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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Vorwurf: Missbrauch durch den Arzt

Sind Sie Mediziner, kann insbesondere ein Vorwurf im Bereich des Sexualstrafrechts zu einem Ruhen oder Widerruf der Approbation wegen angeblicher Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit führen. Bedauerlicherweise kommt es immer wieder zu ungerechtfertigten Anschuldigungen, wie beispielsweise das Behandlungsverhältnis wäre im Sinne von §174c StGB durch einen Arzt, Psychotherapeuten, Heilpraktiker oder andere Heilberufler zum Herbeiführen von sexuellen Handlungen ausgenutzt worden. Wenn Ihnen unbegründet der Vorwurf des Missbrauchs durch den Arzt zur Last gelegt wird, kann ihnen ein versierter juristischer Beistand zu Ihrem Recht verhelfen und größeren Schaden abwenden. Der Sinn des benannte Paragraphen besteht schließlich im Schutz der Patienten vor sexueller Ausnutzung und nicht in der Bestrafung des Heilberuflers.

Prävention und richtiges Verhalten

Als vorbeugende Maßnahme können Mediziner darauf achten, die Abläufe in der Praxis so einzustellen, dass Patienten gar nicht erst behaupten können, sexueller Missbrauch habe stattgefunden. Ein Weg hierfür ist beispielsweise, dass grundsätzlich eine weitere medizinische Fachkraft während der Behandlung der Patienten anwesend ist. Außerdem ist es wichtig, dass Sie sich darüber informieren, was der Vorwurf des Missbrauchs durch einen Arzt gegebenenfalls für Sie bedeuten kann und aus welchen Situationen heraus er entsteht, um nicht Opfer falscher Verdächtigungen zu werden. Bedenken Sie: Auch sexuelle Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen während des Behandlungsverhältnisses werden laut §174c StGB als Straftat verurteilt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Patient oder die Patientin in seiner oder ihrer Willensausübung eingeschränkt ist und der Arzt sein Vertrauen missbraucht.

Im Falle des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs, machen Sie unbedingt von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und konsultieren Sie einen Anwalt. Mit meiner langjährigen Erfahrung kann ich Sie kompetent und umfassend beraten. Auch im Rahmen des Vorverfahrens vor der Ärztekammer vertrete ich Sie durch Akteneinsicht und bei der Wahrnehmung Ihres Rechtes auf eine Anhörung. Insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, Hebammen und Apotheker, aber auch alle anderen Heilberufe, vertrete ich ebenso vor Gericht und den jeweiligen Kammern und unterstütze Sie dabei, Ihre Zulassung zu erhalten.

 

Konsequenzen für Mediziner

Steht der Vorwurf des Missbrauchs durch den Arzt oder einen anderen Heilberufler im Raum, kommt es zu einer strafrechtlichen Verfolgung durch Ermittlungsbehörden. Als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung kommen der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den entsprechenden Ausschuss und ein Disziplinarverfahren gegen Sie hinzu. Bei jeglichem Verstoß gegen die jeweilige Berufsordnungen Ihres Bundeslandes folgte außerdem auch ein Verfahren vor dem Berufsgericht. Bei einer Verurteilung reicht das Strafmaß für den Missbrauch durch einen Arzt von einer Verwarnung, einem Verweis oder einer Geldbuße bis hin zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit. Kommt es zu einer Anklage und einem Prozess vor Gericht, muss jeder gegen Sie erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwurf an die zuständige Ärztekammer weitergeleitet werden. Diese entscheidet sodann in einem berufsgerichtlichen Vorverfahren, ob sie gegen Sie ein entsprechendes Verfahren einleitet oder nicht.

 

Auswirkungen auf Ihre Approbation

Zwar muss die Approbationsbehörde ihre Entscheidung nicht auf die Feststellungen im Strafverfahren stützen, sondern darf die Art und den Umfang ihrer Ermittlungen nach §§ 24 Abs.1 VwVfG, 86 Abs. 1 VwGo selbst bestimmen, bei der Entscheidung dagegen muss sie sich auf die Strafakten als Urkundenbeweis stützen. Sie kann daher allein auf der Grundlage des Strafverfahrens wegen angeblicher Unwürdigkeit und/ oder Unzuverlässigkeit das Ruhen der Approbation anordnen oder die Approbation widerrufen. Dies gilt auch bei Straftaten, die außerhalb des beruflichen Kontextes im privaten Bereich verübt werden. Auch kann die Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entzogen werden.

Wenden Sie sich an mich, wenn gegen Sie der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch einen Arzt oder einen anderen Heilberufler erhoben wird. Als auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht unterstütze ich Sie unvoreingenommen mit großer Expertise und sorgen dafür, dass falsche Anschuldigungen keinen Bestand haben. Kontaktieren Sie mich zeitnah nach dem Erhalt der Beschuldigung, damit ich Sie bestmöglich verteidigen kann.

Arztstrafverfahren Sexualstrafrecht

Approbation

Approbationswiderrufsverfahren|closed

Für einen Arzt kann der Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornographie die Anordnung des Ruhens oder den Widerruf der Approbation bedeuten!

Daher erfolgt effektive und umsichtige Strafverteidigung im Arztstrafrecht wegen dem Vorwurf einer Sexualstraftat bereits im Ermittlungsverfahren auf Grundlage von Strafrecht und BÄO!

Denn die Approbationsbehörde darf das strafrechtliche Urteil als Entscheidungsgrundlage für ihre eigene Entscheidungsfindung heranziehen. Fehler im Strafverfahren wirken daher regelmäßig auch für das Approbationsverfahren!

Disziplinarverfahren

Disziplinarverfahren vor der KV|closed

Sind Sie Vertragsarzt im Vertragsarztsystem der gesetzlichen Krankenversicherung und damit Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)? Unter Umständen führt ein strafrechtlicher Vorwurf dann neben dem strafrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren zudem zu einem Disziplinarverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung.

Das Disziplinarverfahren vor den KV ist in deren Satzung geregelt. In Extremfällen kann das Disziplinarverfahren vor den KV bis zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den Zulassungsausschuss führen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.