Staatsanwaltschaft Trier stellt das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Heilpraktiker ein
Die Behandlung der Anzeigenerstatterin in seiner Heilpraktiker-Praxis hat meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Trier aufgrund unserer umfassenden Stellungnahme im Ermittlungsverfahren eingestellt.
Denkwürdige Patientin: Staatsanwaltschaft Trier stellt das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Heilpraktiker ein
Die Behandlung der Anzeigenerstatterin in seiner Heilpraktiker-Praxis hat meinem Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung eingebracht. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Trier aufgrund unserer umfassenden Stellungnahme im Ermittlungsverfahren eingestellt.
Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigenerstatterin – nachfolgend: die Zeugin – in ihrer polizeilichen Vernehmung Folgendes zu Protokoll gegeben hatte:
Die Aussage der Zeugin
Die Zeugin war Patientin meines Mandanten. Nach einer medizinisch indizierten Massage habe man noch gemeinsam in der Praxis Kaffee und ein Glas Sekt getrunken, sowie sich privat unterhalten. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits keine weiteren Patienten mehr in der Praxis gewesen. Nachdem mein Mandant der Zeugin seine Gitarren gezeigt und sie in diesem Zusammenhang nach seiner Frau gefragt habe, soll er die Zeugin plötzlich am Kopf gepackt, zu sich gezogen und begonnen haben, diese wild und unschön intim zu küssen. Sie, die Zeugin, habe die Küsse erwidert, da es zu ihrem „Wesen dazugehöre", dass sie sich nicht wehren könne.
Mein Mandant soll sodann das Oberteil der Zeugin hochgezogen und ihre Brüste geküsst haben. Währenddessen soll er die Zeugin wiederholt gefragt haben, ob sie Angst habe, was ihrerseits verneint wurde. Die Zeugin habe dreimal erwähnt, dass sie nicht mit dem Beschuldigten schlafen werde, was in der Folge auch nicht geschah.
Nach Angaben der Zeugin habe mein Mandant von der Unfähigkeit der Zeugin, sich zu wehren gewusst, da es ihr auch psychisch nicht gut gegangen sei und er sie daher auch psychotherapeutisch behandelt habe.
Nach diesem Vorfall habe die Zeugin so dann keine weiteren Termine mehr bei meinem Mandanten vereinbart. Vielmehr habe sie ihm per E-Mail mitgeteilt, dass sie nicht mehr zu ihm kommen wolle und sich bei ihm bedanke, für alles, was sie von ihm gelernt habe.
Die Strafanzeige wurde von der Zeugin knapp 5 Monate nach dem verfahrensgegenständlichen und fraglichen Geschehen erstattet.
Bestreiten seitens der Verteidigung
Das von der Zeugin geschilderte Geschehen hat sich nach Angaben der Verteidigung weder in der geschilderten noch in ähnlicher Weise zu irgendeinem Zeitpunkt ereignet.
Der vermeintliche Tatzeitpunkt, den die Zeugin bei ihrer Vernehmung genannt hatte, stimmte nicht mit der Patientenakte und dem Abrechnungssystem der Praxis meines Mandanten überein. Die Behandlung der Zeugin endete danach bereits endgültig vor dem genannten Tatzeitpunkt. Auch fanden die Behandlungen stets um die Mittagszeit statt, womit widerlegt war, dass sich keine anderen Patienten mehr in der Praxis aufhielten.
Auch wurde zu keinem Zeitpunkt seitens meines Mandanten eine Psychotherapie bei der Zeugin durchgeführt. Zu einer solchen hatte er weder eine Ausbildung noch eine Befugnis. Laut der Patientenakte wurde lediglich eine körperliche Behandlung bei der Zeugin durchgeführt, die sie verlangte und ebenso erhielt. Somit konnte evident widerlegt werden, dass sich die von der Zeugin geschilderten Ereignisse ereignet haben.
Die von der Zeugin geschilderten Kontaktgesuche meines Mandanten nach dem endgültigen Behandlungsende konnten darauf zurückgeführt werden, dass sie sich in medikamentöser Behandlung befand. Mein Mandant wollte sicherstellen fühlte sich aufgrund seines ärztlichen Ethos dazu verpflichtet, dass die Zeugin die Medikation nicht zu früh einstellte.
Die objektive Beweislage (Patientenakte, Abrechnungssystem etc.) und das „Nachtatverhalten“ der Zeugin sprachen eindeutig gegen die von ihr erhobenen Anschuldigungen. Insbesondere schickte sie ihre jugendliche Tochter weitere 2-mal nach der vermeintlichen Tat zu einer Behandlung in die Praxis meines Mandanten.
Aufgrund der von der Verteidigung vorgebrachten Argumente, sah die Staatsanwaltschaft Trier es als unmöglich, einen Tatnachweis zu führen und stellte daher das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten ein. Die Einlassung der Verteidigung konnte nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Vielmehr stand Aussage gegen Aussage.
Ein für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) bestand folglich nicht. Eine Anklage wegen sexueller Belästigung hätte mangels ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.