Vorladung erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) wegen dem Vorwurf sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften – was tun?
Eine Anordnung der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81 b StPO) ist eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Erfassung personenbezogener Daten durch die Polizei mittels Lichtbildaufnahme, Tonbandaufnahme, Abnahme von Fingerabdrücken und Messung der Körpergröße.
Dabei bestimmt § 81 b StPO, Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, dass „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist“, „Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“.
Hiergegen können Sie vorgehen!
Allerdings müssen Sie hiergegen, im Unterschied zur reinen Vorladung zur polizeilichen Vernehmung, aktiv vorgehen.
Denn gegen die Anordnung zur ED-Behandlung nach § 81 b StPO 1. Alt. (ED-Untersuchung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens) Rechtschutz durch Einlegen eines Widerspruchs nicht möglich.
Vielmehr können hier nur Beschwerde eingelegt bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Mithin sind Sie dann, wenn die Maßnahme für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens angeordnet wird, verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und die Maßnahme, zumindest was Lichtbilder und Fingerabdrücke betrifft, zu dulden.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Abgabe einer Stimmprobe, einer Schriftprobe, die Beantwortung von Fragen jeglicher Art, die Angabe Ihrer Adresse sowie Ihre Unterschrift verweigern können! Auch körperliche Untersuchungen, oder das Verlangen einer Speichelprobe oder Haarprobe sind unzulässig.
Bitte lassen Sie sich von den Beamten nicht in Gespräche verwickeln. Auch haben Sie die Möglichkeit, sich von mir als Ihrem Anwalt zur ED-Untersuchung begleiten zu lassen. Bleiben Sie indes stillschweigend fern, hätte die Polizei in diesem Fall das Recht, Sie zu diesem Zweck polizeilich vorzuführen.