Vorwurf: Missbrauch durch den Arzt
Sind Sie Mediziner, kann insbesondere ein Vorwurf im Bereich des Sexualstrafrechts zu einem Ruhen oder Widerruf der Approbation wegen angeblicher Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit führen. Bedauerlicherweise kommt es immer wieder zu ungerechtfertigten Anschuldigungen, wie beispielsweise das Behandlungsverhältnis wäre im Sinne von §174c StGB durch einen Arzt, Psychotherapeuten, Heilpraktiker oder andere Heilberufler zum Herbeiführen von sexuellen Handlungen ausgenutzt worden. Wenn Ihnen unbegründet der Vorwurf des Missbrauchs durch den Arzt zur Last gelegt wird, kann ihnen ein versierter juristischer Beistand zu Ihrem Recht verhelfen und größeren Schaden abwenden. Der Sinn des benannte Paragraphen besteht schließlich im Schutz der Patienten vor sexueller Ausnutzung und nicht in der Bestrafung des Heilberuflers.
Prävention und richtiges Verhalten
Als vorbeugende Maßnahme können Mediziner darauf achten, die Abläufe in der Praxis so einzustellen, dass Patienten gar nicht erst behaupten können, sexueller Missbrauch habe stattgefunden. Ein Weg hierfür ist beispielsweise, dass grundsätzlich eine weitere medizinische Fachkraft während der Behandlung der Patienten anwesend ist. Außerdem ist es wichtig, dass Sie sich darüber informieren, was der Vorwurf des Missbrauchs durch einen Arzt gegebenenfalls für Sie bedeuten kann und aus welchen Situationen heraus er entsteht, um nicht Opfer falscher Verdächtigungen zu werden. Bedenken Sie: Auch sexuelle Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen während des Behandlungsverhältnisses werden laut §174c StGB als Straftat verurteilt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Patient oder die Patientin in seiner oder ihrer Willensausübung eingeschränkt ist und der Arzt sein Vertrauen missbraucht.
Im Falle des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs, machen Sie unbedingt von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und konsultieren Sie einen Anwalt. Mit meiner langjährigen Erfahrung kann ich Sie kompetent und umfassend beraten. Auch im Rahmen des Vorverfahrens vor der Ärztekammer vertrete ich Sie durch Akteneinsicht und bei der Wahrnehmung Ihres Rechtes auf eine Anhörung. Insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, Hebammen und Apotheker, aber auch alle anderen Heilberufe, vertrete ich ebenso vor Gericht und den jeweiligen Kammern und unterstütze Sie dabei, Ihre Zulassung zu erhalten.
Konsequenzen für Mediziner
Steht der Vorwurf des Missbrauchs durch den Arzt oder einen anderen Heilberufler im Raum, kommt es zu einer strafrechtlichen Verfolgung durch Ermittlungsbehörden. Als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung kommen der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den entsprechenden Ausschuss und ein Disziplinarverfahren gegen Sie hinzu. Bei jeglichem Verstoß gegen die jeweilige Berufsordnungen Ihres Bundeslandes folgte außerdem auch ein Verfahren vor dem Berufsgericht. Bei einer Verurteilung reicht das Strafmaß für den Missbrauch durch einen Arzt von einer Verwarnung, einem Verweis oder einer Geldbuße bis hin zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit. Kommt es zu einer Anklage und einem Prozess vor Gericht, muss jeder gegen Sie erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwurf an die zuständige Ärztekammer weitergeleitet werden. Diese entscheidet sodann in einem berufsgerichtlichen Vorverfahren, ob sie gegen Sie ein entsprechendes Verfahren einleitet oder nicht.
Auswirkungen auf Ihre Approbation
Zwar muss die Approbationsbehörde ihre Entscheidung nicht auf die Feststellungen im Strafverfahren stützen, sondern darf die Art und den Umfang ihrer Ermittlungen nach §§ 24 Abs.1 VwVfG, 86 Abs. 1 VwGo selbst bestimmen, bei der Entscheidung dagegen muss sie sich auf die Strafakten als Urkundenbeweis stützen. Sie kann daher allein auf der Grundlage des Strafverfahrens wegen angeblicher Unwürdigkeit und/ oder Unzuverlässigkeit das Ruhen der Approbation anordnen oder die Approbation widerrufen. Dies gilt auch bei Straftaten, die außerhalb des beruflichen Kontextes im privaten Bereich verübt werden. Auch kann die Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entzogen werden.
