Anwalt: Kosten guter Verteidiger im Sexualstrafrecht
Erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert hohe Spezialisierung, Kompetenz, Erfahrung, ständige Weiterbildung und viel Zeit.
Die effektive Strafverteidigung gegen Vorwürfe im Sexualstrafrecht beginnt spätestens dann, wenn das polizeiliche Ermittlungsverfahren begonnen hat; meist bereits zuvor. Und bestimmt den Gang des gesamten Verfahrens.
Die gesetzlichen Gebühren des RVG sind in der Regel nicht ausreichend, um die hoch spezialisierte und in der Regel hoch streitige Strafverteidigung im Sexualstrafrecht zu honorieren. Denn anders als bei der Verteidigung im Bereich anderer Straftaten stehen sich bei den Vorwürfen im Sexualstrafrecht zumeist die Belastungsaussage als alleiniges „Beweismittel“ und Ihre Schilderung des der Anzeige gegenständlichen Geschehens widerstreitend gegenüber. Somit kann das gegen Sie behauptete Unrecht zumeist nur durch die aussagepsychologische Analyse und Dementierung der Belastungsaussage erfolgreich beseitigt werden. Dies wiederum erfordert höchste Spezialisierung des Verteidigers in der Aussagepsychologie und Zeit.
In den streitigen Verfahren nehme ich Strafverteidigungen daher nur gegen freie Gebührenvereinbarungen an und nehme Pflichtverteidigungen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen an.
Gemeinsam kalkulieren und bestimmen wir die Ihnen für die Verteidigung erwartungsgemäß entstehenden Kosten, sobald der Inhalt der Sie belastenden Ermittlungsakte Ihnen und mir bekannt ist, anhand des für Ihre optimale Verteidigung voraussichtlich entstehenden Zeitaufwands.
Einen ersten Überblick können Sie sich hier verschaffen:
Mandanteninformation allgemein:
- Kosten bei Anklageerhebung
- Kosten bei Berufung
- Kosten im Ermittlungsverfahren
- Rechtschutzversicherung
Besonderheiten beim Vorwurf des Besitztes und der Verbreitung strafbarer Dateien:
- Kosten bei Anklageerhebung
- Kosten bei Berufung
- Kosten im Ermittlungsverfahren
- Rechtschutzversicherung
Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular. Kontaktieren Sie mich
Kosten für die Beratung und Vertretung im Strafrecht
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für die Verteidigung im Sexualstrafrecht suchen, spielen auch die Kosten für die Vertretung eine nicht unerhebliche Rolle. Auf dieser Seite möchte ich Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Kostenmodelle für Anwaltskosten bieten, um Ihnen einen ersten Eindruck zu gewähren.
Ob nach Stundensatz, nach Pauschale oder gesetzlichen Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Sexualstrafsachen abgerechnet wird, kann nicht pauschal gesagt werden. Die Vereinbarung lässt sich nur individuell innerhalb der Erstberatung durch den Rechtsanwalt und insbesondere NACH Sichtung der gegen Sie erhobenen Belastungsaussage treffen.
Die für Sie und mich transparente und faire Gebührengestaltung empfinde ich als Grundvoraussetzung für unsere vertrauensvolle und erfolgreiche Verteidigung. Insbesondere sollten Sie das Gefühl haben, dass Sie jederzeit einen angemessenen Gegenwert für Ihre eingesetzten Mittel erhalten.
Welche Anwaltskosten und Gebühren erwarten mich?
Zur Veranschlagung der Gebühren für eine Rechtsberatung und Strafverteidigung können verschiedene Modelle der Kostenermittlung herangezogen werden. Da jedes Verfahren individuell ist, kann die Berechnung der Anwaltskosten nicht pauschalisiert werden.
