Vorladung
Vorladung zur Polizei wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Kinder, Jugendlicher oder Schutzbefohlener – was tun?|closed
Haben Sie von der Polizei eine Vorladung wegen des Vorwurfs sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Kinder, Jugendlicher oder Schutzbefohlener erhalten, sollten Sie dieser keine Folge leisten.
Vielmehr haben Sie als Beschuldigter in jeder Phase des Verfahrens ein umfassendes Schweigerecht!
Einer polizeilichen Vorladung sollten Sie insbesondere auch dann fernbleiben, wenn Sie unschuldig sind!
Verständlicherweise ist Ihr Bedürfnis, sich zu erklären, umso größer, je klarer Sie wissen, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe eines Sexualdelikts falsch sind und zu Unrecht erfolgen. Viele Polizeibeamte sympathisieren jedoch regelmäßig mit dem vermeintlichen Opfer und verstricken Sie in Widersprüche und Unstimmigkeiten.
Daher nehmen Sie bitte so früh als möglich Kontakt mit meiner Kanzlei auf. Ich sage den Vernehmungstermin für Sie ab und fordere Ihre Ermittlungsakte mit der Belastungsaussage an.
Als Ihre auf die Verteidigung gegen Sexualstrafsachen hoch spezialisierte Anwältin schirme Sie vor weiteren Maßnahmen der Ermittlungsbehörden ab und gebe Ihnen Verhaltenstipps für die jetzige Situation, um insbesondere die Untersuchungshaft zu vermeiden und die entscheidenden „Weichen“ für eine erfolgreiche Beendigung des Verfahrens von Anfang an und möglichst ohne öffentliche Hauptverhandlung richtig zu stellen.
Wann zum Anwalt bei wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Kinder, Jugendlicher oder Schutzbefohlener oder Kinderpornographie?
Bei Beschuldigungen wegen eines Sexualdelikts, insbesondere wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Kinder, Jugendlicher oder Schutzbefohlener sollten Sie mich so früh als möglich mich auf die Verteidigung von Sexualstraftaten spezialisierten Anwalt aufsuchen.
Nur so haben wir realistische Chancen, eine Einstellung des gegen Sie gerichteten Verfahrens, insbesondere eine Verfahrensbeendigung ohne gesellschaftliche Diffamierung und ohne öffentliches Aufsehen zu erreichen.
Warum zum Anwalt beim Vorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Kinder, Jugendlicher oder Schutzbefohlener?
Als auf die Verteidigung gegen Vorwürfe im Bereich sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Kinder, Jugendlicher oder Schutzbefohlener spezialisierter Anwalt kann ich Ihnen wichtige Verhaltenstipps für das gegen Sie gerichtete Verfahren geben. Insbesondere erhalte ich Ihre Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft und kann für Sie auf dieser Grundlage Ihre maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln.
Welcher Anwalt bei Vorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Kinder, Jugendlicher oder Schutzbefohlener ist für Sie der Richtige?
Insbesondere bei den Vorwürfen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs ist es für Sie von entscheidendem Vorteil, wenn Sie einen auf Strafverteidigung spezialisierten Anwalt wählen, der darüber hinaus Erfahrung in der Verteidigung von Sexualstraftaten hat.
Denn die Verteidigung gegen Sexualdelikte stellt an den Anwalt weitreichend unterschiedliche fachliche und persönliche Anforderungen als die Verteidigung gegen andere Tatvorwürfe!
So ist der wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs Beschuldigte der öffentlichen Diffamierung und Aufmerksamkeit in weitaus größerem Umfang ausgesetzt als der Beschuldigte eines anderen Tatvorwurfs.
Zugleich erfolgen in keinem anderen Bereich derart viele Falschbeschuldigungen und Justizirrtümer! Zudem kennzeichnet vor allem die Sexualdelikte die sog. Aussage- gegen-Aussage-Konstellation, d.h., stehen keine weiteren (entlastenden) Zeugenaussagen als die Belastungsaussage der bestreitenden Aussage des Beschuldigten gegenüber.
Hinzu kommt, dass die Belastungszeugin bzw. der Belastungszeuge einer sexuellen Nötigung, Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch selbst weitaus umfassendere Verfahrensrechte besitzt als bei Vorwürfen der meisten anderen Delikte.
So treten Belastungszeugen bei Sexualdelikten regelmäßig als sog. Nebenkläger auf und befinden sich in Begleitung ihres sog. „Opferanwalts“, über diesen sie – trotz formaler Zeugenstellung- in aller Regel auch detaillierte Aktenkenntnis erhalten.
Darüber hinaus berühren Vorwürfe im Bereich der Sexualstraftaten im Gegensatz zu vielen anderen Delikten den Intimbereich und die Privatsphäre des Mandanten in erheblichem Maße. Umso entscheidender ist es sonach gerade hier, dass das Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt zu jedem Zeitpunkt von absoluter Diskretion, gegenseitigem Vertrauen und Vorbehaltsfreiheit geprägt ist!
Daher bedarf es insbesondere bei der Verteidigung gegen die Vorwürfe sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauchs fundierte Kenntnisse, Fingerspitzengefühl und Erfahrung des Anwalts in der Aussagepsychologie sowie geschickter, vorbehaltsfreier Prozessführung; weiter eines umfassenden Netzwerks aussagepsychologischer Gutachter, Psychologen und Psychiater. Diese Voraussetzungen biete ich Ihnen gerne!
Vorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch: was kann der Anwalt für Sie im Ermittlungsverfahren tun?
Im Ermittlungsverfahren wegen dem Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch kann –und werde!- ich Sie als Ihr Anwalt zunächst vor den Ermittlungsbehörden durch eine sofortige Verteidigungsanzeige abschirmen.
Insbesondere kann ich Termine zur polizeilichen Vernehmung und erkennungsdienstlicher Behandlung für Sie absagen und für Sie die Ermittlungsakte mit der Belastungsaussage bei der Staatsanwaltschaft anfordern.
Weiter höre ich Ihnen als Ihr Anwalt und Strafverteidiger verständnisvoll zu; und berate Sie persönlich, wie Sie sich in der jeweiligen Verfahrenssituation verhalten können. Mit Erhalt Ihrer Ermittlungsakte kann ich Ihnen als Ihr Anwalt diese zur Verfügung stellen; mit Ihnen den Akteninhalt und die sich daraus individuell für Sie ergebende Verteidigungsstrategie in einem weiteren persönlichen Gespräch besprechen.
Insbesondere werde ich die Belastungsaussage, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Aussagepsychologen, analysieren.
In Absprache mit Ihnen kann ich als Ihr Anwalt für Sie sodann eine maßgeschneiderte Verteidigerschrift an die Staatsanwaltschaft mit zumeist weiteren Beweisanträgen zu Ihrer Entlastung entwerfen.
Vorrangig wird und sollte hier immer sein, dass wir für Sie eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen; insbesondere auf eine möglichst „geräuschlose“ Verfahrensbeendigung (gegebenenfalls auch gegen Auflagen oder sog. Strafbefehl) hinwirken.