Amtsgericht Tübingen stellt Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl ein
Das Amstgericht Tübingen hat das Verfahren wegen sexueller Belästigung nach Darlegung der in diesem Fall besonderen Umstände durch die Verteidigung- eingestellt.
Approbation als Arzt und Vorwurf sexuelle Belästigung: Amtsgericht Tübingen stellt Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl ein
Das Amtsgericht Tübingen hat das Verfahren wegen sexueller Belästigung nach Darlegung der in diesem Fall besonderen Umstände durch die Verteidigung- eingestellt.
Der Beschuldigte hatte die spätere Belastungszeugin auf einer Treppe eines Clubs beim Vorbeigehen unabsichtlich kurz von vorne im Schritt berührt- ein. Dabei hatte er, erheblich alkoholisiert, sehr eilig die Toilette im unteren Bereich des Clubs aufsuchen wollte. Die Treppe ist unübersichtliche und eng und hat kurze Stufen; weitere Personen schubsten ihn von hinten. Daher hielt er sich intuitiv an der ihm entgegenkommenden Person – der Zeugin- fest, um nicht zu stürzen.
Nachvollziehbar, dass er in dieser Situation nicht darauf achtete, an welcher Körperstelle er die Zeugin berührte; die Absicht, die Zeugin sexuell motiviert an einem intimen Bereich zu berühren hatte er nicht.
„Sich-Belästigt-Fühlen“ reicht bereits..
Der Tatbestand der sexuellen Belästigung, § 184i Abs. 1 StGB, setzt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus, durch die sich eine andere Person, hier die Zeugin, belästigt fühlt. Hier kam erschwerend hinzu, dass die Zeugin den Beschuldigten irrtümlich als Teil einer ihr auf der Treppe entgegenkommenden Gruppe wahrnahm und hierdurch die Situation in Verbindung mit der Berührung als umso bedrohlicher wahrnahm.
Und die „fehlende sexuelle Motivation“?
Unabsichtliche Berührungen wie hier, in welchen jegliche sexuelle Motivation des „Täters“ fehlt, und sich der „Täter“ demnach über die sexuelle Bedeutung seines Verhaltes überhaupt nicht bewusst ist, sind offenbar bei manchen Staatsanwaltschaften nicht vorgesehen. Vielmehr wird das Vorbringen fehlender sexueller Motivation zumeist als reine „Schutzbehauptung“ gewertet.
Das Gericht hatte sodann allerdings ein Einsehen und stellte das Verfahren ein.