Erste Bemessungsgrundlage für die Höhe der Kosten für den Anwalt ist das vorgeworfene Delikt und das daraus resultierende Strafgericht. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dessen Anhänge, zum Beispiel das Vergütungsverzeichnis (VV), geben dabei den Rahmen vor, innerhalb dessen die Gebühr festgesetzt wird. Eine weitere Rolle spielt die Spezialisierung des Anwalts. Bei außerordentlichen Kenntnissen auf einem speziellen Rechtsgebiet ist es dem Rechtsanwalt möglich, innerhalb des Rahmens höhere Sätze zu veranschlagen. Hierzu zählt auch der Titel Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Strafrecht. Weiterhin ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten entscheidend - die einmalige Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht kostet weniger als die Vertretung in der Hauptverhandlung vor Gericht.
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Kosten für Anwalt: Erst verbindlich ermittelbar nach intensiver Einschätzung des Falles
Erst nach einer differenzierten ersten Einschätzung lassen sich die weiteren Anwaltskosten im Strafrecht bestimmen. In erster Linie richten diese sich danach, ob Sie eine sogenannte Strafmaßverteidigung oder eine Konfliktverteidigung wünschen. Ferner hängen sie davon ab, welche konkreten Arbeiten (Schutzschriften, Anträge, Beweisantritte, eigene Recherchen des Rechtsanwalts, aussagepsychologische Begutachtung der Belastungsaussage etc.) zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden.
Für eine optimale Transparenz habe ich Ihnen nachfolgend einen Überblick über die unterschiedlichen Kostenmodelle für Anwaltskosten im Strafrecht erstellt.
Verteidigungsleistungen vom Anwalt: Kosten transparent darstellen lassen
Damit Sie jederzeit flexibel entscheiden können, welche Mittel Sie in Ihre Verteidigung investieren möchten, können Sie folgende, aufeinander aufbauende Bausteine wählen und damit entscheiden, welche Verteidigungsleistungen Sie gerne in Anspruch nehmen möchten und welche nicht:
Kosten für einzelne Verteidigungsleistungen
Erstkontakt
Kostenfrei bleibt natürlich unser erster Kontakt, wenn Sie mir Ihre Situation per Kontaktformular oder E-Mail skizzieren oder am Telefon schildern. Auf jeden Fall erhalten Sie noch am selben Tag einen Rückruf und die Möglichkeit eines kurzen persönlichen Gesprächs.
Erstberatungsgespräch
Wünschen Sie ein Erstberatungsgespräch (Dauer: ca. 1 Stunde) oder eine erste Beratung per E-Mail, beläuft sich dieses entsprechend der Vorgaben des RVG auf 190,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent; insgesamt also 226,00 Euro.
Sind Sie bereits von einer Kollegin oder Kollegen anwaltlich vertreten, und wünschen eine Zweitmeinung, haben wir die Möglichkeit, ein reines Beratungsmandat auf Stundenbasis zu vereinbaren.
Basisverteidigung im Sexualstrafrecht
Basis I (Modul 1)
Hierunter fallen folgende Tätigkeiten für Sie:
Erste Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) Verteidigungsanzeige, Absage eines eventuellen Vernehmungstermins, Anforderung (und, sofern erforderlich, regelmäßige Anmahnung) Ihrer Akten bei Staatsanwaltschaft oder Gericht Kopie und Bereitstellung einer Kopie ihrer Akte an Sie (per passwortgeschützter E-Mail, als Scan oder Papierausdruck) Begleichung der Auslagenpauschale an die Staatsanwaltschaft Kopierkosten und Auslagen der Kanzlei; Beratung bei Aufforderung der KriPo zur Erkennungsdienstlichen Behandlung, erstes Einarbeiten in die Aktie mit Blick auf die Beweislage sowie persönliches Beratungsgespräch zum Akteninhalt sowie der weiteren Vorgehensweise.
Hierfür belaufen sich die Gebühren auf 850,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent.
Basis II (Modul 2)
Das Modul 2 umfasst folgende Tätigkeiten:
Erstes Einarbeiten in die Aktie mit Blick auf die Beweislage, insbesondere überschlägige Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage(n), persönliches Beratungsgespräch mit dem Mandanten zum Akteninhalt, Unstimmigkeiten aus Sicht des Mandanten, Verteidigungsstrategie sowie der weiteren Vorgehensweise.
