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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Welche Tatbestände umfasst das Sexualstrafrecht?

Im Sexualstrafrecht lassen sich die Strafnormen einteilen in Sexualstraftaten zum Nachteil von Erwachsenen, Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, sowie die Sexualstraftaten sexuelle Beleidigung, § 185 StGB, Ausbeutung von Prostituierten, § 180a StGB, Menschenhandel, §§ 180b, 181 StGB, exhibitionistische Handlung § 183 StGB und Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183 a StGB. 

Mit der Gesetzesreform im Sexualstrafrecht neu hinzugekommen sind die Straftatbestände der Sexuellen Belästigung, § 184 i StGB sowie Strafbarkeit aus Gruppen, § 184 j StGB. Die Vorschrift Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger, § 179 StGB, wurde nunmehr aufgehoben; und inhaltlich in § 177 Abs. 2 StGB integriert.

 

Sexualstraftaten zum Nachteil Erwachsener sind die sexuelle Nötigung - bis zum 10.11.2016 geregelt § 177 Abs.1 StGB, Vergewaltigung, § 177 Abs.2 StGB, Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger, § 179 StGB, Sexueller Missbrauch Gefangener/Kranker, § 174a StGB, Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB und Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines besonderen Verhältnisses, § 174c StGB.

Seit Inkrafttreten der Reform des Sexualstrafrechts (als ab 10.11.2016) sind dies nunmehr die Tatbestände Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung in § 177 Abs.1 StGB - § 177 Abs. 9 StGB, Sexueller Missbrauch Gefangener/Kranker, § 174a StGB, Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB und Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines besonderen Verhältnisses, § 174c StGB.

 

Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen sind die Tatbestände sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB, Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB), Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB, Förderung sexueller Handlung Minderjähriger, § 180 StGB sowie Erwerb, Verbreitung und Besitz von kinderpornografischen Schriften, § 184 b StGB und Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften.

 

 Über aktuelle Geschehnisse und wichtige Änderungen, zum Beispiel die Reform des Sexualstrafrechts 2016, informiere ich Sie gern im Bereich "Aktuelles".

Ihre Fachanwältin

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