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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Welche Erfolgsaussichten hat ein Vorgehen gegen die Anordnung der ED-Behandlung wegen dem Vorwurf Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ?

Viele Anordnungen zur ED-Behandlung sind rechtswidrig, da sie nicht verhältnismäßig sind. Hieraus ergeben sich recht gute Erfolgsaussichten für ein gegen die Anordnung der ED-Behandlung gerichtetes Vorgehen:

  • So setzt die Anordnung zur ED-Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens voraus, dass Sie auch tatsächlich, aufgrund hinreichend konkreter Tatsachen, Beschuldigter einer konkreten Straftat sind.

    Dies darzulegen dürfte für die Behörden oft nicht möglich sein!
  • Die Anordnung für die „Zwecke des Erkennungsdienstes“ setzt voraus, dass in Ihrer Person ein konkreter Anlass für eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Der bloße Umstand, dass Sie aktuell Beschuldigter einer Straftat sind, begründet noch keine Wiederholungsgefahr!

    Vielmehr müsste die Behörde konkrete Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass Sie in Zukunft Straftaten begehen; zudem, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung auch das geeignete Mittel ist, zukünftige Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Auch dies darzulegen dürfte den Behörden kaum möglich sein!