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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Einstellung des Verfahrens wegen widersprüchlicher Aussagen

Ein Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wegen sexuellen Übergriffs, Vergewaltigung und Beleidigung wurde von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Widersprüche in der Aussage der Belastungszeugin und fehlende Plausibilität der Vorwürfe führten zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft.

 

Coitus interruptus und Menschenverstand

Hintergrund: Eine konfliktreiche Beziehung

Mein Mandant sah sich mit schweren Anschuldigungen konfrontiert, die aus einer partnerschaftlichen Beziehung resultierten. Diese entwickelte sich zunehmend ambivalent – verbunden mit wechselseitigen emotionalen und verbalen Verletzungen.
Sehr verletzt über die von meinem Mandanten sodann auch ausgehende – überfällige — Trennung, erstattete die Belastungszeugin zunächst Anzeige wegen Beleidigung – erwähnte dann aber im Laufe der Vernehmung plötzlich nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.
Bereits die Beschuldigungen klangen abenteuerlich. So habe die Zeugin angeblich nie Sex gewollt, gleichzeitig aber war sie bei jeglichem Treffen mit meinem Mandanten gleich mehrfach mit diesem sexuell verkehrt.
Insbesondere sollte er den „Coitus interruptus“, auf den man sich zur Verhütung geeinigt hatte, um einige Sekunden verzögert haben.

 

Unsere erfolgreiche Verteidigungsstrategie

Zunächst galt es, Inkonsistenzen und Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugin nachzuweisen. Mein Mandant bestritt die Vorwürfe glaubhaft und konnte detailliert darlegen, dass es sich um gemeinsame einvernehmliche Handlungen handelte. Die Glaubwürdigkeit und Plausibilität seines Berichts waren zentrale Elemente unserer Strategie, was letztendlich die Staatsanwaltschaft davon überzeugte, dass keine hinreichenden Gründe für eine Anklageerhebung vorlagen.

 

Plausibilitätsprüfung durch die Staatsanwaltschaft

Das Verfahren wurde eingestellt, da auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft die für eine Anklageerhebung notwendige Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben war. Die Beweislage in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfüllte nicht die strengen Anforderungen an eine glaubhafte Schilderung im Sexualstrafrecht.

Darüber hinaus ließ auch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken die „Kirche im Dorf“. Denn entgegen der ansonsten so häufig zu hörenden Ansicht, wonach „jedes Opfer anders mit sexuellen Übergriffen umgehe“, sodass sich aus dem normalen „Menschenverstand“ keine Erkenntnisse über die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage herleiten ließen, äußerte die Staatsanwaltschaft sich in diesem Fall klar.
So führte sie aus, dass es schlicht nicht plausibel ist, dass die Zeugin Dill nach dem ersten Geschlechtsverkehr des verfahrensgegenständlichen Tages bereits kurze Zeit später erneut den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einvernehmlich vollzog — obwohl sie zuvor unsicher gewesen war, ob dieser entgegen der getroffenen Absprache in die Vagina der Zeugin entgegen deren Willen ejakuliert haben sollte. So entspräche es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein vermeintliches Opfer eines Sexualdeliktes nur kurze Zeit später einvernehmlich erneut Geschlechtsverkehr mit dem Täter ausübe.

Weiter folgte die Staatsanwaltschat unserer Auffassung, wonach die Unsicherheit der Verhütung mittels "Coitus interruptus" allgemein hinlänglich bekannt ist, sodass aufgrund des erhöhten Risikos eine Ejakulation in den Körper der Partnerin grundsätzlich möglich erscheint. Ein Vorsatz wäre bei einem Zögern von wenigen Sekunden schwerlich nachweisbar; und eine „fahrlässige Vergewaltigung“ sieht unser Gesetz glücklicherweise nicht vor.

 

Die Bedeutung einer qualifizierten Verteidigung im Sexualstrafrecht

Dieser Fall unterstreicht abermals die Bedeutung einer sorgfältigen und fundierten Verteidigung im Sexualstrafrecht. Insbesondere hat sich in meiner Praxis immer wieder erwiesen, wie entscheidend von Vorteil eine qualifizierende Erklärung meines Mandanten im Ermittlungsverfahren – in der Verteidiger-Erklärung — ist.

Denn – anders als in der Verteidigung gegen Vorwürfe außerhalb des Sexualstrafrechts — sind nahezu alle Verfahren im Sexualstrafrecht von der Konstellation Aussage-gegen-Aussage geprägt.
Demnach kann der Belastungsaussage nur dann gefolgt werden, wenn sie qualitativ höherwertig ist als die bestreitende Aussage des Beschuldigten. Beschränkt sich die „Aussage“ des Beschuldigten indes auf ein Schweigen, verbietet die Strafprozessordnung zwar einerseits, das Schweigen eines Beschuldigten bzw. Angeklagten negativ zu bewerten.

Andererseits begibt gerade sich der Beschuldigte einer Sexualstraftat mit dem Verzicht auf eine qualifizierte Erklärung einer großen Chance, indem er es der Belastungsaussage in diesem Fall sehr einfach macht, qualitativ höherwertiger als sein nur schweigendes Bestreiten – und damit von der Justiz als glaubhaft — eingeschätzt zu werden.

So auch im vorliegenden Fall. Die Belastungsaussage der Anzeigeerstatterin war aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht in der Weise als glaubhaft anzusehen, dass diese in der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage Konstellation geeignet erscheint, die zugunsten des Beschuldigten geltende Unschuldsvermutung zu überwinden.

Sollten Sie oder jemand, den Sie kennen, in eine ähnliche Situation geraten, bin ich als erfahrener Verteidiger mit umfassender Unterstützung für Sie da. Vertrauen Sie auf mein Fachwissen und meine Erfolgsbilanz bei der Bekämpfung komplizierter und herausfordernder Fälle.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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