Sexueller Missbrauch & Umgangsrecht: Welche Folgen ergeben sich aus einer Falschaussage?
Die Trennung vom Partner oder der Partnerin ist meist eine schmerzhafte Erfahrung. Besonders wenn Kinder involviert sind, kann der Kampf um Sorgerecht und Umgangsrecht zu einem waschechten Rosenkrieg ausarten. Wird im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens um die Kinder gestritten, ist die Moral leider häufig zweitrangig. Als erfahrene Expertin für sexuellen Missbrauch und Umgangsrecht weiß ich: Vielfach versucht sich ein Elternteil — in vielen Fällen ist dies die Mutter — durch falsche Behauptungen von sexuellem Missbrauch am Kind einen Vorteil im Streit um das alleinige Sorgerecht zu erschleichen. Für den Kindsvater sind der Vorwurf Kindesmissbrauch und die daraus entstehenden Konsequenzen fatal. So sabotiert allein der geäußerte Verdacht — und sei dieser Vorwurf noch so absurd — das Umgangsrecht zwischen Vater und Kind. Zusätzlich wird das Kindeswohl auf perfide Weise gefährdet, denn Tochter bzw. Sohn werden vom Vater entfremdet. Das für die Entwicklung so wichtige väterliche Vorbild wird dem Kind genommen.
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Ein langer Streit um das Umgangsrecht zieht eine Kinderwohlgefährdung nach sich
In der Regel wird der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren um das alleinige Sorgerecht geäußert. Meist soll dieser während des Umgangs des Vaters mit der Tochter/dem Sohn im Rahmen eines Besuches — diese werden durch die Umgangsregelung festgeschrieben — stattgefunden haben. In meiner langjährigen Laufbahn als Expertin für vorgeworfenen sexuellen Missbrauch bei Umgangsrecht-Streitigkeiten stelle ich immer wieder fest: Größtenteils wird ein solcher Verdacht von der Mutter angezeigt, die den Vater beschuldigt.
Üblicherweise wird an diesem Punkt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die strafrechtlichen Ermittlungen werden allerdings separat vom familiengerichtlichen Verfahren geführt. Eine verfahrensübergreifende Bearbeitung findet nicht statt. Für gewöhnlich haben die Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren keinerlei Einblicke in die strafrechtlichen Ermittlungen et vice versa.
Einschränkung des Umgangs mit dem Kind — auch ohne konkrete Anzeichen für eine Gefährdung
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs manipuliert das Umgangsrecht des beschuldigten Elternteils. Bevor das strafrechtliche Verfahren beendet ist, wird vom Familiengericht häufig die Entscheidung gefällt, dass der unter Verdacht stehende Elternteil lediglich begleiteten oder gar keinen Umgang mit dem mutmaßlich von ihm missbrauchten Kind pflegen darf. Diese Anordnung wird beibehalten, bis das strafrechtliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist — ganz egal ob es Anzeichen für einen Missbrauch oder eine Gefährdung von Sohn bzw. Tochter gibt.
Mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit endet das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung, da der Nachweis des sexuellen Missbrauchs und der Gefährdung des Kindes nicht zweifelsfrei möglich ist. Ist der Tatnachweis nicht möglich, werden die elterlichen Rechte des beschuldigten Elternteils bzw. die ursprüngliche Umgangsregelung vollumfänglich wiederhergestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt erfährt durch den bloßen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs das Umgangsrecht massive Einschränkungen - mit eventuellen Nachwirkungen für die Eltern-Kind-Beziehung des Betroffenen.
Bei der Erstellung eines sogenannten Glaubwürdigkeitsgutachten werden häufig nicht verwertbare Aussagen und widersprüchliche Äußerungen des Kindes festgestellt. Die hohe Suggestibilität von Kindern durch ihre Eltern und andere Autoritätspersonen spielt hier eine große Rolle.
Suggestion von sexuellem Missbrauch: die eingebildete Gefahr
Kinder sind in hohem Maße empfänglich für Suggestionen durch Ihre Eltern oder andere Autoritäten. Dies gilt insbesondere für Kinder bis zum Grundschulalter. Suggestive Äußerungen und eine geschickte Manipulation können falsche Erinnerungen an Begebenheiten evozieren, die so nie stattgefunden haben. Dies führt dazu, dass das Kind zwangsweise eine völlig unbegründete Gefahr im eigenen Vater sieht. Durch den bloßen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wird das Umgangsrecht zwangsweise temporär beeinträchtigt.
Als Spezialistin für Aussagepsychologie weiß ich, dass Trennungskinder besonders empfänglich für suggestive Manipulation sind. Zudem spüren sie latent, wenn eine ablehnende bis aggressive Grundstimmung zwischen Vater und Mutter vorherrscht. Werden Kinder von den im Rahmen der Umgangsregelung gestatteten Besuchen abgeholt, fühlen auch diese den Hass und die Wut ihrer Eltern aufeinander. Diese negativen Gefühle zwischen den beiden wichtigsten Bezugspersonen tragen zusätzlich zu einer erhöhten Suggestibilität bei.
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