Was bedeutet Aussagetüchtigkeit?
Die Aussagetüchtigkeit einer Person bedeutet im engeren Sinn deren Kompetenz und Fähigkeit, überhaupt eine nachvollziehbare Aussage zu machen.
Aussagetüchtigkeit bedeutet also, vereinfacht, Zeugeneignung und Zuverlässigkeit der Aussage.
Demnach ist eine Zeugin aussagetüchtig, wenn sie intellektuell in der Lage ist, „ einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen, Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden und die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben“ (Greuel, 1998).
Hinsichtlich des letztgenannten Aspektes „sind insbesondere sprachliches Ausdrucksvermögen, das Vorhandenseins von Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen und kommunikative Kompetenz von Relevanz“ (Volbert, 2005).
Erkennt die Aussagepsychologie auch die irrtümliche Falschaussage?
Nach speziellen Kriterien prüft die Aussagepsychologie Glaubhaftigkeit von Zeugen. Wie aber steht es mit irrtümlichen Falschaussagen?
Anhaltspunkte für Suggestibilität liegen insbesondere dann deutlich vor, wenn einzelne Aussageteile den Eindruck vermitteln, reaktiv auf Fragen Dritter entstanden zu sein.
Die Untersuchung der Falschaussage lässt dann bei Betrachtung der Anknüpfungstatsachen und der Aussagegenese regelmäßig Anhaltspunkte für eine Suggestion erkennen.
Die Suggestibilität der Aussageperson kann sich insbesondere auch an ihrem Verhalten in einem gutachterlichen Gespräch zeigen.
So gibt beispielsweise eine sich im Gespräch selbstbewusst zeigende Person, die auch deutlich macht, wenn sie etwas nicht versteht, insbesondere Suggestivfragen überwiegend nicht gemäß der Suggestion beantwortet, auch weniger Anhaltspunkte für Suggestibilität.
Zu hinterfragen ist jeweils, ob die Aussageperson generell über ein ausreichendes Maß an Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen verfügt.
Unabsichtliche Falschaussagen – wie kommt es dazu?
Häufig ist der Vorwurf sexueller Missbrauch auch die Folge einer unabsichtlichen Falschaussage. Auch der Vorwurf sexueller Übergriff oder Vergewaltigung kann auf unabsichtliche Falschaussagen zurückgehen.
Unabsichtliche Falschaussagen entstehen oft infolge von Suggestion.
Eine Suggestion kann bewusst oder unbewusst; autosuggestiv oder durch Dritte induziert sein (Heterosuggestion).
Sind absichtliche Falschaussagen erkennbar?
Absichtliche Falschaussagen des Inhalts sexueller Missbrauch, sexueller Übergriff oder Vergewaltigung, mithin Lügen, „verraten“ sich relativ leicht in der aussagepsychologischen Begutachtung. So zeigen sie häufig bereits einen erhöhten Belastungseifer; zumeist auch zahlreiche Motivfelder wie enttäuschte Liebe, Zurückweisung, Neid, Rache, oder das Bestreben, das Umgangsrecht des getrennt lebenden Partners mit den gemeinsamen Kindern zu sabotieren.
Weitere Rückschlüsse ergeben sich bei der Rekonstruktion von Aussagegenese und Entwicklungsgeschichte der Aussage in ihrem zeitlichen Verlauf.
Anwalt sexueller Übergriff und sexuelle Belästigung: Neue Vorwürfe im Sexualstrafrecht
Die Neufassung des Sexualstrafrechts, die am 10.11.2016 in Kraft trat, schafft auch für einen Anwalt für Sexualstrafrecht neue Herausforderungen. Tathandlungen werden neu gefasst, in der Beschreibung der rechtlichen Grundlagen entstehen Grauzonen, die den Verteidiger und die Gerichte vor besondere Herausforderungen stellen werden. Als Betroffener sollten Sie in jedem Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht hinzuziehen. Denn nur ein solcher Rechtsbeistand kann Sie optimal gegen den Vorwurf “Sexueller Übergriff” oder “Sexuelle Belästigung” verteidigen. Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen hier gerne mit meinem umfassenden Wissen bei.
