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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Baden-Baden stellt weiteres Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ein

Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden hat ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
So soll mein Mandant im Jahr 2001 (!) einmalig unter der Bekleidung am Penis seines Sohnes manipuliert haben.

False Memories durch Masturbationserfahrung? - Staatsanwaltschaft Baden-Baden stellt weiteres Ermittlungsverfahren wegen sexuellem Missbrauch von Kindern ein

Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden hat ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
So soll mein Mandant im Jahr 2001 (!) einmalig unter der Bekleidung am Penis seines Sohnes manipuliert haben. Das Kind war damals 8 Jahre alt. Im Alter von etwa 16 Jahren sei ihm der Vorfall wieder bewusst geworden, wobei er zunächst noch selbst daran gezweifelt habe, ob es sich dabei tatsächlich um die Erinnerung an ein tatsächlich erlebtes Geschehen oder um einen Traum gehandelt habe.
Mit der Zeit sei er für sich dann zu der Überzeugung gelangt, dass er tatsächlich Opfer des sexuellen Missbrauchs seines Vaters geworden sei.

Aussagepsychologisch ließ sich indes nicht mit einer für eine Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit ausschließen, dass es sich bei der fraglichen Erinnerung tatsächlich um eine Scheinerinnerung handelte. So stellen sexueller Missbrauch bei Kindern und Jugendlichen einen sehr häufigen Fall von „False Memory“ dar.

Diese Scheinerinnerung könnte naheliegend durch autosuggestive Prozesse entstanden sein, zumal die Einstellung des Anzeigenerstatters gegenüber seinem Vater stets stark belastet und negativ war.

Religiös verbotene Masturbation

Eine weitere plausible Erklärung dafür, dass dem Anzeigenerstatter im Alter von ca 16 Jahren, also inmitten der Pubertät die „Erinnerung“ bewusst wurde ist, dass er während dieses Lebensabschnitts vermehrt auf seine eigene Sexualität, insbesondere Masturbation fokussiert war und gleichzeitig aufgrund seiner streng religiösen Prägung Sexualität, insbesondere Masturbation, als etwas „Verbotenes“ empfand.
Entsprechend führt die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft auch aus, dass auf diesem Weg „sexuelle Handlungen in Form von Masturbation zu der Interpretation eines erlebten sexuellen Missbrauchs durch den Vater geführt haben“ könnten.
Im Ergebnis geht der Anzeigenerstatter also selbst weiterhin davon aus, dass er den sexuellen Missbrauch tatsächlich erlebt hat. Er täuscht nicht intentional täuscht, sondern die Aussage ist für ihn selbst wahr.

 

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