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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Mannheim: Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Die Umgangsbesuche seiner Tochter haben meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Mannheim eingestellt; die Beschwerde der Anzeigeerstatterin und Tochter meines Mandanten blieb erfolglos.

Folgenreiches Umgangsrecht– Staatsanwaltschaft Mannheim: Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Die Umgangsbesuche seiner Tochter haben meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Mannheim eingestellt; die Beschwerde der Anzeigeerstatterin und Tochter meines Mandanten blieb erfolglos.

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigeerstatterin – nachfolgend: die Zeugin – in ihrer polizeilichen Videovernehmung Folgendes zu Protokoll gegeben hatte:

Die Aussage der Zeugin

Mein Mandant soll zum fraglichen Tatzeitpunkt die Umgangsbesuche mit seiner Tochter ausgeführt haben. Diese hätten anfangs jedes zweite und später jedes dritte Wochenende stattgefunden. Dabei soll er seine Tochter wiederholt sexuell missbraucht haben, indem er sie aufgefordert haben soll, zu masturbieren und an seinem Glied zu manipulieren. Ferner habe mein Mandant die Zeugin im Intimbereich gestreichelt oder sie mit der Zunge bzw. seinem Glied dort berührt. Außerdem soll er die Zeugin mehrfach dazu aufgefordert haben, den Oralverkehr bei ihm durchzuführen, was seitens dieser jedoch abgelehnt worden sei. Zudem habe mein Mandant sexuelle Handlungen mit seiner Partnerin vor den Augen seiner Tochter vollzogen.

Die Vorfälle würden nach Aussage der Zeugin so weit zurückreichen, wie sie sich konkret erinnern könne und hätten mit ihrem 12. Lebensjahr geendet, da sie dann den Kontakt zu meinem Mandanten abgebrochen habe.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Wie im Sexualstrafrecht üblich, handelt es sich auch hier um eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Zeugen, die die von der Zeugin geschilderten Vorfälle wahrgenommen hätten, oder objektive Beweismittel, waren nicht vorhanden. Die vernommenen Zeugen und die Psychotherapeutin der Zeugin konnten lediglich berichten, was diese ihnen gegenüber hinsichtlich der Vorfälle geschildert hatte, ohne selbst eigene Wahrnehmungen wiedergeben zu können.

Bei etwaigen Konstellationen gelten noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung seitens des urteilenden Gerichts.

So müssen überzeugende Gründe dafür vorhanden sein, die belastenden Zeugenaussagen derart ins Gewicht fallen zu lassen, dass die Einlassung seitens des Beschuldigten für widerlegt gilt. Nach der Rechtsprechung darf den Bekundungen der Zeugin allein nicht deshalb, weil sie Anzeigeerstatterin und (gegebenenfalls) Geschädigte ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen werden als denen des Beschuldigten (BGH NStZ 2004, 653 f.).

Aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Verteidigung ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt, da sich die Schilderungen der Zeugin auf einen Zeitraum bezogen, in dem diese noch sehr jung (teilweise noch ein Kleinkind) war. Hinzu kommt, dass sie die einzige Zeugin war, bei der die Schilderungen auf eigenen Wahrnehmungen beruhten.

In seinem Gutachten vom 01.02.2021 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass zwar die Annahme überwiegend absichtlicher Falschbekundungen durch die Zeugin als wenig wahrscheinlich einzustufen sei, dass die Annahme einer im Wesentlichen unabsichtlichen Falschaussage hingegen nicht ohne weiteres zurückzuweisen sei.

Zwar bestünden keine fundamentalen Zweifel bezüglich der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der Zeugin infolge etwaiger intellektueller oder sprachlicher Beeinträchtigungen; allerdings würden sich Anhaltspunkte für Verhaltens- bzw. psychische Auffälligkeiten und Persönlichkeitsbesonderheiten ergeben, aus denen mögliche absichtliche oder unabsichtliche Falschbekundungen resultieren könnten.

Bestimmte inkriminierte Geschehnisse, so der Gutachter, seien von einer beeinträchtigten optischen Wahrnehmung seitens der Zeugin betroffen. So habe sie ausgesagt, mein Mandant sei mit seiner Zunge oder seinem Glied an ihrem Intimbereich gewesen, während sie ein Kissen auf dem Gesicht gehabt habe. Ferner habe sie behauptet, mein Mandant habe vor ihr sexuelle Handlungen mit seiner Partnerin durchgeführt, welche sich jedoch unter der Decke abspielten. Solche problematischen Sichtverhältnisse könnten zu entsprechenden Fehlinterpretationen und Erinnerungsverfälschungen geführt haben, welche sich wiederum auf die Aussagezuverlässigkeit der Zeugin ausgewirkt haben könnten.

Auch verfügte die Zeugin, nach Aussage des Gutachters, über recht umfangreiche sexual- und pornografiebzeogene Kenntnisse und Erfahrungen mit teils signifikanten Parallelen zu den geschilderten Vorfällen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass ein hohes Risiko für eine unabsichtliche Falschaussage der Zeugin bestünde.

Ferner wurde seitens der Verteidigung die polizeiliche Aussage der Zeugin mit der aussagepsychologischen Exploration verglichen. Hierbei zeigten sich erhebliche Abweichungen und Ausweitungen der Aussage, was auf ein hohes Suggestionsrisiko und eine mangelnde Aussagezuverlässigkeit hindeutet.

Im Ergebnis ließ sich eine weitgehende Erlebnisfundierung der Aussagen der Zeugin zu den inkriminierten Geschehnissen nicht mit hinreichender diagnostischer Sicherheit darlegen. Eine Differenzierung zwischen potentiell erlebnisfundierten Bekundungen einerseits und unbewusst falschen Schilderung andererseits war nicht mehr möglich.

Das Verfahren war daher einzustellen, ein hinreichender Tatverdacht, den das Gesetz zur Erhebung der öffentlichen Klage verlangt (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO), war nicht begründet. Eine Anklage wegensexuellem Missbrauch von Kindern hätte mangels ausreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.

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