Staatsanwaltschaft Landshut stellt das Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung ein
Mein Mandant sah sich mit einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung konfrontiert. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Landshut eingestellt; die Beschwerde der Anzeigenerstatterin blieb dementsprechend erfolglos.
Streit um Einvernehmlichkeit – Staatsanwaltschaft Landshut stellt das Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung ein
Mein Mandant sah sich mit einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung konfrontiert. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Landshut eingestellt; die Beschwerde der Anzeigenerstatterin blieb dementsprechend erfolglos.
Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigenerstatterin – nachfolgend: die Zeugin – folgenden Tatvorwurf im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung äußerte:
Der Tatvorwurf
Meinem Mandanten wurde zur Last gelegt, die Zeugin in ihrem Zimmer im Studentenwohnheim dadurch vergewaltigt zu haben, dass er mit ihr – nach erfolgtem einvernehmlichem Geschlechtsverkehr – gegen ihren geäußerten Willen Analverkehr durchgeführt habe. Dadurch habe er der Zeugin erhebliche Schmerzen verursacht. Im Anschluss daran soll mein Mandant ferner gegen den erkennbaren Willen der Zeugin Oralverkehr an dieser ausgeführt haben.
Bestreitende Einlassung seitens der Verteidigung
Zwar konnte bestätigt werden, dass es zu sexuellen Handlungen mit der Zeugin gekommen ist. Diese seien jedoch zu jedem Zeitpunkt und in vollem Umfang einvernehmlich erfolgt. Mein Mandant habe Analverkehr gewollt, diesen jedoch aufgrund der Ablehnung der Zeugin nicht durchgeführt.
In der Folge sei es zu einvernehmlichem, gegenseitigem Oralverkehr zwischen den Beteiligten gekommen, den die Zeugin sodann beendete.
Einstellungsgründe
Die Staatsanwaltschaft Landshut stellte das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten ein.
Die Einlassung meines Mandanten und die Aussage der Zeugin waren – was den äußeren Geschehensablauf betrifft –in weiten Bereichen kongruent. Hinsichtlich der Frage, ob Analverkehr vollzogen wurde und ob seitens der Zeugin ein entgegenstehender Wille erkennbar gemacht wurde, standen sich die beiden Versionen des Geschehensablaufs unvereinbar gegenüber, ohne dass eine der Schilderungen von vornherein vorzugswürdiger war.
So müssen überzeugende Gründe dafür vorhanden sein, die belastenden Zeugenaussagen derart ins Gewicht fallen zu lassen, dass die Einlassung seitens des Beschuldigten für widerlegt gilt. Nach der Rechtsprechung darf den Bekundungen der Zeugin allein nicht deshalb, weil sie Anzeigenerstatterin und potentiell Geschädigte ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen werden als denen des Beschuldigten (BGH NStZ 2004, 653 f.).
Es standen weder objektive Beweismittel noch unmittelbare Tatzeugen zur Verfügung.
Ein für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) bestand folglich nicht. Eine Anklage wegen Vergewaltigung hätte mangels ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg; das Ermittlungsverfahren war demnach einzustellen.