Staatsanwaltschaft Nürnberg stellt Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Arzt ein
Ein notfallbedingter Einsatz hat meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg eingestellt; die Beschwerde der Anzeigeerstatterin blieb erfolglos.
Hilfsbereiter Bereitschaftsarzt: Staatsanwaltschaft Nürnberg stellt Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Arzt ein
Ein notfallbedingter Einsatz hat meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg eingestellt; die Beschwerde der Anzeigeerstatterin blieb erfolglos.
Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigeerstatterin – nachfolgend: die Zeugin – in ihrer polizeilichen Videovernehmung Folgendes zu Protokoll gegeben hatte:
Die Aussage der Zeugin
Mein Mandant soll die Zeugin im Rahmen eines Einsatzes sexuell belästigt haben, indem er diese auf den Mund und die Wange küsste, sowie an ihre Brust griff. Dabei soll er geäußert haben, dass die Zeugin „geile Brüste“ habe.
Bestreiten seitens der Verteidigung
Allein zutreffend sei, dass mein Mandant, nachdem ihn die Zeugin auf WhatsApp über Schmerzen im Brustbereich und einem sehr hohen Blutdruck informierte, auf deren Wunsch zur Zeugin gefahren sei. Dort habe er ihr seine Hand an ihr nur leicht bekleidete Brust gelegt. Bemerkungen zu ihrer Brust habe er hingegen zu keinem Zeitpunkt getätigt. Aufgrund der Schilderungen des Gesundheitszustandes der Zeugin habe mein Mandant festgestellt, dass behandlungsbedürftige Herzprobleme offensichtlich nicht vorlagen.
Daraufhin habe die Zeugin ihm Hämatome am Körper gezeigt, die jedoch nicht festzustellen waren und zudem nach einer Spritze verlangt, was mein Mandant jedoch mangels medizinischer Indikation ablehnte. Daraufhin habe die Zeugin versucht nach Luft zu schnappen und begonnen, einen Kreislaufzusammenbruch vorzutäuschen. Aus Angst, dass die Zeugin entgegen seiner Einschätzung doch einer ernsthaften Gesundheitsgefahr ausgesetzt sei, habe mein Mandant ihren Puls gefühlt und ihre Atmung überprüft, woraufhin die Zeugin sich wieder bewegte, sodass er dieser aus Erleichterung und ohne jegliche sexuelle Motivation einen Kuss auf die linke und rechte Wange gab.
Die Zeugin habe ihn daraufhin umarmt und auf den Mund geküsst.
In der späteren Vernehmung durch das Fachkommissariat konnte die Zeugin sich nicht mehr erinnern, ob mein Mandant ihr tatsächlich über die Brust streichelte. Zudem ist auffällig, dass die Zeugin in ihrer Vernehmung angab, lediglich ein Bier an dem Abend getrunken zu haben. Der bei der Anzeigeerstattung durchgeführte Atemalkoholtest ergab dagegen einen Wert von 0,85 mg/l.
Mit Verfügung vom 28.10.2021 stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten ein.
Ein für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) bestand folglich nicht. Eine Anklage wegen sexueller Belästigung hätte mangels ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.
Gegen diese Verfügung legte die Anzeigeerstatterin Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde jedoch nicht abgeholfen; das Beschwerdevorbringen enthielt keine relevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsausführungen. Auch sonst haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Abhilfe rechtfertigen würden.