Sodann eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage(n) in kanzleiinterner Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Aussagepsychologen oder Aussagepsychologin; auf dieser Grundlage ausführliches persönliches Beratungsgespräch mit dem Mandanten zur Beweislage, Besprechung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie in der Kanzlei oder bei Ihnen vor Ort.
Je nach Komplexität des Anzeige-Vorwurfs fallen hier ca. 5 – 10 RA-Zeitstunden zu einem Stundensatz von Euro 300 – 400 pro Zeitstunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Selbstverständlich kommt hierbei nicht jede E-Mail und jedes Telefonat zwischen uns zum Ansatz; vielmehr möchte ich meinen Mandanten das sichere Gefühl geben, sich in dieser durch das Verfahren belastenden Zeit jederzeit an mich wenden zu können.
Die Gebühren des Aussagepsychologen bzw. der Aussagepsychologin werden Ihnen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt; vielmehr liquidiert die Aussagepsychologin/ der Aussagepsychologe ihre/ seine Kosten direkt gegenüber meiner Kanzlei. Sie sind also bereits in dem Ihnen in Rechnung gestellten Betrag für die Module 1 + 2 enthalten.
Die Module 1 und 2 bilden eine Einheit und als solche die Grundlage für alle weiteren Verteidigungs-Schritte auf dem Weg zu einer effektiven und erfolgreichen Verteidigung.
Hinsichtlich der Anwaltsgebühren können hier je nach Aktenumfang und Umfang des „Aussage-Materials“ EUR 3.000 – 4.500 zzgl der gesetzlichen Umsatzsteuer auf Sie zukommen. Entsprechend erhielten Sie zu Beginn des Mandats, spätestens mit der Übermittelung Ihrer Ermittlungsakte eine Vorschuss-Rechnung über EUR 3.500 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Modul 3
Modul 3 umfasst folgende Leistungen:
- Anfertigung einer Verteidiger-Erklärung, sog. Verteidigerschutzschrift im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren oder Hauptverfahren/ Berufungsverfahren auf der Grundlage der Module 1 und 2.
- Anfertigung von Beweisanträgen sowie Stellungnahmen zum eventuellen Vorbringen und Anträgen der „Opfer“-vertretung
Dieser Baustein umfasst folgende Leistungen der Strafverteidigung:
Eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage(n) in kanzleiinterner Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Aussagepsychologen oder Aussagepsychologin; auf dieser Grundlage ausführliches persönliches Beratungsgespräch mit dem Mandanten zur Beweislage, Besprechung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie in der Kanzlei oder bei Ihnen vor Ort.
Hierfür fallen zwischen 5 – 10 weitere RA-Zeitstunden zu dem oben genannten Stundensatz an, wobei die Gebühren des Aussagepsychologen bzw. der Aussagepsychologin nicht.
In der Verteidiger-Erklärung setze ich mich gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht umfassend mit der Glaubhaftigkeit der Sie belastenden Aussage auseinander. Ziel ist das Erreichen der Verfahrenseinstellung, d.h. die Beendigung des gegen sie gerichteten Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung noch während des Ermittlungsverfahrens oder im Zwischenverfahren. Sollte sich das gegen Sie gerichtete Verfahren bereits im Hauptverfahren oder Berufungsverfahren befinden, kann mittels Schutzschrift ein Freispruch bzw. reduzierter Strafausspruch erreicht werden.
Die Verteidigerkosten berechnen sich hierbei wahlweise als Pauschale oder auf Stundenbasis. Durchschnittlich liegt der, für die Erstellung der Schutzschrift nach vorangegangener sorgfältiger aussagepsychologischer Auswertung des Aussagematerials im Rahmen der Module 1 und 2 erforderliche Zeitaufwand zwischen 5-15 Zeitstunden. Es kann aber – je nach Umfang des Sie belastenden Aussage-Materials- auch deutlich weniger sein.
