Landgericht Bremen: Erfolg im Zwischenverfahren
Ein normaler Abend in einer Stamm-Diskothek endete für meinen Mandanten, einem völlig unbescholtenen Familienvater, in einer Anklage wegen Vergewaltigung zum Landgericht Bremen. Das Landgericht Bremen hat die Anklage nicht zur Verhandlung zugelassen; unsere Schutzschrift im sog. Zwischenverfahren – dem Verfahrensabschnitt zwischen dem Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren.
Abruptes Ende – Landgericht Bremen: Erfolg im Zwischenverfahren
Ein normaler Abend in einer Stamm-Diskothek endete für meinen Mandanten, einem völlig unbescholtenen Familienvater, in einer Anklage wegen Vergewaltigung zum Landgericht Bremen. Das Landgericht Bremen hat die Anklage nicht zur Verhandlung zugelassen; unsere Schutzschrift im sog. Zwischenverfahren – dem Verfahrensabschnitt zwischen dem Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren.
Die Aussage der Zeugin
Die Zeugin habe meinem Mandanten in der Diskothek angesprochen. Man habe in der Folgezeit einvernehmlich die Intimitäten gesteigert. Mein Mandant soll die Zeugin zum fraglichen Tatzeitpunkt auf einem Parkplatz hinter einer Diskothek mit beiden Händen auf die Motorhaube eines Autos gedrückt haben. Sodann soll er ihre Strumpfhose heruntergezogen und vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt haben. Die Zeugin habe hierbei wiederholt geäußert, dass sie dies nicht wolle.
Gegendarstellung der Verteidigung
Seitens der Verteidigung wurde der von der Zeugin geschilderte Sachverhalt dahingehend bestritten, dass der Geschlechtsverkehr zwar am besagten Ort und Datum stattgefunden habe, jedoch im beidseitigen Einvernehmen der Beteiligten. Hierbei habe die Zeugin plötzlich gemurmelt, dass sie dies nicht wolle, was mein Mandant jedoch nicht als eine an ihn adressierte Aussage verstand. Nichtsdestotrotz habe er den Geschlechtsverkehr sofort beendet und nach einem kurzen Gespräch mit der Zeugin den Ort verlassen.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Im vorliegenden Fall gab es keinerlei Zeugen der inkriminierten Handlungen. Allein die Anzeigenerstatterin konnte von dem vermeintlichen Tathergang berichten. In der Folge stand somit ihre Aussage gegen die Aussage meines Mandanten.
Bei etwaigen Konstellationen gelten noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung seitens des urteilenden Gerichts.
So müssen überzeugende Gründe dafür vorhanden sein, die belastenden Zeugenaussagen derart ins Gewicht fallen zu lassen, dass die Einlassung seitens des Beschuldigten für widerlegt gilt. Nach der Rechtsprechung darf den Bekundungen der Zeugin allein nicht deshalb, weil sie Anzeigenerstatterin und (gegebenenfalls) Geschädigte ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen werden als denen des Beschuldigten (BGH NStZ 2004, 653 f.).
Das Landgericht Bremen hatte hier entschieden, dass es nicht wahrscheinlich ist, den Geschlechtsverkehr als strafbare Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB einzustufen, da festgestellt werden konnte, dass ein dem Geschlechtsverkehr entgegenstehender Wille der Anzeigenerstatterin meinem Mandanten nicht erkennbar war. Vielmehr habe er den Geschlechtsverkehr unverzüglich nach der undeutlichen Äußerung der Anzeigenerstatterin beendet.
Maßgeblich für die Strafbarkeit ist allein der erkennbar entgegenstehende Wille des fraglichen Opfers. Diese Erkennbarkeit ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt ausdrücklich erklärt oder konkludent zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717, beck-online).
Im vorliegenden Fall konnte der entgegenstehende Wille aus objektiver Sicht jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Das Verfahren war daher einzustellen; ein hinreichender Tatverdacht, den das Gesetz zur Erhebung der öffentlichen Klage verlangt (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO), war nicht begründet. Dieser ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Verurteilung in der Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. Meyer-Großner/Schmitt, StPO, § 203 Rn. 2). Bei einer ungefähr gleichen Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung kann das Hauptverfahren eröffnet werden, wenn zweifelhafte Tatfragen in der Hauptverhandlung geklärt werden können und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 18.9.2012 – 2 Ws 712/12, NJW 2013, 98, beck-online). Dies war vorliegend bei Anwendung des genannten Prüfungsmaßstabes nicht der Fall.
Eine Anklage wegenVergewaltigung hätte mangels ausreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg. Sie war daher nicht zur Verhandlung zuzulassen und das Verfahren einzustellen.