• Slide 1

    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
  • Slide 2
  • Slide 3
  • Slide 4
     

    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

  • Slide 5
  • Slide 6
     

    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB, liegt vor, wenn der Täter „eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist“ dadurch missbraucht, indem er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt , an sich von ihr vornehmen lässt oder die widerstandsunfähige Person unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Die Tat ist als Vergehen mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ausgestaltet.

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB

Auch § 179 StGB, sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen, soll dem Schutz vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung dienen. Der sexuelle Missbrauch liegt im Fall des § 179 in der Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit des potentiellen Opfers gegen eine sexuelle Handlung des potentiellen Täters. Dies dergestalt, als die Widerstandsunfähigkeit den sexuellen Kontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert, wobei der Täter die ihm dadurch gebotene Gelegenheit wahrnimmt.

Die Norm „Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“, § 179 StGB, sanktioniert demnach den sexuellen Missbrauch einer „zum Widerstand unfähigen“ Person.

Diese Formulierung des Gesetzes wirft naturgemäß einige Fragen auf: denn – wann ist „eine Person „zum Widerstand-unfähig”? Welche Konstellationen einer „Widerstandsunfähigkeit“ werden hier erfasst?

Widerstandsunfähigkeit

Der BGH sieht Widerstandsunfähigkeit unter 3 Voraussetzungen als gegeben an:

Dann, wenn das Opfer des Delikts sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob es in sexuelle Handlungen des Täters einwilligen möchte, mithin sexuelle Handlungen ausüben oder zulassen möchte; die Situation also überhaupt erfassen und bewerten kann; ferner, wenn das Opfer zwar einen Widerstandswillen gegen sexuelle Handlungen mit dem Täter bilden kann und bildet, diesen aber nicht äußern kann und entsprechend durchsetzen kann.

Fehlt es bereits an einer der genannten Fähigkeiten, gilt das Opfer als im Sinne der Norm „widerstandsunfähig“.

Dabei bestimmt § 179 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, die Situationen und Tatumstände, in welchen dies geschehen kann.

Konstellationen denkbarer Widerstandsunfähigkeit: Ursachen

Das Gesetz differenziert hier nach den denkbaren Ursachen, aufgrund derer eine Person – das potentielle Opfer – widerstandsunfähig gegen ein sexuelles Ansinnen sein kann. Die Widerstandsunfähigkeit kann also unterschiedliche Ursachen haben.

So kann Widerstandsunfähig sein, wer aus folgenden Gründen keinen Widerstand gegen das sexuelle Ansinnen eines anderen nicht in der Lage ist: aufgrund einer geistigen oder seelischen Krankheit (etwa diagnostizierter Psychose oder sonstiger hirnorganischer Störung) oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit; und/ oder aufgrund „einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung”, § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, mithin u.a. während Schlaf, Ohnmacht; Hypnose, Alkohol-oder Drogenrausch und/ oder „körperlich”, § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Dabei ist geistig widerstandsunfähig, wer - wegen geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung- keinen entsprechenden Willen gegen das sexuelle Ansinnen eines anderen bilden oder äußern kann; körperlich widerstandsunfähig, wer keinen Willen gegen das sexuelle Ansinnen eines anderen durchzusetzen kann – etwa, weil das Opfer querschnittsgelähmt oder gefesselt ist.

Für den Verteidigungsalltag relevant ist indes allein die Widerstandsunfähigkeit aufgrund „tiefgreifende Bewusstseinsstörung”.

Tathandlung und Tatbestand bei § 179 StGB|closed

Der Tatbestand der Norm sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen“ führt etliche denkbar mögliche Tathandlungen auf:
Demnach macht sich des sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähigen strafbar, wer

  • an einer widerstandsunfähigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder von der widerstandsunfähigen Person an sich selbst vornehmen lässt; ferner,
  • eine widerstandsunfähigen Person dazu bestimmt, also veranlasst bzw. beeinflusst, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder sexuelle Handlungen von einem Dritten an sich selbst vornehmen zu lassen;

 

Ferner –unter Androhung einer Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe (!)- ,

  • wer mit dem widerstandsunfähigen Opfer den Geschlechtsverkehr („Beischlaf“) vollzieht oder auf vergleichbare Weise – etwa mit einem Finger, oral oder anal – in den Körper des Opfers eindringt, alternativ mit Gegenständen anal oder vaginal in den Körper des Opfers eindringt bzw. das Opfer veranlasst, auf gleiche Weise in den Körper des Täters einzudringen;
  • wer den sexuellen Übergriff in Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB, mit einer andere Person oder mehreren anderen Personen begeht, sowie,
  • wer das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt; es also wahrscheinlich ist, dass das Opfer eine Gesundheitsschädigung oder Schädigung in der körperlichen oder seelischen Entwicklung davonträgt.

Weitere denkbare Tathandlungen verwirklicht daneben, wer – unter Androhung einer Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe,

  • das Opfer bei der Tat, also in unmittelbaren Zusammenhang mit der sexuellen Handlung, körperlich schwer misshandelt, das Opfer also erhebliche Schmerzen erleidet oder einen langwierigen Gesundheitsschaden davonträgt; oder wer
  • das Opfer durch die sexuellen Handlungen in konkrete Lebensgefahr („Gefahr des Todes“) bringt – etwa vorsätzlich mit dem HIV-Virus infiziert.

Strafe bei Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger

Der Strafrahmen des § 179 StGB ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. §179 StGB ist demnach ein Vergehen. Gleichzeitig kann indes auch ein unbenannter besonders schwerer Fall des Grundtatbestands mit einer Mindeststrafe nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe angenommen werden. Erfasst sollen hier Konstellationen, bei denen der Täter zwar nicht in den Körper des Opfers eindringt, dieses jedoch auf andere Art besonders erniedrigt hat Vollzieht der Täter mit dem Opfer in dieser Situation den Beischlaf oder dringt auf andere Weise – etwa mit dem Finger oder Gegenständen- in den Körper des Opfers ein, ist die Strafe Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren.

§ 179 Abs. 5 regelt den minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger. Die Strafe ist hier Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren. So kann ein minder schwerer Fall bei sexueller Missbrauch von Widerstandsfähigen dann vorliegen, wenn der Täter mit dem später volltrunkenen Opfer bereits vor der Tat Zärtlichkeiten in beiderseitigem Einvernehmen ausgetauscht hatte.

Für die Strafzumessung bei dem Vorwurf sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen sind regelmäßig folgende Umstände relevant:

Strafmildernd |closed

Strafmildernd dürfte sich bei einer Bestrafung aus dem Delikt sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger auswirken, wenn sich die tatrelevanten sexuellen Handlungen noch an der unteren Schwelle zur Erheblichkeit (bitte verlinken) bewegten. Weiter strafmildernd dürfte es sich ebenfalls auswirken, wenn das Opfer vor der fraglichen Tat mit dem Täter noch einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht hat und/ oder die Initiative zu sexuellen Handlungen vom Opfer ausging und der Täter irrtümlich von einem Einverständnis des Opfers zu den sexuellen Handlungen ausging.