• Slide 1

    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
  • Slide 2
  • Slide 3
  • Slide 4
     

    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

  • Slide 5
  • Slide 6
     

    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Einstellung des Verfahrens aufgrund mangels hinreichenden Tatverdachts

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung ist es mir gelungen, für meinen Mandanten die Einstellung des Verfahrens zu erreichen – ein klarer Erfolg, der ihm ein belastendes Gerichtsverfahren erspart hat.

 

Toxische Mischung: Alkohol und klar erkennbarer Wille

Auch in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart – Vorwurf sexuelle Nötigung – konnte ich für meinen Mandanten einen klaren Erfolg – die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen – und dem Mandanten das belastende Gerichtsverfahren ersparen.

Der Fall zeichnete sich durch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten aus, wobei die zentrale Problematik bei der Zuverlässigkeit der Erinnerungen der Anzeigeerstatterin aufgrund deren erheblicher Alkoholisierung lag.

So sollte mein Mandant – der vormalig Beschuldigte – die Anzeigeerstatterin (nachfolgend Belastungszeugin) nach vorherigen einvernehmlichen Küssen, entgegen deren Willens im Intimbereich berührt haben, indem er seine Hand in den Hosenbund der Zeugin und zu ihrem Intimbereich geführt habe.

Hierbei will diese sich indes abgewendet und damit ihren den weiteren Berührungen entgegenstehenden Willen geäußert haben. Aufgrund ihrer Alkoholisierung konnte die Belastungszeugin nicht klar benennen, ob der Beschuldigte sie über oder unterhalb ihres Slips berührt habe.

 

Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Vielmehr konnte die qualifizierte Erklärung meines Mandanten zu dem fraglichen Tatgeschehen die Staatsanwaltschaft überzeugen, sodass sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

Demnach habe er tatsächlich zweimal seine Hand in die Innenseite des Hosenbundes der Anzeigeerstatterin geführt; er sei diesen mit seiner Hand aber nur an deren Bauchbereich entlanggefahren. Als die Zeugin jeweils zu verstehen gegeben habe, dass sie diese Berührungen nicht wolle; habe er je­weils seine Hand herausgenommen. Das zweite Mal habe er die Berührung durchgeführt, da die Zeugin die Küsse mit der Zunge intensiviert habe und er daher davon ausgegangen sei, dass die Zeugin offen für weitere Intimitäten gewesen sei.

 

Strafbarkeit des Beschuldigten

Sind Alkohol, Drogen oder sog. K.-o.-Tropfen im Spiel, stellt sich unverzüglich die Frage nach einer Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB. Demnach wird wegen sexuellen Übergriffs bestraft, wer „sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn 

  • 1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, 
  • 2. der Täter ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert.

 

„Aussage-Tüchtigkeit“ der Belastungszeugin

Gleichzeitig aber auch die Frage zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens fehlenden Aussagefähigkeit („Aussage-Tüchtigkeit“ der Belastungszeugin).

„Aussage-Tüchtigkeit“ bedeutet die Fähigkeit, ein Geschehen der Realität entsprechend wahrzunehmen, im Gedächtnis korrekt abspeichern und jederzeit – etwa bei Anzeigeerstattung- fehlerfrei zu reproduzieren.

Liegen -etwa wie hier aufgrund von Alkohol mögliche Fehler in der richtigen Wahrnehmung, fehlt es an der Aussagetüchtigkeit des betreffenden Zeugen. Die Aussage kann dann nicht mehr glaubhaft sein, denn die Glaubhaftigkeit einer Aussage setzt die Aussagefähigkeit zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens voraus.

Kann der Beschuldigte indes die eingeschränkte bzw. fehlende Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugin nicht erkennen und trägt dies glaubhaft vor, kann ihm kein Vorsatz hinsichtlich eines Ausnutzens einer Lage nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nachgewiesen werden.

 

Aussage gegen Aussage: kein hinreichender Tatverdacht

Unsere sorgfältige Arbeit, die sowohl die Bereitstellung einer detaillierten und konsistenten Einlassung meines Mandanten als auch die kritische Analyse aller verfügbaren Beweise umfasste, trug maßgeblich zur endgültigen Entscheidung bei.

Hierzu gehörte insbesondere, aufgrund der Alkoholisierung der Belastungszeugin zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens deren Aussagefähigkeit („Aussage-Tüchtigkeit“) in Abrede zu stellen.

So verhielt es sich hier. Ergänzend konnten wir anführen, dass die Zeugin ihren Angaben zufolge bereits früher Opfer eines Sexualdelikts geworden sein will und diesbezüglich Flashbacks erleide.

Es konnte demnach nicht nachgewiesen werden, dass unser Mandant vorsätzlich gegen den Willen der Geschädigten gehandelt hatte oder die Situation ausgenutzt hätte. Aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten ließ sich nicht feststellen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen hat. Es steht letztlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukommt.

 

Eine fundierte Verteidigungsstrategie ist das A und O

Dieser Fall zeigt abermals, wie wichtig es ist, in aussichtslos scheinenden Situationen die Ruhe zu bewahren und auf eine fundierte Verteidigungsstrategie zu setzen. Dies selbst dann, wenn Sie – wie es etliche Beschuldigte in einem ersten Impuls nach einer abwesenden Geste tun – sich zunächst mit Text- und Sprachnachrichten bei der späteren Anzeigeerstatterin für Ihre vermeintliche Tat entschuldigen. Vielmehr lassen sich derartig spontane „Entschuldigungen“ erklären, zumal sie zumeist unspezifisch sind.

Unsere zielgerichtete und empathische Herangehensweise hat sich letztlich als erfolgreich erwiesen. Wir danken unserem Mandanten für sein Vertrauen und fühlen uns bestärkt, weiterhin mit unnachgiebiger Genauigkeit und Entschlossenheit für die Rechte unserer Mandantinnen und Mandanten zu kämpfen.

Meine Spezialisierung und mein ganzes Profil als Anwältin für Sexualstrafrecht hat mich dazu befähigt, in den letzten Jahren nahezu 85 Prozent der Fälle für meine Mandanten erfolgreich zu beenden. Vertrauen Sie unserer Expertise – wir stehen bereit, Sie zu unterstützen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

Kontaktieren Sie mich