Der von den Anwaltskammern empfohlene Stundensatz für eine Fachanwaltsstunde ist regional unterschiedlich und bewegt sich zudem je nach Schwierigkeit und Bedeutung des Falles zwischen 250,00 und 450,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Umfasst sind hier folgende Tätigkeiten:
- das nochmalige Anfordern der Ermittlungsakte - anhand der Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft prüfen wir, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Anzeigenerstatterin zustehen. Im Falle einer bewussten Falschaussage ist dies der Fall.
- die Klärung, ob die Anzeigenerstatterin Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung eingelegt hat; bejahendenfalls Überwachung und Begleitung des Beschwerdeverfahrens. Leider legen die meisten Anzeigenerstatterinnen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein – sei es, um das „Gesicht zu wahren“, sei es, um im familienrechtlichen Umgangsverfahren noch weiter den Umgang des Kindsvaters mit dem gemeinsamen Kind zu sabotieren.
In diesem Fall prüft die General-Staatsanwaltschaft nochmals die Richtigkeit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft.
In mehr als 98 % der Fälle bestätigt sie diese als richtig, so dass Sie nach diesem letzten Prüfungsschritt auch endgültig aufatmen können.
Hinzu kommt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1.500,00 - 2.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für den jeweiligen Verfahrensabschnitt, die auch E-Mails, Telefonate und persönliche Gespräche zur Abstimmung unserer Verteidigung sowie die weitere Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht umfasst.
Einstellungsgebühr
Ist die Verteidigerschutzschrift erfolgreich und erzielen wir hiermit die gewünschte endgültige Einstellung des Verfahrens, entsteht für den Anwalt nach dem RGV eine sog. Einstellungsgebühr. Diese beläuft sich in meiner Kanzlei auf einmalig 750,00 - 1.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Leistungen im Einzelfall
Eigene Ermittlungen, Observationen, Zeugenbefragungen, Zusammenarbeit mit Detekteien: für die Honorierung in diesem Bereich können wir je nach Wunsch ebenfalls auf der Basis des Zeithonorars oder nach Pauschalen abrechnen.
Verteidigungskosten für die Hauptverhandlung
Sollte tatsächlich eine Anklage gegen Sie zum Schöffen- oder Landgericht erhoben und bereits seitens des Gerichts zugelassen worden sein, biete ich Ihnen die Möglichkeit eines Pauschalhonorars pro Hauptverhandlungstag.
Dieses umfasst:
- individuelle Vorbereitung auf den Ablauf der Verhandlung; Besprechung, ob und ggf. welche Angaben Sie machen; Strategie
- Reisekosten, auch bei weiten Entfernungen, ggf. Übernachtungskosten meinerseits
- Verteidigung in der Hauptverhandlung (ein Hauptverhandlungstag dauert im Durchschnitt zwischen 5 und 7 Stunden; vereinzelt aber auch einmal bis zu 10 Stunden)
- Beratung und Besprechung der jeweiligen Prozessergebnisse während der einzelnen Hauptverhandlungstage
Die Höhe der Pauschale für die einzelnen Verhandlungstage richten sich in erster Linie danach, ob wir eine Strafmaßverteidigung oder eine streitige Hauptverhandlung („Konfliktverteidigung“) führen.
Kosten für eine Strafmaßverteidigung
Diese Form der Verteidigung ist im Sexualstrafrecht eher selten. Denn sie bietet sich nur an, wenn die Vorwürfe gegen Sie zutreffen und die Beweislage eindeutig ist bzw. Sie selbst die Vorwürfe einräumen möchten. Meine Aufgabe als Verteidigerin besteht in diesem Fall darin, ein möglichst günstiges Urteil und mildes Strafmaß für Sie zu erreichen.
Zumeist bietet sich die Strafmaßverteidigung bei einer Anklage wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften an; bei einer Anklage wegen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch nur bei Einräumen der Vorwürfe. In diesen Fällen kann man gut mit Pauschalen, vereinzelt sogar auch zu den RVG-Sätzen arbeiten. Realistisch sind in diesem Fall Verteidigungskosten von circa 1.500,00 Euro für das Vorverfahren und 1200,00 - 2500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Hauptverhandlungstag. Die Kosten für das Vorverfahren fallen nur dann an, wenn wir Sie nicht bereits im Ermittlungsverfahren verteidigt haben.
