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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Einvernehmlicher Sex unter flüchtigen Bekannten

Hier hatte die vermeintliche Geschädigte etliche Monate nach einer gemeinsamen Nacht mit meinem Mandanten im Rahmen eines Klinikaufenthalts wegen psychischer Störungen Strafanzeige wegen angeblicher Vergewaltigung gegen diesen erstattet. Beide Beteiligte waren bis dahin flüchtige Bekannte. Nach einer Veranstaltung, wo man sich zufällig traf, kam es sodann zu einvernehmlichen Sex.

In aussagepsychologischer Hinsicht konnten wir sodann die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage der vermeintlich Geschädigten über eine Vergewaltigung durch meinen Mandanten uneingeschränkt verneint werden musste.

So war bereits die Hypothese der bewussten Falschaussage -motivationale Grundlage, da sich die Dame zu dem Zeitpunkt der fraglichen Tat in einer Partnerschafts-beziehung befand und sich ggf. hätte erklären müssen- nicht völlig und damit nicht mit einer die zu Gunsten meines Mandanten streitenden Unschuldsvermutung zurückzuweisen.

Insbesondere war zudem die Hypothese der irrtümlichen Falschaussage nachhaltig zu begründen.

Denn die Zeugin erklärte, dass sie sich bis zu ihrem Klinikaufenthalt nicht habe an den Vorfall erinnern können. Das ist völlig unglaubwürdig, also dass es regelrecht im psychoanalytischen Sinne zu einer Verdrängungsleistung gekommen sein könnte.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen intentionalen kognitiven Prozess des Ausklammerns gehandelt hat, nämlich nicht daran denken.

Fraglich ist also die psychische Situation der Zeugin zum Zeitpunkt ihrer Erstaussage in der Frankfurter Klinik.

Geht man zugunsten der Zeugin davon aus, dass sie zwar keine Intention hatte, mit dem Beschuldigten Sex zu haben, ist nicht auszuschließen, dass sie den Sex vor dem Hintergrund ihres Zustandes einer herabgesetzten Hemmschwelle wegen erheblicher Trunkenheit bereitwillig oder zumindest passiv über sich hat ergehen lassen.

Egal, ob sie mit dem Sex einverstanden war oder ihn nur hingenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Zeugin, und das offenbar schon unmittelbar danach, eine massive Kollision mit ihrem Selbstbild erlitten hat, aus welchen Gründen auch immer. Sollte es zutreffen, dass sie sich zu dem Zeitpunkt in einer Beziehung befand, könnten schlechtes Gewissen und Schamgefühle noch in erheblichem Maße hinzukommen.

Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Zeugin unmittelbar nach dem Vorfall ein Bewusst­sein darüber erlangte, dass sie das nicht gewollt hat. Dies ist die einschlägige Grund­lage zur Entwicklung einer intensiven Motivation, das Geschehen nachträglich anders wahr­zunehmen, zu erleben und zu erinnern - nämlich als Vergewaltigung.

Dies erklärt dann auch recht gut die offenbar massiven psychischen Folgen im Zeitraum zwischen dem fraglichen Geschehen im September 2016 und dem Klinikaufenthalt ab Februar 2017. Dabei ist allerdings zu berück­sichtigen, dass die massiven psychischen Folgen (Ritzen, Suizidalität, Depression u. a.) nicht allein aus dem fraglichen Vorfall zu erklären sind, sondern die Zeugin berichtet, dass sie auch im Zeitraum davor schon erheblich destabilisiert war und es auch vorher schon Suizidalität gegeben hatte.

Die Erstaussage machte die Zeugin dann offenbar im Rahmen der Klinikbehandlung im Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017, wobei allerdings unklar ist, ob und ggf. sie auch schon eine Aussage gemacht hat in der im Klinikbericht erwähnten ambulanten Therapie seit Dezember 2016.

Das ist aber nicht wesentlich; vielmehr wirft der Umstand, dass die Zeugin sich zum ersten Mal mit dem fraglichen Vorfall auseinandersetzen konnte im Rahmen einer intensiven therapeutischen Intervention nachhaltig die Hypothese auf, dass Erinnerung und damit die Aussage durch die therapeutischen Maßnahmen kontaminiert sein könnte, d. h. verfälscht.

Ohne jeden Zweifel ist die Zeugin im Rahmen der Therapie unterstützt worden im besten therapeutischen Sinne, sie darin zu bestätigen, dass sie mit ihrer Auffassung Recht hat, eine Vergewaltigung erlitten zu haben. Insofern ist auch konsequent, dass ihr zur polizeilichen Anzeige geraten wurde. Durch die therapeutische Intervention bei der Entstehung der Erarbeitung der Erstaussage der Zeugin ist das Merkmal Validität nicht mehr gegeben, d. h. es kann nicht darauf vertraut werden, dass die Zeugin einen unbeeinflussten Zugang zu ihrer Erinnerung hatte und auf dieser Grundlage aussagte. Nach alledem war das gegen meinen Mandanten gerichtete Ermittlungsverfahren einzustellen.