Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung)
Vorladung erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) - was tun?|closed
Eine Anordnung der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81 b StPO) ist eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Erfassung personenbezogener Daten durch die Polizei mittels Lichtbildaufnahme, Tonbandaufnahme, Abnahme von Fingerabdrücken und Messung der Körpergröße.
Dabei bestimmt § 81 b StPO, Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, dass „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist“, „Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“.
Hiergegen können Sie vorgehen!
Allerdings müssen Sie hiergegen, im Unterschied zur reinen Vorladung zur polizeilichen Vernehmung, aktiv vorgehen.
Denn gegen die Anordnung zur ED-Behandlung nach § 81 b StPO 1. Alt. (ED-Untersuchung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens) Rechtschutz durch Einlegen eines Widerspruchs nicht möglich. Vielmehr können hier nur Beschwerde eingelegt bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Mithin sind Sie dann, wenn die Maßnahme für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens angeordnet wird, verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und die Maßnahme, zumindest was Lichtbilder und Fingerabdrücke betrifft, zu dulden.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Abgabe einer Stimmprobe, einer Schriftprobe, die Beantwortung von Fragen jeglicher Art, die Angabe Ihrer Adresse sowie Ihre Unterschrift verweigern können!
Auch körperliche Untersuchungen, oder das Verlangen einer Speichelprobe oder Haarprobe sind unzulässig.
Bitte lassen Sie sich von den Beamten nicht in Gespräche verwickeln. Auch haben Sie die Möglichkeit, sich von mir als Ihrem Anwalt zur ED-Untersuchung begleiten zu lassen.
Bleiben Sie indes stillschweigend fern, hätte die Polizei in diesem Fall das Recht, Sie zu diesem Zweck polizeilich vorzuführen.
Wie kann ich mich gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Untersuchung wehren?
Auf welche Weise Sie gegen die Anordnung zur ED-Behandlung möglichst erfolgreich vorgehen können, hängt zum einen davon ab, ob es sich bei der Anordnung zur Durchführung der ED-Behandlung um eine polizeiliche Präventivmaßnahme (§ 81 b StPO 2. Alt.) oder um eine sog. Maßnahme zur Durchführung des Strafverfahrens handelt (§ 81 b StPO 1. Alt.)
Ferner davon, ob es sich bei der Anordnung zur Durchführung der ED-Behandlung um eine gerichtliche oder um eine staatsanwaltschaftliche bzw. polizeiliche Anordnung handelt.
Über mich als Ihrem Anwalt erhalten Sie die erforderliche Einsicht in Ihre Verfahrensakte, aus der sich ergibt, um welche Art der Anordnung es sich in Ihrem Fall konkret handelt. Sodann können wir entscheiden, wie wir vorgehen wollen.
Grundsätzlich gilt für die Anordnung zur ED-Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgung:
- Handelt es sich um eine gerichtliche Anordnung zur ED-Behandlung, ist hiergegen die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.
- Hingegen ist gegen eine staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Anordnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung das adäquate Mittel.
- Gegen die Anordnung im Strafverfahren (gem. § 81b 1. Alt. StPO) ist ein Widerspruch nicht zulässig.
- Für die Anordnung der ED-Maßnahme als polizeiliche Präventivmaßnahme, also immer dann, wenn die Anordnung der ED-Behandlung einzig der Verhinderung und Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen soll, ist das adäquate Rechtsmittel Widerspruch bzw. Klage.
Welche Erfolgsaussichten hat ein Vorgehen gegen die Anordnung der ED-Behandlung?
Viele Anordnungen zur ED-Behandlung sind rechtswidrig, da sie nicht verhältnismäßig sind. Hieraus ergeben sich recht gute Erfolgsaussichten für ein gegen die Anordnung der ED-Behandlung gerichtetes Vorgehen:
So setzt die Anordnung zur ED-Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens voraus, dass Sie auch tatsächlich, aufgrund hinreichend konkreter Tatsachen, Beschuldigter einer konkreten Straftat sind.
Dies darzulegen dürfte für die Behörden oft nicht möglich sein!
Die Anordnung für die „Zwecke des Erkennungsdienstes“ setzt voraus, dass in Ihrer Person ein konkreter Anlass für eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Der bloße Umstand, dass Sie aktuell Beschuldigter einer Straftat sind, begründet noch keine Wiederholungsgefahr!
Vielmehr müsste die Behörde konkrete Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass Sie in Zukunft Straftaten begehen; zudem, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung auch das geeignete Mittel ist, zukünftige Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Auch dies darzulegen dürfte den Behörden kaum möglich sein!