Kosten für eine Konfliktverteidigung
Ganz anders verhält es sich, wenn eine sogenannte Konfliktverteidigung zu leisten ist. Denn dies bedeutet zumeist einen erbitterten Kampf gegen die Voreingenommenheit des Gerichts und insbesondere gegen die Anfeindungen seitens der Staatsanwaltschaft und „Opfer“vertretung (Nebenklage). Die Konfliktverteidigung erfordert damit sehr viel mehr Erfahrung, Zeit, Kraft, Standing, persönlichen Einsatz und blindes Beherrschen sämtlicher prozessualer Möglichkeiten der Strafprozessordnung.
Die Konfliktverteidigung ist bei einer Anklage im Strafrecht dann notwendig, wenn wir die Vorwürfe der Anklageschrift bestreiten.
Auch hier kann man mit Pauschalen arbeiten oder auf der Basis von Stundensätzen. Realistisch sind hier Verteidigungskosten von 2.500,00 – 3.500 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Vorverfahren; diese fallen nur dann an, wenn wir Sie nicht bereits im Ermittlungsverfahren verteidigt haben. Hinzu kommen die Gebühren pro Hauptverhandlungstag in Höhe von EUR 2.500 – 3.000. Dabei kann eine Hauptverhandlung mit einem oder zwei Hauptverhandlungstagen auskommen. Hinzu kommt die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren i.H.v. einmalig 1.500,00 bis 3.000,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist die Beweisaufnahme allerdings umfangreich, das heißt wenn wir dem Ihnen mit der Anklageschrift gemachten Vorwurf der Sexualstraftat entgegentreten, sind ca. 3 bis 7 Hauptverhandlungstage - in Einzelfällen auch mehr - realistisch.
Bewährt hat sich meiner Erfahrung nach hierbei die Abrechnung aller schriftlichen Arbeiten und Termine außerhalb der Hauptverhandlung nach Stundensatz und die Abrechnung der Hauptverhandlungstage nach einer zuvor abgesprochenen Pauschale. Gerne erstellt Ihnen meine Kanzlei nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine individuelle Gebührenkalkulation.
Was ist eine Schutzschrift des Verteidigers?
Ziel meiner Verteidigung ist eine Einstellung des Verfahrens, das heißt zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie erhebt. Somit wird vermieden, dass es überhaupt zur Hauptverhandlung kommt. Dies erfolgt mit Hilfe einer sogenannten Schutzschrift (auch Verteidigungsschrift genannt).
Konkret bedeutet das: Die aussagepsychologische Begründung, warum die Aussagen der "Geschädigten" nicht zutreffen (u.a. die Darstellung der Motive für eine Falschbelastung, Suggestion und Pseudoerinnerung, Ihre Sichtweise des streitgegenständlichen Geschehens sowie eine rechtliche Würdigung der Tatbestandsmerkmale anhand der aktuellen Rechtsprechung) werden in einem Schriftsatz dargestellt: der Schutzschrift des Verteidigers.
Dieser Schriftsatz richtet sich an die Staatsanwaltschaft mit der Anregung, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Selbstverständlich kann die Verteidigerschutzschrift auch in jedem anderen Verfahrensstadium noch erhoben werden – so im Zwischenverfahren, Hauptverfahren oder Berufungsverfahren. Am effektivsten ist sie allerdings im Ermittlungsverfahren, da sich hier die Weichen für eine frühe Verfahrensbeendigung noch am einfachsten stellen lassen.
Kosten für die Schutzschrift
Ich bin unschuldig. Warum sollte ich trotzdem Geld in die Schutzschrift investieren?
