90 Tagessätze statt Freiheitsstrafe für sexuelle Nötigung
Dass es auch im Sexualstrafrecht bei Gericht und Staatsanwaltschaft menschlich und fair zugehen kann, beweist ein am 4.3.2016 ergangenes und bereits rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Mannheim zu einem Fall, in dem ich als Vertreidigerin aufgetreten bin.
Wie war dieses Traum-Ergebnis möglich?
Sexuelle Handlung und Erheblichkeit
Zum einen ließ es sich erweisen, dass die von meinem Mandanten verübte sexuelle Handlung zum Nachteil der Geschädigten noch nahe der Erheblichkeitsschwelle bewegte. Dies bedeutet, dass die dem Mandanten zu machende Tathandlung zwar eine sexuelle Handlung darstellte; dies allerdings von eher geringer Dauer und Intensität. Daher lag zunächst die Einstufung der Tat als sexuelle Nötigung in minder schweren Fall, § 177 Abs. V, anstelle als „normale“ Sexuelle Nötigung nahe.
Sexuelle Nötigung in minder schweren Fall
Im Gegensatz zum Grundtatbestand der sexuellen Nötigung mit einer Mindeststrafandrohung von 1 Jahr Freiheitsstrafe steht auf die sexuelle Nötigung in minder schweren Fall nur eine Freiheitstrafe von mindestens 6 Monaten.
Strafrahmenverschiebung über verminderte Schuldfähigkeit
Eine weitere Reduzierung des Strafmaßes (sog. Strafrahmenverschiebung) im Falle meines Mandanten ließ sich daneben erreichen durch den Umstand, dass mein Mandant zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war. Der bei der Verhandlung ebenfalls anwesende Rechtsmediziner bestätigte meinem Mandanten eine infolge des Alkoholgenusses zum Tatzeitpunkt eingeschränkte Steuerungsfähigkeit entsprechend § 21 des Strafgesetzbuches (StGB).
- 21 StGB, sog. Verminderte Schuldfähigkeit, bestimmt, dass dann, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert“ ist, „die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden“ kann.
Durch diese abermalige Milderung war es dem Gericht sonach möglich, anstelle der für die sexuelle Nötigung in minder schweren Fall vorgesehen Mindestsstrafe von 6 Monaten auf eine Geldstrafe zu erkennen.
„Magische Grenze“ für das Führungszeugnis: 90 Tagessätze
Dass sich das Gericht hier – nach übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung – für eine Geldstrafe von exakt 90 Tagessätzen entschied, ist von weiterem erheblichem Vorteil für meinen Mandanten.
Denn Sexualstraftaten im Führungszeugnis und Bundeszentralregister wirken sich unterschiedlich aus: Strafen bis zu 90 Tagessätzen werden zwar im Bundeszentralregister für eine gewisse Zeit eingetragen. Indes werden sie nicht im Führungszeugnis vermerkt, so dass der Betroffene keinerlei berufliche Nachteile für die Zukunft aus seiner Verurteilung hat.
Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
Einen weiteren Pluspunkt hatte uns im vorliegenden Verfahren sicherlich auch die Bereitschaft meines Mandanten zur Durchführung eines sog. Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) gebracht.
Der Täter-Opfer-Ausgleich bedeutet das Zusammenwirken von Täter und Opfer, um einen Konflikt außergerichtlich beizulegen bzw. für den Täter eine Strafmilderung im Prozess zu erreichen.
Täter-Opfer-Ausgleich ist damit auch Opferschutz. Das Opfer hat die Möglichkeit, jenseits des Gerichtssaals zu schildern, wie es die Tat emotional verarbeitet hat. Ferner erhält es in aller Regel das Angebot einer Geldentschädigung seitens des Täters. Im Ergebnis profitieren Täter wie Opfer von der Möglichkeit des TOA.
Diese Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung ist relativ neu – 1990 wurde sie im Jugendstrafrecht (JGG) eingeführt; sodann sukzessive auch in das StGB (1994) sowie, ergänzend, in die StPO (2000).
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in den §§ 155 a, b StPO geregelt; gemäß § 46a StGB bewirkt er eine fakultative Strafrahmenverschiebung.
So bestimmt § 46 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung, dass wer als „Täter
- in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
- in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt“,
beste Chancen hat, dass das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern wird, „oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen“ wird.
.Dabei bestimmt sich die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 155 b StPO, wonach – in aller Regel auf Anregung der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und das Gericht „zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln“ können.