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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Baden-Baden stellt Ermittlungsverfahren wegen Vorwurf schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ein

Nach über 2-jähriger Verfahrensdauer hat die Staatsanwaltschaft Baden-Baden das Ermittlungsverfahren wegen dem Vorwurf schwerer sexueller Missbrauch von Kindern eingestellt. Die lange Verfahrensdauer begründet sich damit, dass die Anzeigenerstatterin – zwischenzeitlich volljährige Tochter meines Mandanten- neben polizeilichen Vernehmungen auch ermittlungsrichterlich, in Anwesenheit einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vernommen wurde.

Hass auf den Vater: Staatsanwaltschaft Baden-Baden stellt Ermittlungsverfahren wegen Vorwurf schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ein

Nach über 2-jähriger Verfahrensdauer hat die Staatsanwaltschaft Baden-Baden das Ermittlungsverfahren wegen dem Vorwurf schwerer sexueller Missbrauch von Kindern eingestellt. Die lange Verfahrensdauer begründet sich damit, dass die Anzeigenerstatterin – zwischenzeitlich volljährige Tochter meines Mandanten- neben polizeilichen Vernehmungen auch ermittlungsrichterlich, in Anwesenheit einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vernommen wurde.
Darüber hinaus wurde sie aussagepsychologisch exploriert. Aussagepsychologisch ließ sich die Glaubhaftigkeit der Angaben der Anzeigenerstatterin über den angeblichen schweren sexuellen Missbrauch und damit die Erlebnisbasiertheit ihrer Schilderungen nicht bestätigen. Vielmehr ließen sich aussagepsychologisch auf der Grundlage der Rekonstruktion von Aussageentstehung und Aussageentwicklung weder suggestive Einflüsse auf die Aussage ausschließen. Sonach war die Aussagezuverlässigkeit zu verneinen.
Auch war die Aussage im Kerngeschehen von hinreichender Aussagequalität, da detailarm und insgesamt allgemein gehalten, während die Anzeigenerstatterin zum jeweiligen Randgeschehen sowie zur Entwicklungsgeschichte der Aussage sehr detailliert berichtete (sog. Strukturvergleich der Aussage).

Was war geschehen?

Die Tochter meines Mandanten warf diesem vor, er habe sie in den Jahren 2007 und 2017, im Alter zwischen 4 und 14 Jahren im Rahmen der Umgangskontakte
(die Eltern der Anzeigenerstatterin trennten sich bereits, als die Zeugin ein Kleinkind war) sexuell missbraucht. Hierbei soll er in unzähligen Fällen einen Finger vaginal eingeführt und das Gesäß und die Scheide der Anzeigenerstatterin gestreichelt. Der Ablauf der Übergriffe sei stets fast gleich gewesen.

Zwischenzeitlich hatte die Anzeigenerstatterin eine Psychotherapie durchlaufen und sich mit einem Jugendpriester ihrer Freikirche ausgetauscht.
Der sexuelle Missbrauch sei ihr im Alter von etwa 14 Jahren dann auch erst bewusst geworden.
Auch ihr älterer Bruder sei von dem gemeinsamen Vater missbraucht worden. Er habe ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte ihn an seinem Penis angefasst habe.

Ein hinreichender Tatverdacht war auf der Grundlage der Angaben der Anzeigenerstatterin sonach jedenfalls nicht zu begründen; das Verfahren war einzustellen. Die Beschwerde der anwaltlichen Vertretung der Anzeigenerstatterin wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen.

Erklärungsversuch für die Belastungsaussage der Tochter (Anzeigenerstatterin)?

Viele Gründe können die Anzeigenerstatterin zu ihrer Belastungsaussage und
verbissenen Haltung gegenüber ihrem eigenen Vater motiviert haben, wobei sich wohl niemals zuverlässig wird klären lassen.

Denn, wie in vielen vergleichbaren Konstellationen hat die Anzeigenerstatterin möglicherweise eine Ursache und Erklärung für ihre schlechte psychische Konstellation in der Pubertät gesucht.
Gleichzeitig hatte sie als Kind die konflikthafte Nachtrennungssituation zwischen ihren Eltern erlebt und war bereits im Alter von 4 Jahren durch die Umgangsregelungen zwischen dem Haushalt der Mutter einerseits und dem Haushalt des Vaters andererseits hin- und hergerissen. Loyalitätskonflikte sind naheliegend. Gleichzeitig musste sie erleben, wie der Vater relativ schnell nach der Trennung von der Mutter verschiedenen neuen Partnerinnen zuwandte, sodann abermals heiratete und glücklicher Vater eines weiteren Kindes wurde.
Anders als in der ersten Ehe mit ihrer Mutter war der Vater zwischenzeitlich wirtschaftlich gut situiert, so dass das „neue“ Kind naturgemäß weitaus bessere Startbedingungen hatte als die Anzeigenerstatterin.

Ein weiterer wesentlicher Faktor ist die von der Anzeigenerstatterin in der Pubertät sodann durchlaufene Psychotherapie. Naheliegend haben die bis dato noch unklaren Erinnerungen der Anzeigenerstatterin sich auch hierdurch zu eindeutigen sexuellen Übergriffen verfestigt. Dies insbesondere deshalb, weil die psychotherapeutische Behandlung den angeblichen sexuellen Missbrauch als gegeben vorausgesetzt hat. Und damit nicht ausschließbar diese von außen angestoßenen Scheinerinnerungen sich dann durch eigene unbewusste Beeinflussung (autosuggetiv) weiterentwickelten und zur Grundlage der Belastungsaussage aufgrund innerer Überzeugung der Anzeigenerstatterin, genau dies erlebt zu haben, geworden sind.

 

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