Die Alternative zur Schutzschrift wäre, einfach abzuwarten, was die Staatsanwaltschaft tut. Also darauf, ob sie Anklage erhebt oder aber das Verfahren aus eigenen Stücken und ohne aufwendigen Schriftsatz von uns einstellt. Auch letzteres kommt vor - wie wahrscheinlich es in Ihrem Fall ist, können wir erst nach Analyse der Belastungsaussage sagen.
Erhebt die Staatsanwaltschaft allerdings Anklage, würde dies bedeuten, dass das Hauptverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch eröffnet und eine Hauptverhandlung demnach stattfinden wird.
Da die Freispruch-Quote in Deutschland leider sehr gering ist, wäre eine Verurteilung wahrscheinlich – insbesondere in den leider also auch eine Verurteilung zu Unrecht.
Der Kampf um Ihren Freispruch in der Hauptverhandlung (und v.a. die Revision bei Verurteilung) kosten wesentlich mehr Geld als eine Schutzschrift im Ermittlungsverfahren. Bei Verurteilung wäre der finanzielle Schaden nicht auszudenken; schon allein aufgrund der Schmerzensgeldforderungen und Anwaltskosten der vermeintlich Geschädigten sowie der Verfahrenskosten.
Umfang und Kosten einer Schutzschrift
Wie umfangreich unsere Schutzschrift ausfällt, um das gegen Sie gerichtete Strafverfahren effektiv und erfolgreich zur Verfahrenseinstellung zu bringen, kalkulieren und besprechen wir gerne, sobald wir die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage(n) sowie die Beweislage prüfen konnten.
Zu der konkreten Gebührenkalkulation lesen Sie bitte unsere Ausführungen unter „Modul 3“. Über diese Zeiten erhalten Sie selbstverständlich eine schriftliche Honorarvereinbarung und Zeitnachweis. Wenn Sie dies wünschen, können wir auch hierfür ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Im Durchschnitt fallen zwischen 5 – 18 Anwaltsstunden für die Schutzschrift an.
Für eine optimale Analyse ist ein Bedarf von ca. 20 Zeitstunden rechtspsychologischer/aussagepsychologischer Arbeit plus 15 Stunden rein rechtlicher Arbeit für die Fertigstellung der Schutzschrift realistisch. Über diese Zeiten erhalten Sie selbstverständlich eine schriftliche Honorarvereinbarung und Zeitnachweis. Wenn Sie dies wünschen, können wir auch hierfür ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Anwaltskosten berechnen durch RVG und Honorarvereinbarungen
Das RVG stellt eine Grundlage für die Vergütung von Rechtsanwälten verschiedener Rechtsgebiete dar. Die Abrechnung nach dem RVG, wie sie im Zivilrecht der Regelfall sein dürfte, führt in der Verteidigung gegen einen Vorwurf im Sexualstrafrecht oft zu vorhersehbar unangemessen Ergebnissen.
Denn die gesetzlichen Gebühren reichen in den meisten Fällen nicht aus um eine Verteidigung "nach den Regeln der Kunst" zu führen. Dieses gilt insbesondere für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, da hier die Weichen für das gesamte weitere Verfahren gestellt werden. Die Verteidigung kann daher zumeist nur bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung übernommen werden.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen einen zu Unrecht erhobenen Vorwurf einer Sexualstraftat zu verteidigen ist. Denn gerade dann, wenn Sie unschuldig sind, sind insbesondere aussagepsychologisch alle verfügbaren Mittel aufzubieten, um den gegen Sie erhobenen Vorwurf aus der Welt zu räumen. Auf den ersten Blick klingt dies absurd – entspricht leider aber der Realität.
Hier besteht die Möglichkeit individueller Honorarvereinbarungen, die sich am Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache orientieren. Dabei können sowohl pauschale Stundensätze als auch eine Pauschalvergütungen für die einzelnen Verfahrensabschnitte vereinbart werden. All das erfolgt schriftlich und wird vorab ausführlich besprochen.
Kostenkalkulation über RVG und Honorare
Gebühren und Kosten im Einzelnen: RVG oder Honorarvereinbarung?
