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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Osnabrück stellt das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein

Mein Mandant hat ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung erhalten. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück eingestellt; die Beschwerde der Anzeigeerstatterin blieb erfolglos.

Familienstreit endet rachebedingt in einer Strafanzeige – Staatsanwaltschaft Osnabrück stellt das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein

Mein Mandant hat ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung erhalten. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück eingestellt; die Beschwerde der Anzeigeerstatterin blieb erfolglos.

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigeerstatterin – nachfolgend: die Zeugin – in ihrer polizeilichen Videovernehmung Folgendes zu Protokoll gegeben hatte:

Die Aussage der Zeugin

Mein Mandant, der der Freund der Mutter der Zeugin war, soll die Zeugin regelmäßig unsittlich im Intimbereich, am Gesäß und an den Brüsten berührt haben, während ihre Mutter bei der Arbeit gewesen sei.

Bestreiten seitens der Verteidigung

Es habe Situationen gegeben, in denen die Zeugin gemeinsam mit meinem Mandanten auf der Couch gesessen habe. Hierbei habe sie ihren Kopf auf seiner Schulter abgelegt. Berührungen sexueller Art habe es jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Auch die Mutter der Zeugin sagte aus, dass ihre Tochter ihr von den vermeintlichen sexuellen Übergriffen berichtet habe. Bei diesen Unterredungen habe sich die Zeugin jedoch zunehmend widersprochen.

Geeignete objektive Beweismittel existierten nicht.
Schließlich wurde aufgrund der Aktenlage ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Aussagen der Zeugin nicht erlebnisbasiert beurteilt werden können. Die Aussage enthielt viele logische und zeitliche Brüche. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussageentstehung ohne wirklichen Erlebnisbezug auf eine spontane Reaktion im Rahmen eines familiären Konflikts zurückgehe.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück stellte das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten ein.

Ein für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) bestand folglich nicht. Eine Anklage wegen sexuellem Missbrauch von Kindern hätte mangels ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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