Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach Kriterien der Aussagepsychologie prüfen
Äußere Einflüsse können dazu führen, dass Erinnerungen verzerrt werden und sogenannte "Falsche Erinnerungen" (False Memory Syndrom) entstehen. Gemeint sind Erlebnisse, die so tatsächlich nicht stattgefunden haben, an die sich die Betroffenen aber vermeintlich erinnern. Als Anwältin im Sexualstrafrecht zeigt sich bei meiner Arbeit immer wieder, dass insbesondere emotionale Erinnerungen anfällig für eine Verfälschung sind.
Bei der Verteidigung meiner Mandanten gilt es deshalb, durch Methoden der Aussagepsychologie die Aussage des vermeintlichen Opfers zu analysieren und zu prüfen, ob sie auf tatsächlichen Geschehnissen beruhen.
Aussagepsychologische Analysen beim Vorwurf des Kindesmissbrauchs
Besonders herausfordernd wird diese Aufgabe beim Vorwurf des Kindesmissbrauchs, da Kinder eine deutlich lebendigere Fantasie haben und unter Suggestion dazu tendieren, verfälschte Erinnerungen auszubilden. Leider kommt es vor, dass dieser Umstand auch im Rahmen von Sorgerechtsstreits ausgenutzt wird. Auf der anderen Seite gibt es Fälle, in denen der Vorwurf des Kindesmissbrauchs erst etliche Jahre, manchmal Jahrzehnte nach der angeblichen Tat erhoben wird.
Personen, die eine verfälschte Erinnerung haben, geben nur wieder, woran sie sich glauben zu erinnern. Deshalb besteht meine Arbeit darin, beim Vorwurf eines Sexualdelikts die Aussage der Beteiligten genau zu prüfen und Fehler oder Lücken aufzudecken. Dies stellt eine doppelte Herausforderung dar, weil es sich hier nicht um eine absichtliche Lüge handelt, sondern um eine Falsche Erinnerung, die von den Betroffenen tatsächlich so geglaubt wird.
Die große Schwierigkeit bleibt, dass die Belastungsaussage das einzige Beweismittel ist, auf das sich der Vorwurf stützt. Darum kann hier nur die Aussagepsychologie Abhilfe schaffen.
Die Methoden der Aussagepsychologie
Aussagepsychologische Methoden haben sich für die Untersuchung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage als Meilenstein für die Verteidigung im Sexualstrafrecht herausgestellt. Dies ist deshalb so bedeutsam, weil es hier in aller Regel an objektiven Beweismitteln wie Augenzeugen, Tonbandaufnahmen, Spuren oder Bewegungsdaten der Telekommunikation mangelt, da etliche Vorwürfe erst Jahre, manchmal Jahrzehnte (!) nach der angeblichen Tat erhoben werden. Die Belastungsaussage ist in diesen Fällen zumeist das einzige Beweismittel. Eine direkte Folge sind häufig Falschaussagen zum Nachteil meiner Mandanten.
Für eine erfolgreiche Verteidigung wird ein versierter Strafverteidiger Sexualstrafrecht der Staatsanwaltschaft bereits in der Verteidigerschutzschrift darlegen, dass es sich hier um eine bewusst oder unbewusst getätigte Falschaussage handeln könnte. So wird die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage möglichst früh auf den Prüfstand gestellt und diese gegebenenfalls rechtzeitig als Falschaussage enttarnt.
Besonderheit im Sexualstrafrecht: „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation
Statt objektiver Beweismittel stehen sich die Belastungsaussage einerseits und die bestreitende Aussage des Mandanten in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation widersprüchlich gegenüber. Das Fatale: Entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Beschuldigter aufgrund einer alleinigen ihn belastenden Aussage verurteilt werden, sofern diese den aussagepsychologischen Prüfkriterien standhält, d.h. glaubhaft ist.
Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage statt Glaubwürdigkeit der Person!
Zu unterscheiden ist an dieser Stelle zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und ihrer Glaubhaftigkeit. Eine gesellschaftlich äußerst angesehene Person kann eine völlig unglaubhafte Aussage machen, wenn sie denn zu bekunden versucht, was jeglichen Erlebnishintergrund entbehrt. Und umgekehrt könnte selbst „Münchhausen“ eine glaubhafte Aussage erstatten, wenn er hierbei dieses eine Mal bei der Wahrheit bleibt.
