Staatsanwaltschaft Freiburg stellt Verfahren wegen des Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie gegen Arzt ein.
Die Staatsanwaltschaft führte gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung zum Nachteil einer Jugendlichen. Wie häufig in vergleichbaren Konstellationen beantragte die Staatsanwaltschaft hierbei aufgrund der Vermutung des Auffindens von Kinder- und Jungenpornographie eine Hausdurchsuchung und stellte die Datenträger meines Mandanten sicher.
Die Auswertung ergab tatsächlich, dass sich hier zur Verwunderung meines Mandanten einige kinderpornographische Fotos und Videos, ebenso jugendpornographische Fotos und Videos fanden.
Ansatz der Verteidigung
In unserer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft machen wir zunächst deutlich, dass mein Mandant zwar regelmäßig auf der Suche nach Bildern/ Videos jugendlich aussehender Mädchen, nicht aber Minderjährigen war.
Zudem konnten wir erklären, dass mein Mandant sich fast ausschließlich in Chatgruppen aufgehalten hatte. Auf Grund der Nähe solcher Chatgruppen ist es naheliegend, dass er leider auch ungewollt auf kinder- und jugendpornographisches Material stieß. Denn in diesen Chatgruppen wurden Bilder ausschließlich über Links getauscht, d.h., es gab keine Vorschaubilder; vielmehr wurden die Bilder blind heruntergeladen, ohne dass er deren tatsächlichen Inhalt erkennen konnte.
Insbesondere ließ sich damit argumentieren, dass er zu dem Zeitpunkt, als das inkriminierte Material auf seine Speichermedien gelangt sein muss, nur über eine sehr langsam arbeitende Internetverbindung verfügte. Dies, da er seinerzeit öffentliche Hotspots nutzte und dabei Datenpakete in unsicheren öffentlichen Netzwerken heruntergeladen hatte.
Regelmäßig hatte er an den öffentlichen Hotspots (Restaurants, Geschäfte) die entsprechenden Links, insbesondere, wenn es sich um Ordner mit vielen Bilder handelte, nur angeklickt und deren Inhalt über Nacht heruntergeladen, zumal es ihm an öffentlichen Hotspots nicht möglich war, Pornographie anzuschauen.
Diese Downloads gingen dabei jeweils parallel einher mit dem Wunsch, seine nicht unerheblichen Mengen an privaten Daten (Musik, Bilder usw.) zu sichern.
Deshalb wurde das Mobilgerät in der Regel also "über Nacht" mit einem der Notebooks verbunden, auf denen die Software iTunes installiert war.
Dadurch: wurden die Downloads ohne sein Zutun fertig gestellt; wurde das Mobilgerät automatisch mit dem Notebook synchronisiert; und auch automatisch ein Backup von diesem angefertigt.
Mit dieser Argumentation konnte daher festgestellt werden, dass mein Mandant auf die inkriminierten Dateien auf beiden sichergestellten PCs nie selbst direkt zugreifen konnte bzw. konnte diese betrachten nur über das Mobilgerät. Damit war auch davon auszugehen, dass ihm das Vorhandensein des kinder- und jugendpornographischen Materials gar nicht bewusst war.
Anhand der Einsichtnahme in den sog. Sonderband (Verzeichnis der inkriminierten Bilder und jeweilige Meta-Daten) ließ sich für die Verteidigung u.a. ersehen, wann die fraglichen Dateien jeweils heruntergeladen wurden, wann der letzte Zugriff auf diese Daten war, die jeweiligen Speicherorte, ferner die Größe und Qualität der jeweiligen Dateien sowie insbesondere die Relation zwischen inkriminierten und legalen Dateien – so stand ein Datenvolumen von nur 1,5 MB für die inkriminierten Dateien einem Datenvolumen von rund 85 GB gegenüber, war also verschwindend gering.
Nach Alledem stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen meinen Mandanten zunächst vorläufig und nunmehr endgültig ein, da sie ihm den Besitzwille für Kinder- und Jugendpornographie nicht nachweisen konnte.