Strafe für Vergewaltigung: Welches Strafmaß droht?
Sexualstraftaten, wie zum Beispiel der Tatbestand der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs, werden sehr hoch bestraft. Ein Anwalt für Sexualstrafrecht hilft dem (vermeintlichen) Täter dabei, ein gerechtes Strafmaß für die sexuelle Straftat zu erwirken oder sogar eine Freiheitsstrafe abzuwenden, falls der Vorwurf der Vergewaltigung des Opfers nicht gerechtfertigt ist.
Im folgenden Artikel lesen Sie, welche Strafe für Vergewaltigung angesetzt wird, ob eine Verjährung des Delikts möglich ist und wie Sie Rechtsbeistand erhalten, wenn Sie mit einem Tatvorwurf konfrontiert werden.
Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular. Kontaktieren Sie mich
Strafe bei Vergewaltigung in Deutschland
In den Gesetzen eines jeweiligen Landes ist geregelt, welche Strafe einem Täter für welche unerlaubte Handlung droht. Die Strafe für Vergewaltigung als besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs sowie der sexuellen Nötigung ist in Deutschland im Strafgesetzbuch, dem StGB, geregelt. Die Tat einer Vergewaltigung liegt vor, wenn die Tatbestandsmerkmale nach § 177 Abs. 1-5 auch die Tabestandsmerkmale des § 177 Abs. 6 StGB gegeben sind. Dazu gehören unter anderem die Drohung und das Anwenden von Gewalt des Täters gegenüber dem Opfer und eine schutzlose Situation des Opfers mit Gefahr für Körper und Leben. Liegen diese Merkmale für sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung vor, dann erfolgt eine Bestrafung der beschuldigten Person oder Personen nach § 177 Abs. 6 StGB.
Vergewaltigung: Strafe nach § 177 Abs. 6
Durch die Reform des Sexualstrafrechts, die 2016 neu eingeführt wurde, hat sich der § 177 StGB verschärft und die Strafbarkeitsschwelle für sexuelle Übergriffe ist gesunken. In Bezug auf die Strafe für Vergewaltigung bedeutet das: Vergewaltigungen als sexuelle Handlungen werden im Strafrecht mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Das Strafmaß ist dabei abhängig von der Schwere der Tat und kann je nach Umständen in schweren Fällen ausgeweitet werden.
Aufgrund der Gesetzesreform im Sexualstrafrecht ist bei der Strafe für Vergewaltigung nunmehr zu differenzieren. Der Tatvorwurf bezieht sich auf den Zeitraum ab dem 10.11.2016? Dann gilt:
- Die Strafe für § 177 Abs. 1, § 177 Abs. 2 StGB, sowie § 177 Abs. 3, Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung sowie — in Kombination mit § 177 Abs. 6 – Eindringen in den Körper (Vergewaltigung) ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- § 177 Abs. 4 und § 177 Abs. 5 StGB in Kombination mit § 177 Abs. 6 sehen für eine Vergewaltigung als Strafe eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr für den Fall vor, dass „die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht“ (§ 177 Abs. 4 StGB) bzw. für denjenigen, der
- 1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
- 2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
- 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“.
- Die Vergewaltigung, § 177 Abs. 6, verfügt über eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
- Außerdem droht für eine Vergewaltigung als Strafe eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren in den Fällen des § 177 Abs. 7 StGB, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bei der Verwirklichung des § 177 Abs. 8 StGB, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
- § 177 Abs. 9 StGB: sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung im minder schweren Fall: § 177 Abs. 9 StGB regelt die minder schweren Fälle der §§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; ferner § 177 Abs. 4 und 5 sowie § 177 Abs. 7 und 8. Demnach beträgt „in minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Ferner gilt in puncto Strafe für eine Vergewaltigung: In minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 soll auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen sein. In minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Vergewaltigung oder Sexuelle Nötigung zu einem Zeitpunkt vor dem 10.11.2016
Man wirft Ihnen Vergewaltigung oder Sexuelle Nötigung zu einem Zeitpunkt vor dem 10.11.2016 vor? Dann gilt:
- § 177 Abs. 1 - sexuelle Nötigung: Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens ein Jahr.
- § 177 Abs. 2 - Vergewaltigung: In schweren Fällen der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) ist eine Strafe von mindestens 2 Jahren Freiheitsentzug vorgesehen.
- § 177 Abs. 3 - Vergewaltigung: Bei bestimmten Tatbestandsmerkmalen, beispielsweise dem Mitführen von Waffen oder Werkzeugen, ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
- § 177 Abs. 4 - Vergewaltigung: Für eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren müssen an der Tat ebenfalls bestimmte Merkmale erkannt werden, zum Beispiel das Verwenden einer mitgeführten Waffe. Hat der Vergewaltiger das Opfer zum Beispiel in die Gefahr des Todes gebracht, greift ebenfalls die Strafe für Vergewaltigung in schweren Fällen.
- § 177 Abs. 5 - minder schwere Fälle: Des Weiteren gilt für die Strafe für eine Vergewaltigung: Regelungen für minder schwere Fälle der Absätze 1 bzw. 3 und 4 sehen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bzw. von einem Jahr bis hin zu 10 Jahren vor.
- Auch Handlungen, die als Versuch einer Vergewaltigung gelten, sind Straftaten und werden bestraft.
Gegen Sie liegt eine Anzeige wegen (versuchter) Vergewaltigung oder sogar eine Vorladung wegen Vergewaltigung zur Polizei vor? Zögern Sie nicht, mit mir in Kontakt zu treten! Nur ein kompetenter Anwalt kann Ihnen dabei helfen, einer ungerechten Strafe zu entgehen.