Bewusste und irrtümliche Falschaussagen
In der Tendenz finden sich bewusste Falschaussagen eher im Bereich der Anzeigen Sexueller Übergriff und Vergewaltigung. Insbesondere der Vorwurf Vergewaltigung wird oft aus persönlichem Racheverlangen erhoben und bedarf der gezielten Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt Vergewaltigung. Bei den Falschaussagen im Bereich der Anzeigen Sexueller Missbrauch von Kindern, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen und Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen handelt es sich dagegen häufig um irrtümliche Falschaussagen, von deren Richtigkeit die Zeugen Jahre bis Jahrzehnte nach der vermeintlichen Tat selbst überzeugt sind. Denn zumeist sind diese „Erinnerungen“ Folgen von Autosuggestion und Heterosuggestion; häufig ausgelöst durch therapeutische Intervention in einer Krisenphase, Rückführungen oder Hypnose. In diesem Zusammenhang kommt auch der Problematik der sog. “Pseudoerinnerungen” sowie dem Komplex der sog. “wiedererwachten Erinnerung” eine immense Bedeutung zu. Im Fall von voneinander getrennt lebende Elternteilen in familienrechtlichen Verfahren rund um die Streitigkeiten um das Sorgerecht kommt es häufig vor, dass ein Elternteil dem Kind einen angeblichen sexuellen Missbrauch seitens des jeweils anderen Elternteils suggeriert.
Einzig verbleibende Verteidigungsmöglichkeit: Aussagepsychologie
Wo eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation durch das Fehlen objektiver Beweismittel nicht aufgelöst werden kann, kommt die forensische Aussagepsychologie zum Tragen. Hierbei handelt es sich um einen Zweig der Rechtpsychologie, der sich besonders für die Strafverteidigung gegen den Vorwurf einer Sexualstraftat eignet.
Eines der großen Beschäftigungsfelder der Aussagepsychologie ist die Begutachtung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage insbesondere in Sexualstrafverfahren sowie bei Streitigkeiten um Sorge- und Umgangsrecht in familienrechtlichen Streitigkeiten.
Kern der Aussagepsychologie ist die Beurteilung der Frage, ob eine Aussage, insbesondere eine Zeugenaussage, glaubhaft ist oder nicht.
Diese Frage nach der Glaubhaftigkeit der Aussage ist die entscheidende Frage überhaupt – denn ihre Beantwortung allein führt zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder zur Anklage; zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung.
Meine Erfahrung der letzten 10 Jahre, in denen ich vertieft und erfolgreich im Sexualstrafrecht verteidigt habe, hat bewiesen, dass die effektive Verteidigung im Sexualstrafrecht ohne sehr fundierte Kenntnisse in der Aussagepsychologie und ein funktionierendes Netzwerk mit anerkannten Aussagepsychologen schlicht unmöglich ist.
Aussagepsychologie ist BGH-Rechtsprechung
Bereits im Jahr 1954 (BGH [5 StR 416/54][1] ) hatte der BGH das Erfordernis eines aussagepsychologische Gutachten für Konstellationen, in denen Zeugenaussagen von Kindern oder Jugendlichen die alleinigen oder wesentlichen Beweismittel darstellen, postuliert.
1999 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den enormen Stellenwert der Aussagepsychologie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen schließlich endgültig anerkannt (BGH, 1 StR 618/98, Urteil v. 30.07.1999).
Die BGH-Entscheidung
Konkret ging es hier um die Revision, welche die Verteidigung gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach angestrengt hatte. Dieses hatte einen Mann wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (seiner damals 14-jährigen Stieftochter) in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision war mit der Verfahrensrüge (Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) erfolgreich. So wurde auf die Revision das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 14. Juli 1998 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Wesentlicher Angriffspunkt der Verfahrensrüge war, dass das Landgericht Ansbach den Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines alternativen aussagepsychologischen Gutachtens mit unzulänglicher Begründung zurückgewiesen hatte.
