Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: Alles was Sie wissen müssen!
Laut einer Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gaben rund 13 Prozent der Arbeitnehmerinnen an, Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz geworden zu sein. Bemerkenswert ist dabei, dass weder Branche oder Einkommensniveau eine Rolle zu spielen scheinen. Unter juristischen Gesichtspunkten verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jede Form sexueller Übergriffe und nimmt zugleich den Arbeitgeber in die Pflicht, seine Angestellten vor Missbrauch zu schützen. Doch was bedeutet eine Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Detail? Und wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie zu Unrecht einer anzüglichen Bemerkung oder unsittlichen Berührung bezichtigt werden? Antworten auf diese und weitere Fragen zu tatsächlichen und vermeintlichen übergriffigen Handlungen im Job erhalten Sie im folgenden Artikel.
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Sexuelle Belästigung: Arbeitsrecht versus Strafrecht
Zunächst muss der Tatbestand der sexuellen Belästigung von anderen Sexualstraftaten abgegrenzt werden. Diese sind insbesondere der Tatbestand des sexuellen Übergriffs, wozu auch der Tatbestand der Vergewaltigung zählt. Nach § 177 StGB setzt der sexuelle Übergriff sexuellen Kontakt durch körperliche Berührung voraus. Gleiches gilt für die sexuelle Belästigung gem. § 184 I StGB. Hingegen erfordert die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz keinen Körperkontakt zwischen den Beteiligten; die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Sexualdelikts sind also weitaus geringer, wenn diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begangen wird.
Ebenso relevant für eine Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: Der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist von sexuellem Missbrauch zu unterscheiden. Dieser erfolgt, wenn sexuelle Handlungen an Minderjährigen bzw. Kindern oder besonders gefährdeten Erwachsenen vorgenommen werden. In Abgrenzung dazu ist der Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB erreicht, wenn eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt wird und sich diese dadurch belästigt fühlt.
Im Arbeitsrecht soll das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz schützen. Dazu zählen etwa unerwünschtes, sexuell aufgeladenes Verhalten oder verbale Bemerkungen mit sexuellem Inhalt. Der Arbeitgeber unterliegt nach AGG der Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Benachteiligung zu schützen. Dazu zählt im Sinne des Gesetzes auch die sexuelle Belästigung. Einer Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gehen also Verstöße gegen § 3 Abs. 4 AGG und § 184i StGB voraus.
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Welche Konsequenzen hat eine sexuelle Belästigung für den Arbeitnehmer?
Die sexuelle Belästigung einer Kollegin oder eines Kollegen ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die die weitere Zusammenarbeit im Betrieb massiv stört. Das fehlerhafte Verhalten kann gravierende Konsequenzen für den Täter nach sich ziehen. Gemäß AGG stehen dem Arbeitgeber folgende Maßnahmen zur Verfügung:
- Abmahnung
- Kündigung
- Umsetzung
- Versetzung
Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten hat eine Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz deutlich weitreichendere Folgen. § 184i StGB ahndet sexuelle Belästigung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. In besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren möglich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tat von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangen wird.
Auch im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist der Schwere der Tat von Relevanz. Ob zunächst nur eine Abmahnung erfolgt oder sofort eine Kündigung ausgesprochen wird, ist abhängig von der Intensität der sexuellen Belästigung. Gemäß § 626 BGB kann in besonders schwerwiegenden Fällen auch eine fristlose außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Sie sehen also, dass es juristisch durchaus gewisse Spielräume gibt. Wurde gegen Sie Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erstattet, helfe ich Ihnen mit Kompetenz und Sachverstand aus dieser kritischen Situation. Auch wenn die Anschuldigungen wie häufig aus der Luft gegriffen sind und Sie das Opfer einer falschen Behauptung sind, bin ich für Sie da.
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Welche Formen sexueller Belästigung gibt es?
Für eine Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind die verschiedenen Formen des Tatbestands grundlegend. So kann die Tat verbal, non-verbal und/oder körperlich erfolgen. Die sexuelle Belästigung auf körperlicher Ebene erfolgt in sexuell bestimmter Weise. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter im Zuge der körperlichen Berührung sexuell motiviert handelt und diese gegen den Willen des Opfers geschieht. Beispiele für unerwünschte, sexuell motivierte Berührungen sind etwa aufgezwungene Küsse und Umarmungen sowie das Anfassen der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale.
Obgleich sich der Wortlaut der Vorschrift zu sexueller Belästigung lediglich auf körperliche Handlungen beschränkt, sind verbale oder non-verbale Belästigungen mit sexueller Motivation jedenfalls im Arbeitsrecht keineswegs frei von negativen Folgen. Voraussetzung für eine Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist allerdings, dass ein mündlicher Übergriff oder eine sexuell konnotierte Geste den Tatbestand der Beleidigung erfüllt, also ehrverletzend ist. Im Sinne des Gesetzes ist also eine vermutlich sexuell konnotierte Bezeichnung wie “Na, du hübsches Ding!” noch lange keine sexuelle Belästigung, während ein Schimpfwort wie “Schlampe!” den Tatbestand durchaus erfüllt.
Sexuelle Belästigung: Besonderheiten im Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, Beschwerden über Handlungen sexueller Belästigung nachzugehen. Das Gesetz sieht nach § 3 Abs. 4 AGG vor, dass abhängig von der Schwere der Tat entsprechende Strafen durch den Arbeitgeber verhängt werden. Folgende Maßnahmen kann dieser in die Wege leiten: Abmahnung, Versetzung, Umsetzung oder (fristlose) Kündigung.
Steht eine Anzeige wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Raum, muss zunächst geklärt werden, ob die entsprechenden Handlungen vorsätzlich und sexuell motiviert erfolgte. Im Sinne des Gesetzes muss also geklärt werden, ob die betroffene Person tatsächlich Opfer einer sexuellen Belästigung wurde oder ob der Beschwerde ein Versehen respektive eine unbeholfene Handlung zugrunde liegt.
Ein besonderer Aspekt im Arbeitsrecht ist die sogenannte Verdachtskündigung. In diesem Zusammenhang wird eine Kündigung ausgesprochen, wenn lediglich der Verdacht der sexuellen Belästigung im Raum steht. Ob die Beschwerde auf tatsächlich ausgeübte Taten fußt oder nicht wird gar nicht erst zweifelsfrei geklärt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich vermeintlich betroffene Personen als Opfer flüchtiger Berührungen oder verbaler Äußerungen sehen. Anzeigen wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erfolgen in diesem Zusammenhang häufig auch, wenn sich Kolleginnen durch Handlungen, Gesten oder Aussagen verletzt fühlen, die nicht den Tatbestand einer sexuellen Straftat erfüllen.
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