. 30.07.1999- die Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten fest.