Neufassung der Tatbestände im Sexualstrafrecht
“Nein heißt nein.” war die Überschrift, die in Bezug auf die Reform im Sexualstrafrecht in den Medien immer wieder genutzt wurde. Unterstreichen sollte das den Charakter der Änderungen, die in erster Linie die sexuelle Selbstbestimmung bestärken sollten. Doch die Anpassungen bergen in der Form, in der sie vorgenommen wurden, neue Grauzonen für Falschbeschuldigung und Willkür. Für eine erfolgreiche Verteidigung bei “Sexuellem Übergriff” oder “Sexueller Belästigung” ist es unabdingbar, diese Missbrauchs-Potenziale der Vorwürfe zu kennen.
Sexueller Übergriff als neues Delikt im Sexualstrafrecht
Der Tatbestand “Sexueller Übergriff” findet sich als Teil des §177. Die wesentliche Änderung besteht hierbei darin, dass die Tat nun schon dann vorliegt, wenn eine sexuelle Handlung “gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person” verwirklicht wird. Zuvor bedurfte es für eine Vergewaltigung Voraussetzungen wie die Androhung von Gewalt; Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder die Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist und daher die sexuelle Handlung dulden muss.
Ein “sexueller Übergriff” liegt nach der neuen Gesetzeslage nun aber auch vor, wenn das “Opfer” seinen Willen nur rein verbal äußert, der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt oder eine klare Einwilligung fehlt. Hier zeigt sich bereits, welche Herausforderungen sich bei der Verteidigung bzgl. “Sexuellem Übergriff” stellen können. Die Wahrscheinlichkeit einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation steigt merklich an und ohne eine gründliche aussagepsychologische Untersuchung ist eine erfolgreiche Verteidigung kaum denkbar. Dank langjähriger Erfahrung und entsprechenden Fortbildungen können Sie für Ihre Verteidigung auf mein Wissen in diesem Bereich bauen.
Sexuelle Belästigung als neues Delikt im Sexualstrafrecht
Die nunmehr strafbare Handlung der “sexuellen Belästigung” findet sich im neu eingeführten Absatz § 184i. Hier wird eine Überrumpelung durch den Beschuldigten z.B. bei einem spontanen Kuss oder auch beim medial immer wieder erwähnten “Grapschen” zu einem Straftatbestand, wenn das Opfer wegen des Überraschungsmoments keinen Widerstand leistet. Delikte dieser Art galten vor der Gesetzesreform im November 2016 noch als Beleidigung nach §185 StGB. Nunmehr können sie als Sexuelle Belästigung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.
Auch hier ist augenscheinlich, dass eine Verteidigung gegen den Vorwurf der sexuellen Belästigung ohne umfassende Kenntnisse im Bereich der Aussagepsychologie kaum möglich ist. Eine Belastung des Beschuldigten entsteht auch hier allein durch die Aussage des vermeintlichen Opfers. Als Rechtsbeistand kann man also lediglich die Glaubhaftigkeit dieser Aussage prüfen und ggf. widerlegen, um eine effektive Verteidigung zu erreichen.
Nachhaltige Verteidigung durch hohe Kompetenz
Dank meiner langjährigen Tätigkeit als Anwältin für Sexualstrafrecht und wertvolle Fortbildungen kann ich für Ihre Verteidigung auf einen hohen Schatz an Erfahrung und Wissen zurückgreifen. Sexuelle Belästigung, Sexueller Übergriff, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch - ganz gleich welches Sexualdelikt Ihnen vorgeworfen wird, ich erarbeite gemeinsam mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie. Wie jeder Fall einzigartig ist, braucht auch jeder Mandant eine individuelle Strategie. Dies ist mir bei meiner Arbeit als Rechtsanwältin besonders wichtig. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung und vertrauen Sie auf meine Kompetenz als Ihr Rechtsbeistand.