Mit dem Beweisantrag auf Einholung eines alternativen aussagepsychologischen Gutachtens hatte die Verteidigung die methodischen Mängel des Gutachtens, welche die seitens des Landgerichts beauftragte psychologische Gutachterin erstellt hatte, angegriffen. Nach Auffassung der Verteidigung entspreche deren Gutachten nicht den wissenschaftlichen Standards. Die Gutachterin hatte die damalige Belastungszeugin "aussagepsychologisch" begutachtet mit dem Ergebnis, dass die Angaben der Zeugin, wonach diese seitens ihres Adoptivvaters – dem damaligen Angeklagten- über insgesamt acht Jahre sexuell missbraucht worden, glaubhaft seien.
Indes wies das Landgericht den Beweisantrag zurück, ohne zuvor die Erstgutachterin zu den von der Verteidigung gerügten Mängeln ihres Gutachtens anzuhören; dies mit der schlichten Begründung, es, das Landgericht sei von der Richtigkeit des Gutachtens der „sorgfältigen und forensisch erfahrenen“ Erst -Gutachterin“ überzeugt. Eine Auseinandersetzung des Landgerichts in seinem Ablehnungsbeschluss mit den von der Verteidigung konkret gerügten und dargetanen Mängeln des Gutachtens unterblieb. Daher entsprach der Ablehnungsbeschuss nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Ablehnung von Beweisbeschlüssen gem. § 244 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 StPO. Da das Urteil insbesondere auch auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Alternativgutachtens beruhte, war es daher aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuweisen.
Der BGH führt hierzu aus (BGH aaO): „Denn angesichts der Mängel des Erstgutachtens ist es möglich, dass ein weiterer Sachverständiger bei beanstandungsfreier Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methodik zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin gelangt wäre. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich dies auf die landgerichtliche Beweiswürdigung ausgewirkt hätte und das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. BGH GA 1955, 269, 271)“. ...
Die Leitsätze des BGH aus der Grundsatzentscheidung
Gleichzeitig stellte der BGH in der Grundsatzentscheidung (BGH, 1 StR 618/98, Urteil v. 30.07.1999) folgende Leitsätze auf:
„1. Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten) (BGHSt)
..
3. Zur Beachtung fremdsuggerierten Angaben, die speziell bei kindlichen Zeugen die Gefahr begründen, dass diese ihre Angaben unbewusst ihrer eigenen Erinnerung zuwider verändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen, der sie befragt, zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter größerer Kompetenz auszurichten.
..“.
Grundlagen der Aussagepsychologie
Aussagepsychologische Arbeit bedeutet „Hypothesen-Testen“
Der Ausgangspunkt einer aussagepsychologischen Beurteilung ist die Aussageanalyse und mit ihr die empirische Erkenntnis, dass sich die Schilderung eines wahren Geschehens von der Schilderung eines -bewusst- unwahren Geschehens (also einer Lüge), grundlegend unterscheidet.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage vollzieht sich dabei anhand der Bildung verschiedener wissenschaftlich erarbeiteter Hypothesen, deren Ausgangshypothese – entsprechend der Unschuldsvermutung- die sog. Nullhypothese ist.
„Null-Hypothese“ in der BGH-Rechtsprechung
Der BGH hat in der Grundsatzentscheidung (BGHSt 45, 164 ff) erstmals den Begriff der „Nullhypothese“ übernommen, die auf den Psychologen Udo Undeutsch zurückgeht. Damit legt er die wissenschaftlichen Anforderungen, die an die Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu stellen sind, klar fest.
Die Nullhypothese besagt, dass „die Aussage keinen Erlebnisbezug“ hat. Sonach gilt es, sämtliche Hypothesen, die als naheliegende Begründungen für einen fehlenden Erlebnisbezug in Betracht kommen, zu prüfen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage vollzieht sich anhand der Bildung verschiedener wissenschaftlich erarbeiteter Hypothesen, deren Ausgangshypothese – entsprechend der Unschuldsvermutung- die sog. Nullhypothese ist.
Hypothesenbildung ist individuell und einzelfallabhängig
Welche Hypothesen im konkreten Fall also zu bilden sind, orientieren sich an dem individuell zu beurteilenden Sachverhalt. Es kommt also jeweils darauf an, welche Gründe als Erklärung für eine - unterstellt - unwahre Aussage in Betracht kommen. Lässt sich die Hypothese einer bewussten Falschaussage (Fantasiehypothese) zurückweisen, dürfte hierbei am meisten bedeutsam die Suggestionshypothese sein. Mithin die Möglichkeit, dass die zu begutachtende Aussage auf auto- oder fremdsuggerierten Prozessen anstatt auf realem Erleben beruht.
