Ermittlungsverfahren wegen Kindesmissbrauchs eingestellt
In einem komplexen und sensiblen Fall der Staatsanwaltschaft Freiburg mit dem Vorwurf schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern konnte ich für meinen Mandanten – dem hier Beschuldigten – eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §170 Abs. 2 StPO erwirken. Dem Beschuldigten liegt zur Last, seine im Oktober 2021 geborene Tochter während des Umgangs in einem nicht näher bestimmten Zeitraum vor Anfang März 2024 sexuell missbraucht zu haben.
Das ewige „Bemühen“ der Mütter gegen das Kindeswohl…
Kein hinreichender Tatverdacht
Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklageerhebung erkannte. Ein solcher liegt nur vor, wenn nach vorläufiger Bewertung (BGH NJW 1970, 2071) des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht (BGHSt 15, 155; BeckOK StPO/Gorf, 43. Ed. 1.4.2022, StPO § 170 Rn. 2).
Vorwürfe aus Elternkonflikt heraus erhoben
Auch in diesem Verfahren resultierte der Vorwurf Kindesmissbrauch aus einem Elternkonflikt, nachdem die mit dem Kindsvater (meinem Mandanten) getrenntlebende Kindsmutter den Umgang zwischen Vater und Kind zu verhindern versuchte. So behauptete sie im familiengerichtlichen Streit um das Umgangsrecht, die gemeinsame Tochter habe immer wieder davon gesprochen, dass der Vater ihr seinen Penis in den Po stecke.
Fehlende Beweise und Verteidigungsstrategie
Während der gesamten Ermittlungen bestritt er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entschieden und qualifiziert über unsere Verteidiger-Erklärung. In unserer Verteidiger-Erklärung legten wir dar, dass die Behauptungen der Mutter des Kindes nicht ausreichten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Hierzu bedurfte es auch der Begründung, weshalb die polizeiliche Vernehmung des Kindes im Childhood-Haus aus aussagepsychologischer Sicht keine tragfähigen Beweise für den vorgeworfenen Kindesmissbrauch lieferte – insbesondere, da das im Herbst 2021 geborene Kind nicht als aussagetüchtig galt.
Aussagetüchtigkeit bedeutet, dass die befragte Person in der Lage ist, einen tatsächlich erlebten Sachverhalt entsprechend der Realität wahrzunehmen, im Gedächtnis zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt richtig wiederzugeben. Dies ist bei Kindern in der Regel etwa ab dem 4. Lebensjahr zu erwarten.
Keine medizinischen oder psychologischen Hinweise auf Missbrauch
Auch medizinische Untersuchungen ergaben keine Anzeichen von Verletzungsspuren des Kindes, und es konnte keine pädophile Neigung meines Mandanten festgestellt werden. Entsprechend war ein Tatnachweis hinsichtlich eines tatsächlichen sexuellen Missbrauchs nicht zu führen. Diese Ergebnisse führten zu der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, da die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht überwog.
Die schädlichen Folgen falscher Anschuldigungen
Dieses Verfahren unterstreicht einmal mehr die Wichtigkeit einer gründlichen und gewissenhaften Verteidigung, um die Unschuld eines Mandanten mit Nachdruck zu verteidigen. Gleichzeitig zeigt das Verfahren leider auch erneut die traurige Realität, wie schnell und einfach der Umgang zwischen Vater und Kind durch die Kindsmutter aus egoistischen Gründen sabotiert werden kann. Und wie häufig Kindsmütter seit Jahrzehnten von dieser „Möglichkeit“ Gebrauch machen. Mit der Folge der Entfremdung zwischen Vater und Kind. Ebenso führen sie zu gesellschaftlicher Diffamierung sowie einer erheblichen psychischen und finanziellen Belastung für den Vater.
Es bleibt zu hoffen, dass die Familiengerichte die Erziehungsfähigkeit dieser Mütter zunehmend infrage stellen – denn neben dem Beschuldigten erleidet natürlich auch das Kind infolge des plötzlich unterbundenen Kontakts zum Vater einen erheblichen Schaden in seiner Entwicklung.