Hinsichtlich der Berechnung der Anwaltsgebühren existieren grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
- die Berechnung der Anwaltsgebühren auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (Stundenhonorar oder Pauschalhonorar).
Anwaltsgebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Bei der Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem RVG richtet sich die Höhe der Anwaltskosten als sog. Rahmengebühr nach Verfahrensabschnitten.
So etwa die sog. Grundgebühr für die erste Befassung des Anwalts mit der Materie, die Gebühren für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, die Gebühren für die Verteidigung im Hauptverfahren, die Gebühren des Anwalts für die Wahrnehmung von polizeilichen und richterlichen Vernehmungsterminen, Haftprüfungsterminen sowie die Gebühren des Anwalts für die Wahrnehmung der jeweiligen Hauptverhandlungstage. Hinzu kommen Post- und Telekommunikationspauschalen, Anspruch auf Auslagenersatz für Fotokopien sowie Abwesenheits- und Kilometerpauschalen für die Wahrnehmung auswärtiger Termine.
Der Begriff „Rahmengebühren“ bedeutet, dass das RVG jeweils einen sog. Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die jeweilige Gebühr für die Tätigkeit des Anwalts sodann nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand und Tatvorwurf bemisst. Die Gebühren nach dem RVG stellen die sog. gesetzlichen Gebühren dar. Das RVG bildet immer dann die Berechnungsgrundlage für die Anwaltsgebühren, wenn Mandant und Anwalt keine Honorarvereinbarung treffen.
Honorarvereinbarung: Zeithonorar oder Pauschalhonorar
Neben den Rahmengebühren nach Verfahrensabschnitten erlaubt das RVG den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, das heißt einer individuellen vertraglichen Vereinbarung zwischen Mandant und Anwalt über das Honorar.
Nach § 4 Abs. 1 RVG kann der Verteidiger ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar vereinbaren. Es ist zulässig, die Übernahme einer Verteidigung von einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen.
Dabei bewegen sich die in der Honorarvereinbarung vereinbarten Honorare über den Sätzen, die das RVG als Rahmengebühr bestimmt und werden als Pauschalhonorar nach Verfahrensabschnitten, oder alternativ als Stundenhonorar, vereinbart.
Eine -bestreitende- Verteidigung gegen die Vorwürfe der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder des sexuellen Missbrauchs lässt sich in aller Regel nur auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung führen. Grund dafür ist, dass sie weitaus zeitaufwendiger für den Anwalt ist als die Verteidigung gegen Vorwürfe der meisten anderen Delikte. Zugleich setzt sie eine zeit- und kostenintensive Spezialisierung des Verteidigers auf die Verteidigung von Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht und insbesondere profunde Kenntnisse der Aussagepsychologie voraus.
Pauschalhonorar nach Verfahrensabschnitten
Wählen Mandant und Anwalt die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach Verfahrensabschnitten, wird dabei die Verteidigertätigkeit jeweils für die einzelnen Verfahrensabschnitte (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren) festgelegt, sowie ein Pauschalhonorar pro Hauptverhandlungstag.
Gegenüber der Vereinbarung eines Stundenhonorars hat die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach Verfahrensabschnitten für den Mandanten den Vorteil, die auf ihn zukommenden Kosten besser kalkulieren zu können.
Zeithonorar/ Stundenhonorar
Wählen wir die Vereinbarung eines Zeithonorars, erhalten Sie einen detaillierten Zeitnachweis über alle für Sie erbrachten Tätigkeiten. Je nach Wunsch und individueller Vereinbarung kann hierbei eine Abrechnung nach jeweils einer bestimmten Stundenzahl oder aber monatlich erfolgen.
Laut Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern und Verbraucherschützern sind Stundensätze zwischen 200,00 und 500,00 Euro realistisch – je nach Region, Zugehörigkeit zu einer Fachanwaltschaft, Berufserfahrung und Grad der erforderlichen Spezialisierung des Anwalts.