Strafverbüßung des Täters bei Vergewaltigung
In einem Gerichtsverfahren wird nicht nur die Nichtschuld oder Schuld einer der Vergewaltigung beschuldigten Person festgestellt, sondern auch die Schuldfähigkeit des Täters. In Bezug auf die Strafe für eine Vergewaltigung bedeutet dies: Ist er schuldfähig, verbüßt er seine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt.
Wiederholungstätern droht zudem die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Haftstrafe, um besonders die Opfer der Taten - meist Frauen - zu schützen. An dieser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass eine vorgetäuschte Vergewaltigung ebenfalls eine justiziable Straftat darstellt.
Ganz gleich, in welchem Bundesland oder welcher Stadt Sie einen Verteidiger suchen - sei es ein Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin, Anwalt für Sexualstrafrecht in München oder ein Anwalt für Sexualstrafrecht in Hamburg - meine Unterstützung ist Ihnen in ganz Deutschland an den verschiedenen Land- und Amtsgerichten sowie den JVAs sicher.
Wann wird der Strafbestand einer Vergewaltigung nach § 177 erfüllt?
Grundlegend gilt hinsichtlich der Strafe für eine Vergewaltigung: Die Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Sie liegt vor, wenn eine der in § 177 Abs. 1, 2 oder 5 StGB festgeschriebenen Straftaten mit dem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden wird. Für das Vorleigen einer Vergewaltigung muss laut Gesetz zwingend der Beischlaf vollzogen werden. Dieser ist unter sexualstrafrechtlichen Gesichtspunkten bereits gegeben, wenn der Penis den Scheidenvorhof berührt. Ein vollständiges Eindringen in die Vagina ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht zwingend erforderlich. Darüber hinaus liegt gemäß Gesetz auch bei nicht einvernehmlichem Anal- oder Oralverkehr gegen den Willen des Opfers eine Vergewaltigung vor.
Die Strafe bei einer Vergewaltigung sieht zwei bis fünfzehn Jahre Freiheitsentzug vor. Des Weiteren ist für das Urteil von Belang, ob der Täter Waffen einsetzte und eine potenzielle Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit des Opfers möglich war. In diesem Fall darf das Strafmaß nicht unter fünf Jahren liegen.
Verwandte Straftaten sind:
Was hat sich mit der Verschärfung von § 177 geändert?
Am 7. Juli 2016 wurde im Bundestag eine Verschärfung des § 177 StGB beschlossen. Diese sieht vor, dass eine Tat auch dann als sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung geahndet wird, wenn sich der Täter über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt und etwa nach einem klaren „Nein“ nicht von ihm ablässt. (Siehe dazu auch den Blogartikel zur Änderung im Sexualstrafrecht!) Die Änderungen, die auch die Strafe für eine Vergewaltigung betreffen, traten am 10. November 2016.
Vorher wurden ausschließlich Fälle geahndet, die einen Täter zum Gegenstand haben, der das Opfer durch Gewalteinwirkung oder -androhung zu sexuellen Handlungen zwingt bzw. eine Situation ausnutzt, in der ihm das Opfer schutzlos ausgeliefert war.
Übrigens: Die Vergewaltigung in der Ehe gibt es in juristischer Hinsicht erst seit einem Bundestagsbeschluss vom 15. Mai 1997. Vorher wurde eine Vergewaltigung unter Eheleuten nicht als Verbrechen geahndet.
Ist eine Verjährung des Deliktes Vergewaltigung möglich?
Täter können der Strafe für eine Vergewaltigung prinzipiell entgehen, da eine Verjährung von Delikten im Zusammenhang mit schweren Sexualverbrechen möglich ist. Die Verjährungsfrist beträgt in Deutschland hierfür 20 Jahre. Allerdings beginnt diese Frist erst ab der Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b StGB). Nach dem 5. Juli 1997 begangene Vergewaltigungsdelikte verjähren frühestens ab dem 50. Geburtstag des Opfers.
Sie fürchten eine Strafe wegen Vergewaltigung?
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und Kompetenz als langjährige Anwältin im Sexualstrafrecht! Ich berate Sie umfassend zu den Möglichkeiten in Ihrer Situation und verteidige Ihre Interessen als Anwalt bei Vergewaltigung. Der Weg der Lösungsfindung im Gericht ist meist sehr schwer, vor allem bei Taten im Sexualstrafrecht. Werden Schuldfrage und die gerechte Strafe für eine Vergewaltigung gerichtlich verhandelt, stehen nicht selten die Aussagen von Opfer und Täter gegenüber, ohne dass weitere Zeugen zur Klärung des Tatbestands herangezogen werden können (die sog. Konstellation "Aussage gegen Aussage"). Insbesondere diese Konstellation setzt für eine erfolgreiche Strafverteidigung profunde Kenntnisse der Aussagepsychologie voraus. Denn zumeist glauben Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht leichter dem vermeintlichen Opfer; außerdem sind die von diesen gestellten Fragen häufig suggestiv und die Vernehmungsprotokolle unvollständig. Dies lässt sich einzig mit den Mitteln der Aussagepsychologie aufdecken und auf diesem Weg eine Verurteilung abwenden.
Meine profunden Kenntnisse auf diesem Gebiet habe ich mir im Laufe meiner Tätigkeiten als Fachanwältin für Strafrecht und speziell bei der Verteidigung im Sexualstrafrecht angeeignet. Profitieren Sie von meinem Wissen und meinen Erfahrungen und kontaktieren Sie mich als Strafverteidiger für Sexualstrafrecht für ein erstes Gespräch.
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