So führt der BGH aus: „ a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden“.
Weitere Unwahrhypothesen
Derartige Erklärungen (Hypothesen) für den mangelnden Erlebnisbezug können insbesondere darin bestehen, dass die Aussage das Produkt autosuggestiver Prozesse - anstelle eines realen Erlebnisbezugs - ist. Alternativ, als weitere Unwahrhypothesen, wären etwa die Hypothesen denkbar: „Die Aussage ist das Produkt einer bewussten Induktion durch Dritte“. Oder, ferner, „Die Aussage ist in wesentlichen Elementen das Produkt einer verzerrten Wahrnehmung und Erinnerung“.
Wahrannahme erst bei Verwerfung sämtlicher (!) Unwahrhypothesen!
Einzig dann, wenn sämtliche Erklärungsversuche, wie denn die Aussage – wenn nicht durch tatsächliches Erleben des Aussagenden - zustande gekommen sein könnte, gilt die Annahme eines tatsächlichen Erlebnisgehalts und damit des Wahrheitsgehalts der Aussage.
Mit anderen Worten: Erst dann, wenn sich die Aussage weder durch suggestive Prozesse (Suggestionshypothese) noch andere Unwahrhypothesen erklären lässt und sich sämtliche Unwahrhypothesen zurückweisen lassen, gilt die Aussage als wahr, sie hat Erlebnisbezug.
Lügen ist geistig anstrengender
Naturgemäß erfordert die Schilderung einer Lüge von dem Aussagenden eine höhere geistige Leistung als die Schilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhaltes. Insbesondere kann die lügende Person „ihre Geschichte“ nicht aus dem Gedächtnis rekonstruieren. Vielmehr ist sie bei ihrer Schilderung auf gespeichertes Allgemeinwissen angewiesen, auf dessen Grundlage sie den geschilderten Sachverhalt erfinden und insbesondere auch über längere Zeiträume abrufbereit speichern muss. Demnach geht die Aussagepsychologie davon aus, dass ein Lügner in seinem Bestreben, eine möglichst konsistente Geschichte zu präsentieren, weniger reale Handlungselemente schildern werde.
Hingegen könne eine Person, die über tatsächlich Erlebtes berichtet, ihren Bericht mühelos aus dem Gedächtnis rekonstruieren. Demnach werde sie auch eigenes Empfinden während des berichteten Geschehens schildern, Erinnerungslücken einräumen, sich selbst korrigieren oder belasten; den Beschuldigten entlasten, Details - insbesondere auch nebensächliche oder ausgefallene - schildern, sowie raum-zeitliche Verknüpfungen, abgebrochene Handlungsketten, unerwartete Komplikationen oder unverstandene Handlungselemente in ihren Bericht einfließen lassen.
Die strukturellen und inhaltlichen Unzulänglichkeiten einer erfundenen Geschichte lassen sich schließlich im Rahmen einer aussagepsychologischen Untersuchung gezielt identifizieren.
Aussagepsychologische Methodik zur Untersuchung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
Inhaltsanalyse: Aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. “Realkennzeichen”
Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen.
Unter diesen aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen versteht die Aussagepsychologie in Berichten über tatsächlich erlebtes Geschehen empirisch festgestellte Merkmale. Beispiele sind hier neben den vorerwähnten Charakteristika wahrer Aussagen logische Konsistenz und deliktspezifische Aussageelemente. Finden sie sich in einer Aussage, wertet die Aussagepsychologie dies als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. auch Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd. 1 2. Aufl. Rdn. 231 ff.).
Allerdings kann nicht aus dem Vorliegen oder Fehlen einer bestimmten Anzahl von Realkennzeichen allein die Qualität einer Aussage abschließend beurteilt werden.
Vielmehr kommt es neben der Aussagequalität regelmäßig auf die spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Probanden an. Daneben sind bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung die Aussagegenese und Entwicklungsgeschichte der Aussage von immenser Bedeutung.
