Staatsanwaltschaft Köln stellt das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung ein
Eine Massage meines Mandanten war in diesem Fall leider überhaupt nicht entspannend. Vielmehr führte es infolge bewusster Falschaussage der Masseurin zunächst zu einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln wegen angeblicher sexueller Nötigung.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Verfahren nunmehr und aufgrund unserer umfassenden Stellungnahme im Ermittlungsverfahren eingestellt. Gleichzeitig wird gegen die Anzeigenerstatterin aufgrund der bewussten Falschaussage ermittelt.
Verhängnisvolle Massage – Staatsanwaltschaft Köln stellt das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung ein
Eine Massage meines Mandanten war in diesem Fall leider überhaupt nicht entspannend. Vielmehr führte es infolge bewusster Falschaussage der Masseurin zunächst zu einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln wegen angeblicher sexueller Nötigung.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat das Verfahren nunmehr und aufgrund unserer umfassenden Stellungnahme im Ermittlungsverfahren eingestellt. Gleichzeitig wird gegen die Anzeigenerstatterin aufgrund der bewussten Falschaussage ermittelt.
Ursprünglich hatte die Anzeigenerstatterin – nachfolgend: die Zeugin – in ihrer polizeilichen Vernehmung Folgendes zu Protokoll gegeben:
Die Aussage der Zeugin
Mein Mandant soll zum fraglichen Tatzeitpunkt bei der von der Zeugin durchgeführten Massage wiederholt körperliche Nähe zu ihr hergestellt haben. Er soll die Hand der Zeugin gehalten, sie zu sich gezogen und umarmt haben.
Auch soll mein Mandant bereits bei vergangenen Behandlungen grenzüberschreitende Handlungen vorgenommen haben.
Bestreiten seitens der Verteidigung
Seitens der Verteidigung wurde vollumfänglich bestritten, dass es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Zeugin gekommen sei. Vielmehr ist es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten gekommen.
Einzig richtig in der Aussage der Zeugin war der Inhalt des Gesprächs, das mein Mandant mit ihr führte. Er fertigte während der in Rede stehenden Behandlung, sowie auch bei vergangenen Behandlungen, Videoaufnahmen an. Anhand der Aufnahmen ließen sich die zahlreichen Beschuldigungen der Zeugin widerspruchsfrei bestreiten. Es ist zu sehen, dass sich die Hand der Zeugin fortwährend im Intimbereich meines Mandanten befand, wo sie teils leicht bewegt wurde und teils ruhte. Auch zeigte sich, dass die Berührungen zwischen den Beteiligten sehr zärtlich und sanft waren, was auf eine äußerst intime und einvernehmliche Situation hindeutete.
Die Zeugin behauptete in ihrer polizeilichen Vernehmung, mein Mandant habe die Videoaufnahme manipuliert, indem er einige Teile herausgeschnitten habe. Diese Behauptung war jedoch insofern nicht haltbar, da die während der streitgegenständlichen Behandlung zwischen den Beteiligten geführten Gespräche keinerlei Unterbrechung aufwiesen.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Videoaufnahmen?
Die Zeugin monierte ferner, dass die Videoaufnahmen sie in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insofern mangelte es jedoch an dem nach § 205 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag. Ein besonderes öffentliches Interesse, welches in Ausnahmefällen das Fehlen des Strafantrags überwinden kann, lag nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Köln nicht vor. Damit war die Fertigung der Videoaufnahmen meines Mandanten im vorliegenden Fall nicht strafbar; vielmehr hat es im konkreten Fall zur Aufklärung der falschen Verdächtigung durch die Anzeigeerstatterin beigetragen.