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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Angebliche Vergewaltigung in der Jugend

Auch in einem vor wenigen Wochen für meinen Mandanten erfolgreich beendeten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ulm erwies sich einmal mehr die enorme Bedeutung der forensischen Aussagepsychologie für die erfolgreiche Verteidigung in Sexualstrafverfahren.

Hier kannten sich die Beteiligten – das vermeintliche Opfer wie der vermeintliche Täter (mein Mandant) aus der Jugend; man war in der gleichen Clique. Bei einer Gelegenheit hatte sich seinerzeit auch einvernehmlicher Sex zwischen den Beteiligten ergeben. Nunmehr behauptet die Zeugin, hierbei noch „Jungfrau“ gewesen zu sein. Am gleichen Tag des fraglichen Geschehens habe sie indes noch Sex mit ihrem damaligen Freund gehabt.

Alles glücklicherweise nicht strafbar – im Lauf der Jahre indes seitens der vermeintlichen Geschädigten zu einer angeblichen Straftat „gemacht“, was den damaligen Sex mit meinem Mandanten betrifft. Mehr noch: zwischenzeitlich ist die Zeugin darüber hinaus überzeugt, mein Mandant habe weitere von ihr benannte Frauen vergewaltigt – was diese indes nicht bestätigten.

In aussagepsychologischer Hinsicht war für die Aussagen der Zeugin – der vermeintlichen Geschädigten- indes die Glaubhaftigkeit uneingeschränkt zu verneinen.

Insbesondere zu dem eigentlichen Tatvorwurf, der angeblichen Vergewaltigung durch meinen Mandanten, war die Hypothese einer Falschaussage nachhaltig zu begründen.

Vielmehr handelte es sich sog. wiederentdeckte Erinnerung im Rahmen einer psycho-therapeutischen Intervention.

Die Zeugin selbst erklärt die Wiederentdeckung ihrer Erinnerung als Folge von Medikamenten, indem sie meint, diese hätten ihr das Langzeitgedächtnis zurückgebracht.

Das ist eine absolut abenteuerliche Vorstellung; lediglich wäre denkbar, dass diese Medikamente Spannungszustände bei der Zeugin gelöst haben und ihr die Möglichkeit eröffneten, ihre Lebensgeschichte Revue passieren zu lassen.

Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Zeugin zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Aussage vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussage überzeugt war.

Die Zeugin wirkt in ihrem Aussageverhalten, als sei sie von der Sehnsucht befallen, Opfer zu sein. Denn die therapeutische Intervention war wohl indiziert durch offenbar eine missglückte Sozialisation bezüglich ihrer psychosozialen Entwicklung in ihrer Herkunftsfamilie und andere lebenskritische Ereignisse.

Jedenfalls suchte sie nach Ursachen für ihre Beschwerden (Bl. 97 f.) und hat deutlich die Ursachen für ihre Beschwerden begonnen, in der angeblichen Vergewaltigung zu suchen (Bl. 28 f.).

Die Vergewaltigungsthematik durch meinen Mandanten hat sich dann regelrecht verselbstständigt, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Zeugin mutmaßt, dass z. B. auch ihre Schwester von meinem Mandanten vergewaltigt worden sei, diese jedoch wegen Verdrängung lediglich noch nicht zugeben könne.

Nicht ausschließbar handelt es sich bei der Belastungsaussage demnach um ein Fantasieprodukt der Zeugin.

Zur Frage der Erlebnisfundiertheit ihres Aussageberichts über den fraglichen Vorfall ist streitig allein die angeblich fehlende Einvernehmlichkeit der Zeugin bzw. die von der Zeugin behauptete Gewaltanwendung durch meinen Mandanten.

Insoweit bleibt nicht ausschließbar, dass es sich um einvernehmlichen, zumindest geduldeten Sex gehandelt hat, zumal die Schilderung der angeblichen angewendeten sexuellen Gewalt durch den Beschuldigten sehr schematypisch und selbstverständlich von der Falschaussagekompetenz zum Zeitpunkt ihrer Erstaussage, als sie 26/27 Jahre alt war, gedeckt.

Weiter spricht die detaillierte Beschreibung der Räumlichkeiten bei meinem Mandanten bis zur genauen Beschreibung eines Mülleimers gegen Glaubhaftigkeit, weil insbesondere derartige Nebensächlichkeiten in der Regel nach so langer Zeit in der narrativen Erinnerung nicht mehr vorhanden sind.

Im Übrigen sind die überwiegenden Inhalte dieser detaillierten Beschreibung objektiv unzutreffend.

Nicht ausschließbar vermischt sich hier also eine erlebnisbezogene Aussage über den Sex mit meinem Mandanten mit bewussten oder fantasierten Anreicherungen, um einen höheren Grad an Glaubhaftigkeit zu erreichen.

Die motivationalen Prozesse, die gewirkt haben können, um aus einem einvernehmlichen, zumindest geduldeten Sex eine Vergewaltigung zu machen, resultieren vor allen Dingen aus der therapeutischen Interventionen. Die wahrscheinlich zur Kollision mit dem Selbstbild und Scham über das fragliche Geschehen geführt haben und – was üblich ist – sie innerhalb der therapeutischen Intervention bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage über eine Vergewaltigung nachhaltig bestätigt wurde.

Aus der gesamten Forschung über sogenannte wiederentdeckte Erinnerungen ist bekannt, dass namentlich dann, wenn die Erstaussage im Rahmen einer Psychotherapie entstanden ist, in der vor allen Dingen nach den Ursachen für die Beschwerden gesucht wird, die höchste Wahrscheinlichkeit besteht, dass es sich um eine Falschaussage handelt.

So äußerte die Zeugin, sie habe schon immer gewusst, dass etwas nicht stimmt, aber nicht gewusst, weshalb. Diese Konstellation ist geradezu der „Klassiker“ für Falschaussagen durch wiederentdeckte Erinnerung.

Im Zeitraum der therapeutischen Maßnahmen hat sich die Zeugin offensichtlich auch nachhaltig mit der Thematik beschäftigt und hat sich regelrecht kundig gemacht, z. B. auch über Kurz- und Langzeitgedächtnis.

Die Indikation der Therapie war wohl zunächst die bereits erwähnte offenbar von kritischen Lebensereignissen belastete Lebensgeschichte der Zeugin und einer aktuell bestehenden Lebenskrise, möglicherweise im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Partner.

Unter Berücksichtigung der üblichen wissenschaftlichen Standards einer aussagepsychologischen Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen war zu resümieren, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin über eine angebliche Vergewaltigung durch meinen Mandanten uneingeschränkt nicht bestätigt werden kann.

Es sei dahingestellt, ob sie den Sex mit meinem Mandanten gewollt hat oder ihn nolens volens hingenommen hat, jedoch ist die Aussage über eine Vergewaltigung sehr wahrscheinlich das Produkt einer nachträglichen Bewertung, zu der sie im Rahmen der Psychotherapie gelangt ist.

Diesen Argumenten der Verteidigung ist die Staatsanwaltschaft Ulm gefolgt.