Konstanzanalyse
Ergänzend zur Inhaltsanalyse der jeweils einzelnen Aussage prüft die „Konstanzanalyse“ das Aussageverhalten des Zeugen. Dafür werden sogenannte „aussageübergreifende Qualitätsmerkmale“ eingesetzt und untersucht, ob die Aussagen eines Zeugen konstant bleiben, obwohl sie sich auf ein und denselben Sachverhalt beziehen, dessen Verlauf jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten beleuchtet wird. Aussageübergreifende Qualitätsmerkmale sind insbesondere Übereinstimmungen und Widersprüche, Mehrbelastungen, Ergänzungen und Auslassungen. Indes spricht nicht jegliche Inkonstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage insgesamt; vielmehr kann diese auch durch mit der Zeit verblassende Erinnerung bedingt sein. Auch können Übertreibungen und Mehrbelastungen im Vergleich mehrerer Aussagen einen Hinweis auf Suggestion ergeben. Weichen die Aussagen voneinander ab, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass das Geschilderte niemals wirklich erlebt worden ist.
Grenzen der Realkennzeichenanalyse
Realkennzeichen als Indikatoren einer wahren oder unwahren Aussage versagen dann, wenn es darum geht, zwischen einer wahren und einer nur seitens des Aussagenden subjektiv für wahr gehaltenen (etwa suggerierten) also irrtümlich falschen Aussage zu unterscheiden.
Diese Schwierigkeit stellt sich insbesondere bei der Beurteilung von Aussagen angeblicher Opfer von Kindesmissbrauch, die im Erwachsenenalter eine Anzeige wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit erstatten.
Denn bei durch Suggestion verursachten Angaben berichten die Aussagenden über ein von ihnen subjektiv als wahr erinnertes Geschehen. Demnach ist ihre Aussage qualitativ hochwertig im Sinne des „Realkennzeichen-Katalogs“ – und enthält regelmäßig zahlreiche Realkennzeichen. Tatsächlich unterscheiden sich erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen nicht, sodass sich die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht einwandfrei verifizieren oder negieren lässt.
Wahrheitssuche bei suggerierten Aussagen?
Nachdem die Inhaltsanalyse bei suggerierten Aussagen versagen muss, lassen sich Schilderungen über objektiv wahre (tatsächlich erlebte) Ereignisse von suggerierten Aussagen einzig anhand von Aussagegenese/ Aussageentwicklung, Motivationsanalyse und Kompetenzanalyse unterscheiden.
Aussagegenese
Bedeutsamer Ansatz der Aussagepsychologie ist die Aufklärung der Aussagegenese der Belastungsaussage, mithin die Frage, wann, in welcher Situation, und insbesondere gegenüber wem hat der Zeuge erstmals von dem angeblichen Vorfall berichtet. Hierbei sind insbesondere sämtliche Aussageempfänger zu rekonstruieren und ebenfalls als Zeugen zu befragen, um so die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage gleichsam von außen zu erforschen.
Motivationsanalyse
Die Motivationsanalyse als weiteres Instrumentarium der Aussagepsychologie prüft insbesondere mögliche Motive für eine unzutreffende Belastung des Beschuldigten durch den Zeugen.
Indes beweist auch eine klar festgestellte Belastungsmotivation des Belastungszeugen nicht zwingend eine Falschaussage.
Kompetenzanalyse, Sexualanamnese
Im Fokus der Kompetenzanalyse steht die Frage, ob der Zeuge mit seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage wäre, die zu überprüfende Aussage zu erfinden. Die Kompetenzanalyse betrachtet die persönliche Kompetenz des Aussagenden, mithin seine allgemeine und sprachliche intellektuellen Leistungsfähigkeit, sog. domainspezifischen Kenntnisse, Frage nach etwaigen Parallelerlebnissen, sowie Persönlichkeitsentwicklung. Insbesondere im Sexualstrafrecht im Bereich des Vorwurfs sexueller Missbrauch von noch kleinen Kindern stellt sich die Frage nach den sexualbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen des kindlichen Zeugen.
Konsequenz der Unschuldsvermutung: Freispruch
Lässt sich vor dem Hintergrund der aufgeführten aussagepsychologischen Anforderungen die Zeugenaussage nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass diese über einen realen Erlebnisbezug verfüge, oder ließe sie sich auch als das Produkt autosuggestiver Prozesse erklären, so bedeutet dies im Ergebnis, dass die Belastungsaussage jedenfalls in aussagepsychologischer Hinsicht nicht glaubhaft ist. Das Verfahren ist dann einzustellen bzw. der Mandant von dem Vorwurf der Sexualstraftat freizusprechen.