Wenden Sie sich an mich, wenn gegen Sie der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch einen Arzt oder einen anderen Heilberufler erhoben wird. Als auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht unterstütze ich Sie unvoreingenommen mit großer Expertise und sorgen dafür, dass falsche Anschuldigungen keinen Bestand haben. Kontaktieren Sie mich zeitnah nach dem Erhalt der Beschuldigung, damit ich Sie bestmöglich verteidigen kann.
Arztstrafverfahren Sexualstrafrecht
Approbation
Approbationswiderrufsverfahren|closed
Für einen Arzt kann der Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornographie die Anordnung des Ruhens oder den Widerruf der Approbation bedeuten!
Daher erfolgt effektive und umsichtige Strafverteidigung im Arztstrafrecht wegen dem Vorwurf einer Sexualstraftat bereits im Ermittlungsverfahren auf Grundlage von Strafrecht und BÄO!
Denn die Approbationsbehörde darf das strafrechtliche Urteil als Entscheidungsgrundlage für ihre eigene Entscheidungsfindung heranziehen. Fehler im Strafverfahren wirken daher regelmäßig auch für das Approbationsverfahren!
Bundesärzteordnung, BÄO
Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die Anordnung des Ruhens der Approbation bei Einleitung eines Strafverfahrens, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, sind in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt.
Verteidigung mit Blick auf die Approbation!
Ruhen und Widerruf der Approbation lassen sich nur erfolgreich verhindern, wenn bereits im Strafverfahren mit Blick auf den möglichen Approbationswiderruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation verteidigt wird.
Dies, weil die Approbationsbehörde im Verfahren um den Approbationswiderruf oder das Ruhen der Approbation ihrerseits nicht selbst den gegen den Arzt erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwurf durch eigene Beweisaufnahme ermittelt und begründet.
Vielmehr darf sich die Approbationsbehörde grundsätzlich auf den von dem Strafgericht ermittelten und begründeten Sachverhalt berufen und ihre Entscheidung darauf stützen.
Dies bedeutet insbesondere, dass wir im Verfahren vor der Approbationsbehörde um Ruhen und Widerruf der Approbation mit Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafverfahren und Strafurteil nicht (!) gehört werden, und seien die Feststellungen im Strafurteil noch so falsch!
Vielmehr darf – und wird regelmäßig!- die Approbationsbehörde ihre Entscheidung im Approbationsverfahren auf der Grundlage des Strafurteils treffen.
Deal und Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO
Vor diesem Hintergrund verbietet sich in aller Regel insbesondere eine Verteidigungsstrategie auf der Grundlage eines "Deals" im Strafverfahren.
Denn ein „Deal“ mag auf den ersten Blick zwar verlockend erscheinen, um das Strafverfahren möglichst „geräuschlos“ zu überstehen, bevor sich Medien und Öffentlichkeit darauf stürzen können. Indes ist Voraussetzung eines „Deals“ ein Geständnis.
Sind Ergebnis des „Deals“ indes eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe nach „taktischem Geständnis“ eines falschen Vorwurfs und unter weitgehenden Verzicht auf eine umfassende und an sich dann indizierte Beweisaufnahme, ist dies für das Verfahren vor der Approbationsbehörde indes fatal! Denn auch ein falsches Geständnis kann letztendlich die Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BÄO begründen und aus Sicht der Approbationsbehörde damit die Anordnung des Ruhens der Approbation oder den Widerruf der Approbation rechtfertigen.
Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO im Arztstrafverfahren
Daneben verbietet sich die Einstellung auf der Grundlage der §§ 153, 153a StPO. Zwar beendet die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO als sog. Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO, oder als Einstellung gegen Geldauflage, § 153 a StPO, das Ermittlungsverfahren; die - oft medienwirksame- Hauptverhandlung wird erspart! Selbst die Unschuldsvermutung gilt bei der Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO zugunsten des Mandanten fort; die Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO bedeutet kein Geständnis!
Gleichzeitig bleibt – jedenfalls im juristischen Sinne – der hinreichende Tatverdacht! Und damit nach meiner Auffassung auch die Gefahr eines Präjudizes für das berufsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Begründung der „Unwürdigkeit“ im Sinne der § § §§ 5 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO; § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO (BÄO bitte verweisen) für die Approbationsbehörde.
Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit
Dabei bestimmt § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Denn § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO, Erteilung der Approbation, verlangt, dass der Arzt „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“:
§ 5 Abs. 2 S. 1 BÄO bestimmt, dass die Approbation zu widerrufen ist, „wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Unwürdigkeit“, „Unzuverlässigkeit“, §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO
Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO
Approbationswiderruf und Anordnung des Ruhens der Approbation setzen tatbestandlich Ihre Unwürdigkeit und/ oder Unzuverlässigkeit als Arzt voraus.
Eine strafgerichtliche Verurteilung begründet aus Sicht der Approbationsbehörde regelmäßig dann die Unwürdigkeit des Arztes, wenn der Arzt durch die Straftat sein Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung verloren hat.
Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann die Approbationsbehörde selbst dann annehmen, wenn sich das dem Arzt vorgeworfene Verhalten nicht aus seiner ärztlichen Behandlung ergibt und nichts mit dem Arztberuf zu tun hat.
Bei den Vorwürfen sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch gegen einen Arzt ist dies regelmäßig der Fall.
Dabei ist jeweils für sich genommen die Begründung bloßer angeblicher Unwürdigkeit oder bloßer angeblicher Unzuverlässigkeit ausreichend; alternativ kann die Approbationsbehörde Widerruf und Ruhen der Approbation auch auf eine Gesamtwürdigung aus Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit stützen.
Konkret bedeutet Unwürdigkeit den Ansehensverlust wegen einer begangenen Straftat; Unzuverlässigkeit bedeutet die Annahme auch künftig strafrechtlich relevanten Verhaltens.
Widerruf, Ruhen der Approbation
Entsprechend der BÄO, §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 BÄO, hat die Approbationsbehörde bei gleichzeitiger Annahme von „Unzuverlässigkeit“ und „Unwürdigkeit“ in der ärztlichen Berufsausübung kein en Ermessensspielraum. Vielmehr muss sie die Approbation widerrufen, wenn sie in dem gegen den Arzt erhobenen strafrechtlichen Vorwurf dessen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet sieht.
Dabei kann die Approbation immer nur im Ganzen, also insgesamt widerrufen werden. Ein teilweiser Widerruf der Approbation unter Auflagen existiert juristisch nicht.
Ruhen der Approbation bei Einleitung eines Strafverfahrens
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO regelt ergänzend die Voraussetzungen der Anordnung des Ruhens der Approbation bereits bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann.
Konkret beinhaltet § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, dass das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann, wenn „gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist
Ruhens der Approbation bei Verdacht oder Anklage?
Regional unterschiedlich ist die Rechtsprechung bei der Frage, ob die Approbationsbehörde das Ruhen der Approbation, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO bereits beim bloßen Verdacht einer schweren Straftat, quasi als „vorübergehende Schutzmaßnahme zu Gunsten der Patienten“ (so das VG Arnsberg, Beschluss vom 6.12.2012, Az. 7 L 790/12), anordnen darf.
Oder ob die Anordnung des Ruhens der Approbation zumindest eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit voraussetzt und daher frühestens zeitgleich mit der Anklageerhebung erfolgen darf.
Lesen Sie hierzu bitte gerne auch meine Ausführungen zur MiStra.
Disziplinarverfahren
Disziplinarverfahren vor der KV|closed
Sind Sie Vertragsarzt im Vertragsarztsystem der gesetzlichen Krankenversicherung und damit Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)? Unter Umständen führt ein strafrechtlicher Vorwurf dann neben dem strafrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren zudem zu einem Disziplinarverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung.
Das Disziplinarverfahren vor den KV ist in deren Satzung geregelt. In Extremfällen kann das Disziplinarverfahren vor den KV bis zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den Zulassungsausschuss führen.
Verfahren vor der Ärztekammer
Staatsanwaltschaft und Gericht „melden“ jeglichen gegen Sie erhobenen Vorwurf einer Straftat an die zuständige Ärztekammer.
Vor dem eigentlichen berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet die Ärztekammer in einem berufsgerichtlichen Vorverfahren, ob gegen Sie ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll.
Im Vorverfahren vor der Ärztekammer können wir erstmals Stellung nehmen und erhalten Akteneinsicht.
Ergänzend bedeutet jeglicher Verstoß gegen die jeweilige Berufsordnung Ihres Bundeslandes ein Verfahren vor dem Berufsgericht mit den möglichen Folgen Verwarnung, Verweis, Geldbuße, befristete Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Gremien oder Feststellung der Berufsunwürdigkeit.