Anwalt sexueller Übergriff und sexuelle Belästigung: Neue Vorwürfe im Sexualstrafrecht
Die Neufassung des Sexualstrafrechts, die am 10.11.2016 in Kraft trat, schafft auch für einen Anwalt für Sexualstrafrecht neue Herausforderungen. Tathandlungen werden neu gefasst, in der Beschreibung der rechtlichen Grundlagen entstehen Grauzonen, die den Verteidiger und die Gerichte vor besondere Herausforderungen stellen werden. Als Betroffener sollten Sie in jedem Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht hinzuziehen. Denn nur ein solcher Rechtsbeistand kann Sie optimal gegen den Vorwurf “Sexueller Übergriff” oder “Sexuelle Belästigung” verteidigen. Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen hier gerne mit meinem umfassenden Wissen bei.
Neufassung der Tatbestände im Sexualstrafrecht
“Nein heißt nein.” war die Überschrift, die in Bezug auf die Reform im Sexualstrafrecht in den Medien immer wieder genutzt wurde. Unterstreichen sollte das den Charakter der Änderungen, die in erster Linie die sexuelle Selbstbestimmung bestärken sollten. Doch die Anpassungen bergen in der Form, in der sie vorgenommen wurden, neue Grauzonen für Falschbeschuldigung und Willkür. Für eine erfolgreiche Verteidigung bei “Sexuellem Übergriff” oder “Sexueller Belästigung” ist es unabdingbar, diese Missbrauchs-Potenziale der Vorwürfe zu kennen.
Sexueller Übergriff als neues Delikt im Sexualstrafrecht
Der Tatbestand “Sexueller Übergriff” findet sich als Teil des §177. Die wesentliche Änderung besteht hierbei darin, dass die Tat nun schon dann vorliegt, wenn eine sexuelle Handlung “gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person” verwirklicht wird. Zuvor bedurfte es für eine Vergewaltigung Voraussetzungen wie die Androhung von Gewalt; Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder die Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist und daher die sexuelle Handlung dulden muss.
Ein “sexueller Übergriff” liegt nach der neuen Gesetzeslage nun aber auch vor, wenn das “Opfer” seinen Willen nur rein verbal äußert, der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt oder eine klare Einwilligung fehlt. Hier zeigt sich bereits, welche Herausforderungen sich bei der Verteidigung bzgl. “Sexuellem Übergriff” stellen können. Die Wahrscheinlichkeit einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation steigt merklich an und ohne eine gründliche aussagepsychologische Untersuchung ist eine erfolgreiche Verteidigung kaum denkbar. Dank langjähriger Erfahrung und entsprechenden Fortbildungen können Sie für Ihre Verteidigung auf mein Wissen in diesem Bereich bauen.
Sexuelle Belästigung als neues Delikt im Sexualstrafrecht
Die nunmehr strafbare Handlung der “sexuellen Belästigung” findet sich im neu eingeführten Absatz § 184i. Hier wird eine Überrumpelung durch den Beschuldigten z.B. bei einem spontanen Kuss oder auch beim medial immer wieder erwähnten “Grapschen” zu einem Straftatbestand, wenn das Opfer wegen des Überraschungsmoments keinen Widerstand leistet. Delikte dieser Art galten vor der Gesetzesreform im November 2016 noch als Beleidigung nach §185 StGB. Nunmehr können sie als Sexuelle Belästigung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
Auch hier ist augenscheinlich, dass eine Verteidigung gegen den Vorwurf der sexuellen Belästigung ohne umfassende Kenntnisse im Bereich der Aussagepsychologie kaum möglich ist. Eine Belastung des Beschuldigten entsteht auch hier allein durch die Aussage des vermeintlichen Opfers. Als Rechtsbeistand kann man also lediglich die Glaubhaftigkeit dieser Aussage prüfen und ggf. widerlegen, um eine effektive Verteidigung zu erreichen.
Nachhaltige Verteidigung durch hohe Kompetenz
Dank meiner langjährigen Tätigkeit als Anwältin für Sexualstrafrecht und wertvolle Fortbildungen kann ich für Ihre Verteidigung auf einen hohen Schatz an Erfahrung und Wissen zurückgreifen. Sexuelle Belästigung, Sexueller Übergriff, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch - ganz gleich welches Sexualdelikt Ihnen vorgeworfen wird, ich erarbeite gemeinsam mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie. Wie jeder Fall einzigartig ist, braucht auch jeder Mandant eine individuelle Strategie. Dies ist mir bei meiner Arbeit als Rechtsanwältin besonders wichtig. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung und vertrauen Sie auf meine Kompetenz als Ihr Rechtsbeistand.