Von Opas und Enkelinnen
Freispruch durch das Amtsgericht Stralsund vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Freispruch durch das Amtsgericht Stralsund vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Gerade in der seit Jahren aufgeheizten und männerfeindlichen gesellschaftlichen Situation scheinen neben Vätern und Onkeln auch Opas bereits unter „Generalverdacht“ von Kindesmissbrauch zu stehen. Gesunder Menschenverstand ausgeblendet. Denn: Selbst wenn sexueller Missbrauch zum Nachteil von Kindern vereinzelt, leider tatsächlich vorkommt, verfügen doch die allermeisten Menschen bereits über eine natürliche „Sperre“, Sex mit Kindern zu phantasieren bzw. auszuüben. Umso gravierender ist es also, plötzlich Beschuldigter bzw. Angeklagter des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu sein.
Der Vorwurf
Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Stief-Enkelin, zum fraglichen Tatzeitpunkt 14-jährig, geführt.
Die Tat soll sich in am Abend des 25.12.2020 ereignet haben. Eine Anzeige wurde indes erst am 26.10.2022 erstattet, nachdem die Belastungszeugin in einem Streit mit ihrer Mutter in völlig anderem Zusammenhang erstmals die dann verfahrensgegenständliche Beschuldigung äußerte.
In ihrer späteren polizeilichen Vernehmung bekundete die Belastungszeugin sodann, sie habe an Weihnachten 2020 mit ihrer Familie bei den Großeltern mütterlicherseits übernachtet. Die Zeugin habe wie meistens bei Besuchen der Großeltern auf einer Matratze im Zimmer des Beschuldigten, ihrem „Stiefgroßvater“, geschlafen. Gemeinsam mit dem Beschuldigten sei die Zeugin am Abend in das Zimmer gegangen und jeder habe sich zunächst in sein Bett begeben. Beide seien dabei nur noch mit einer Unterhose bekleidet gewesen. Es sei ein Film im Fernsehen gelaufen und der Beschuldigte habe ein Bier konsumiert. Nach einiger Zeit habe der Beschuldigte sich ins Bett der Zeugin begeben, wo er sich hinter sie und unter ihre Decke gelegt habe. Der Beschuldigte habe begonnen, den Rücken der Zeugin zu streicheln und habe sich dabei über ihren Brust- und Bauchbereich zum Schambereich vorgetastet, den er dann ebenfalls gestreichelt habe.
Schließlich habe der Beschuldigte die Zeugin aufgedeckt, ihr die Unterhose ausgezogen und ihre Vagina für etwa 10 Minuten „geleckt“ und „gefingert“. Folgend habe der Beschuldigte sich selbst die Unterhose ausgezogen und sei mit seinem Penis in die Zeugin eingedrungen. Nach kurzer Zeit und wenigen Bewegungen habe der Beschuldigte seinen Penis aus der Zeugin entfernt und sei danach zum Samenerguss gekommen. Der Beschuldigte habe sich kurzzeitig neben die Zeugin gelegt, bis diese angegeben habe, nun schlafen gehen zu wollen. Der Beschuldigte sei daraufhin in sein Bett gegangen.
Soweit die Beschreibung des an sich absurden und fraglichen Geschehens.
„Aussage gegen Aussage“
Wie zumeist in Sexualstrafsachen lag sonach auch hier eine sogenannte Konstellation Aussage gegen Aussage vor. Objektive Beweismittel gibt es gerade nicht. In Fällen wie diesem ist die Aussage des (einzigen) Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGHSt 45, 164). Dies betrifft ausdrücklich nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen als solche.
Dagegen ist die immer noch weit verbreitete Ansicht, selbst bei nicht auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidigern, dass wenn „Aussage gegen Aussage stehe“, doch mangels Beweismittel kein Tatnachweis geführt werden könne und das Verfahren dann doch „ohnehin einzustellen“ sei.
Weit gefehlt – denn die jeweilige Belastungsaussage ist das Beweismittel, und reicht als solches für die Erhebung der Anklage völlig aus. Im Gegenteil – setzt die Verteidigung der Belastungsaussage nicht eine mindestens ebenso plausible Gegendarstellung des fraglichen Geschehens für den Beschuldigten entgegen, bleibt der Staatsanwaltschaft im Grund keine andere Wahl als die Anklageerhebung. Denn – mit Ausnahme der sexuellen Belästigung und des Exhibitionismus - sind Sexualdelikte sog. Offizialdelikte. Die Staatsanwaltschaft muss sie also, sobald sie Kenntnis hiervon erlangt, verfolgen. Beenden kann sie ein Ermittlungsverfahren sonach einzig durch die Erhebung der Anklage oder durch eine Einstellungsverfügung. Und diese muss sie wiederum begründen; was weitaus aufwändiger ist als die Anklageerhebung. Gleiches gilt für das Gericht.
Hier erhob die Staatsanwaltschaft Stralsund zunächst Anklage zum Amtsgericht Stralsund, da die Belastungsaussage auf den ersten Blick von hoher Aussagequalität erschien. Das Amtsgericht Stralsund sprach meinen Mandanten – nach Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage- indes frei, nachdem es der Belastungszeugin in der Hauptverhandlung nicht gelang, eine konstante und plausible Aussage abzugeben.
Ende gut, alles gut – Freispruch durch das Amtsgericht Stralsund
Auch dieses Verfahren zeigt: In Sexualstrafsachen sollte, anders als bei der Verteidigung gegen die meisten anderen strafrechtlichen Vorwürfe, immer eine Verteidiger-Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben werden, um der Belastungsaussage eine plausible Erklärung entgegenzusetzen. Die Annahme, es sei doch „nur eine Aussage-Aussage-Konstellation“ und daher zwangsläufig ohne Bedeutung und Gefahr der Verurteilung, geht völlig fehl.
Vielmehr erreicht eine professionelle Verteidiger-Erklärung in 85 % der Ermittlungsverfahren, dass diese eingestellt werden. Und besteht bei den verbleibenden 15 % der Verfahren, die dennoch zu Gericht gehen, die realistische Aussicht auf die Nicht-Eröffnung des Verfahrens durch das Gericht oder einen Freispruch.