Anwalt für Strafvollzugsrecht
Der Anwalt im Strafvollzug bzw. der Anwalt im Strafvollzugsrecht stellt einen Antrag auf Strafaufschub für seinen Mandanten, gegen den eine Freiheitsstrafe im Strafvollzug, Maßregelvollzug oder Jugendstrafvollzug vollstreckt wird, stellt einen Antrag auf Halbstrafentlassung auf Bewährung oder zumindest Zweidrittelstrafentlassung auf Bewährung bei der Strafvollstreckungskammer, mithin einen Antrag auf Strafverkürzung (bitte verlinken!! unten) und vertritt den Mandanten bei Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Entlassung im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer ; setzt für seinen Mandanten Vollzugslockerungen durch, insbesondere Freigang, hinreichende Entlassungsvorbereitung und Entlassungsbeihilfen auf der Basis eines Vollzugsplans; ist für den Mandanten tätig bei der Prüfung und erforderlichenfalls Beanstandung des Vollzugsplans bzw. der Vollzugsplanfortschreibungen, gegebenenfalls auch bei der Durchsetzung von Abänderungen im Vollzugsplan bzw. in den jeweiligen Vollzugsplanfortschreibungen, sowie bei der Durchsetzung der Rechte des Inhaftierten nach § 109 StVollzG.
Für die Erreichung von Strafverkürzung und Lockerungen zugunsten des Inhaftierten ist es zumeist von Vorteil, wenn der Anwalt im Strafvollzugsrecht in regelmäßigem und gutem Kontakt zu den für den inhaftierten Mandanten innerhalb der jeweiligen Vollzugsanstalt zuständigen Mitarbeitern des Sozialdienstes steht. Denn so erreicht er häufig, dass die Mitarbeiter des Sozialdienstes dem Mandanten aufmerksamer und vor allem von vornherein positiver begegnen. Dies wiederum ist insoweit wesentlich, als die für den Mandanten zuständigen Mitarbeiter des Sozialen Dienstes innerhalb der JVA (Sozialarbeiter) letztendlich die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt über den Mandanten verfassen. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts fordern regelmäßig bei der jeweiligen JVA entsprechende Stellungnahmen über das Verhalten des Mandanten im Strafvollzug an, sobald der Mandant gegenüber der Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf Strafverkürzung (Antrag auf Halbstrafe und Antrag auf Zweidrittelstrafentlassung zur Bewährung, § 57 StGB) gestellt hat und damit der Anhörungstermin des Inhaftierten vor der Strafvollstreckungskammer ansteht.