Staatsanwaltschaft Memmingen stellt das Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung ein
Mein Mandant war mit einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung konfrontiert. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Memmingen eingestellt.
Inkongruente Aussagen – Staatsanwaltschaft Memmingen stellt das Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung ein
Mein Mandant war mit einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung konfrontiert. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Memmingen eingestellt.
Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigenerstatterin – nachfolgend: die Zeugin – folgenden Tatvorwurf im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angab:
Der Tatvorwurf
Meinem Mandanten wurde zur Last gelegt, denn Kopf der Zeugin unvermittelt auf sein erigiertes Glied gedrückt zu haben. Er habe vermehrt Druck ausgeübt und die Zeugin somit zum Oralverkehr gezwungen.
Nach erheblichem Alkohol- und Drogenkonsum sei es erneut dazu gekommen, dass mein Mandant die Zeugin, gemeinsam mit einem Freund, zum Oralverkehr gezwungen habe.
Nach einem Ortswechsel habe der Freund meines Mandanten die Zeugin aufgefordert, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, was diese abgelehnt habe. Die Zeugin sei sodann eingeschlafen und erwacht, als der Freund meines Mandanten sie mit den Fingern vaginal penetriert habe. Sie habe mehrfach „Nein“ gerufen, was jedoch nicht dazu geführt habe, dass aufgehört wurde. Vielmehr habe sie dem Freund meines Mandanten einen festen Schlag mit dem Ellenbogen versetzen müssen, um ihn zum Aufhören zu zwingen.
Einige Zeit später habe mein Mandant die Zeugin erneut aufgefordert, den Geschlechtsverkehr mit ihm durchzuführen. Dies sei sodann gegen ihren Willen geschehen.
Einstellungsgründe
Die Anzeigenerstatterin gab an, einige Tage vor den vermeintlichen Tatgeschehnissen, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit meinem Mandanten und ihrem damaligen Freund gehabt zu haben.
Bei der Schilderung des zweiten Oralverkehrs wurde seitens der Anzeigenerstatterin angegeben, dass sich einige Geburtstagsgäste im Nebenraum befunden haben. Sollte der Oralverkehr folglich gegen ihren Willen durchgeführt worden sein, erscheint nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin währenddessen nicht auf sich aufmerksam machte. Ferner wurde geschildert, dass sich die Anzeigenerstatterin während des Oralverkehrs passiv verhalten habe. Verbal äußerte sie ihren entgegenstehenden Willen nicht.
Auch begab sich die Anzeigenerstatterin nach den Ereignissen in die Wohnung des Freundes meines Mandanten und übernachtete dort in dessen Bett. Dies sei jedoch nicht plausibel im Hinblick auf die vermeintlich zuvor ereigneten Übergriffe. Die Anzeigenerstatterin versucht zu keinem Zeitpunkt eine ihr vertraute Person oder gar die Polizei zu kontaktieren. Vielmehr begab sie sich im Anschluss in die Obhut einer Person, die sie zuvor vergewaltigt haben soll. Dieses Verhalten erschien fragwürdig.
In der Folgezeit schrieb die Anzeigenerstatterin dem Freund meines Mandanten mehrfach, dass sie gerne nochmal nüchtern Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle.
Jegliche Ungereimtheiten sprachen für eine Falschbelastung seitens der Anzeigenerstatterin, weshalb ein für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) folglich nicht bestand. Eine Anklage wegen Vergewaltigung hätte mangels ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend wurde das Verfahren aus tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.