Einstellung des Strafverfahrens über den Vorwurf des Besitzes sowie den Tausch von kinder- und jugendpornographischen Schriften
Einen tollen Erfolg erreichten wir in für unseren Mandanten – Betreiber einer Kindertagesstätte – in der zweiten Instanz in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Saarbrücken.
Daten auf Reisen
Was war geschehen?
Nach einem, später für haltlos festgestellten, Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs an einem dreijährigen Mädchen, welches in der Obhut der Tageseltern war, geriet mein Mandant in den Fokus der Polizei/Behörden. Entsprechend erfolgte eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, also Fotos und Videos.
Aufgrund der Hausdurchsuchung, sowie der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Tagespflege im gleichen Wohnhaus fand sich tatsächlich vereinzelt kinderpornographisches Material auf der Festplatte des Computers meines Mandanten, sowie Bilder von teilweise unbekleideten Kindern aus der Tagesfamilie im Planschbecken.
Verfahren in der ersten Instanz
In der Verhandlung in der ersten Instanz – ich hatte das Mandat erst in der Berufungsinstanz übernommen — wurde lediglich festgestellt, dass sich sowohl die Bilder der Kindertagesstätte als auch kinder- und jugendpornographisches Material auf dem USB-Stick befanden.
Ob mein Mandant über Kenntnis bezüglich dieser Bilder verfügte, wurde außer Betracht gelassen. Nicht beachtet wurde insbesondere, dass die besagten jugendpornographischen Bilder äußerst antiquiert waren und die Festplatte sehr lange nicht mehr in Benutzung war.
Bestreitende Einlassung seitens der Verteidigung
In der Berufungsinstanz konnten wir plausibel darlegen, dass die inkriminierten Bilder von einem USB-Stick aus der Haushaltsauflösung des verstorbenen Onkels der Verlobten meines Mandanten in Berlin stammten. Die Verlobte speicherte die sich auf der Festplatte des verstorbenen Onkels befindlichen Dateien in Saarbrücken sodann auf einem gemeinsam von ihr und meinem Mandanten genutzten USB-Stick ab, und gliederte diesen USB-Stick, ohne vorherige Überprüfung der darauf befindlichen Dateien oder Mitteilung an meinen Mandanten, wieder in die gemeinsame Elektronik des Haushaltes ein.
Nicht nur hatte mein Mandant keinen Zugriff auf die Daten des verstorbenen Onkels, die sich auf dem USB-Stick befanden, noch Wissen über dessen Existenz, vielmehr hatte er auch keinen Besitzwillen bezüglich der kinder- und jugendpornographischen Bilder, da die Dateien unwissentlich in seinen Bereich eingebracht worden sind.
Durch die Beauftragung eines Gutachters konnte festgestellt werden, dass die Daten nur kopiert wurden, die Dateien waren fortlaufend identisch.
Dieser Kopiervorgang hat kein Anschauen ermöglicht, die Daten wurden nachweislich ohne Wissen des Kopierenden von der Festplatte auf den USB-Stick kopiert.
Fazit
Erfolgsverzeichnend für meinen Mandanten stellte das Landgericht Saarbrücken erkennend auf den fehlenden Besitzwillen meines Mandanten ab; diese Erkenntnis gelang nur durch die akribische Beweismittelaufführung durch einen fachkundigen IT-Mitarbeiter meiner Kanzlei. Nur aufgrund des identisch fortlaufenden Datenvorgangs konnte erkennbar aufgezeigt werden, dass kein Besitzwille bestanden haben kann, denn dieser setzt Kenntnis über das zu Besitzende voraus.
Das Landgericht Saarbrücken stellte somit in der zweiten Instanz das Verfahren ein.