Gegenüber der Vereinbarung eines Pauschalhonorars hat die Vereinbarung eines Stundenhonorars für den Mandanten den Vorteil, die am meisten transparente und faire Gebührengestaltung zu sein.
Frühe Verteidigung spart Kosten für Anwalt und Verfahren
Eine engagierte und effektive Verteidigung, mit der sich das gegen Sie gerichtete Verfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beenden lässt, ist nicht nur für den Ausgang der Strafsache wesentlich, sondern spart Ihnen auch Kosten!
Dies ergibt sich daraus, dass sich rund 80 Prozent der Strafverfahren im Sexualstrafrecht durch engagiertes, frühes Verteidigerhandeln zur Einstellung bringen lassen. Anklageschrift und Hauptverhandlung werden hierdurch vermieden. Das erspart Ihnen neben der mit dem Verfahren einhergehenden persönlichen und seelischen Belastung für Sie selbst und Ihr persönliches Umfeld zugleich auch jede Menge Kosten. Denn: die überwiegende Zahl der Anklagen und Hauptverhandlungen führt leider zur Verurteilung.
Im Falle der Verurteilung tragen Sie neben den Kosten Ihres eigenen Anwalts leider auch sämtliche Verfahrenskosten, also Gerichtskosten, Zeugenauslagen – und speziell in Sexualstrafverfahren – die Kosten der Nebenklage sowie etwaige Gutachten. Demnach macht es einen großen Unterschied, ob eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Vertretung stattfand.
Habe ich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Anders als insbesondere das Zivilrecht kennt das Strafrecht (noch) keine Prozesskostenhilfe für Mandanten mit eingeschränkter finanzieller Situation. Es besteht aber die Möglichkeit der Pflichtverteidigung. Ob Sie einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben, ist indes völlig unabhängig von Ihrer wirtschaftlichen Situation. Auch der Wahlanwalt kann einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger stellen. Wichtig ist dabei aber: Der Staat fordert diese an den Anwalt gezahlten Gelder im Falle einer Verurteilung vom Mandanten zurück.
Kostenerstattung durch die Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit dem sog. speziellen Strafrechtsschutz abgeschlossen, werden Ihnen auch bei dem Vorwurf eines sog. Vorsatzdelikts (alle Sexualdelikte sind Vorsatzdelikte; d.h., sie können nicht fahrlässig begangen werden) in der Regel die Anwaltskosten in Höhe der vom RVG vorgeschriebenen Mittelgebühr erstattet. Zu diesen Gebühren lässt sich für die Verteidigung im Bereich der meisten Delikte außerhalb des Sexualstrafrechts zumeist kostendeckend arbeiten; jedenfalls bei weitgehend klarer Beweislage und dem Ziel einer sog. Strafmaßverteidigung. Denn dann liegt der Schwerpunkt auf der Verteidigung in der Gerichtsverhandlung, während im Ermittlungsverfahren selten Raum für Verteidigeraktivitäten besteht. Ganz anders im Sexualstrafrecht: Die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist hingegen fast immer konfrontativ und hoch konfliktreich. Denn hier sind die Beweislage in Form der Belastungsaussageund das Verteidigungsziel völlig unterschiedlich, wobei das Verteidigerziel gerade die Verteidigungsaktivität im Ermittlungsverfahren und damit die Verhinderung des Gerichtsverfahrens ist. Gleichzeitig ist zumeist die Belastungsaussage das einzige Beweismittel, so dass es diese mit dem Instrumentarium der Aussagepsychologie zu entkräften gilt. Zu den Gebührensätzen in Höhe der vom RVG vorgeschriebenen Mittelgebühr lässt sich eine Verteidigung im Sexualstrafrecht daher zumeist nicht erfolgreich führen.
Fahrtkosten
Leben Sie in Nordrhein-Westfalen oder Norddeutschland (z.B. Mecklenburg-Vorpommern), berechne ich grundsätzlich nur eine Entfernungspauschale für die ersten 100 km. Grund ist, dass ich mit diesen Gegenden auch persönlich verbunden bin und sehr häufig dort verteidige.