Sexuelle Nötigung
Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 1 StGB, ist der sog. Grundtatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB). Setzt die Vergewaltigung ein Eindringen in den Körper des Opfers voraus, so erfasst die sexuelle Nötigung bereits sexuelle Handlungen des Täters unterhalb dieser Schwelle. Die sexuelle Nötigung kennzeichnet hohe Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr sowie die den Sexualstraftaten charakteristische gesellschaftliche Stigmatisierung.
Tathandlung der sexuellen Nötigung|closed
Der Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB, sexuelle Nötigung, setzt, in der Sprache des Gesetzes voraus, dass eine Person, das sog. Opfer, „mit Gewalt“, oder „durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ oder „ unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“, genötigt wird, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen“. Geschützes Rechtsgut dabei soll die sexuelle Selbstbestimmung des potentiellen Opfers sein; das heißt, dessen persönliche Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann, mit wem, auf welche Weise und wo es sich sexuell betätigen will. Demnach greift der Tatbestand der sexuellen Nötigung dann, aber auch nur dann ein, wenn das potentielle Opfer gegen seinen Willen mit Sex konfrontiert wird. Die sog. Nötigungsmittel, also Mittel zur Überwindung eines der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers sind dabei alternativ Gewalt, Drohung und die Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers.
Gewalt
Gewalt bedeutet hier körperlichen Zwang aus Opfersicht; sonach körperliche Krafteinwirkung des Täters auf das Opfer. Diese muss zielgerichtet, final, darauf zielen, den Widerstand und damit den sexuellen Handlungen in der konkreten Situation entgegenstehenden Willen des Opfers zu brechen; um die aus Tätersicht begehrte sexuelle Handlung zu erreichen. Irrelevant dabei ist, ob das Opfer sich wehrt oder nicht. Beispiele für Gewaltanwendung im Sinne der sexuellen Nötigung sind Festhalten der Hände, Auseinanderdrücken der Beine oder Einschließen in einen Raum.
Drohung
Eine Drohung ist dann zu bejahen, wenn der Täter, etwa durch Blicke oder Gesten dem Opfer für das Opfer in seiner Macht stehende negative Konsequenzen für den Fall, dass das Opfer dem sexuellen Verlangen nicht nachkommt, verdeutlicht und das Opfer die Drohung ernst nimmt. Für die Tätermotivation ist es irrelevant, ob dem sexuellen Verlangen Lust, Aggression oder Sadismus zugrunde liegt.
Ebenfalls irrelevant ist, ob der Drohende der sexuellen Nötigung zur Realisierung seiner Drohung überhaupt in der Lage wäre. Droht er in Wirklichkeit nur mit einer Scheinwaffe, die das Opfer nicht als Scheinwaffe erkennt, ist auch dies taugliche Drohung im Sinne der sexuellen Nötigung. Entscheidend allein ist, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt.
Drohung im Rahmen des Tatbestands sexuelle Nötigung ist nur die Drohung mit „Gefahr für Leib oder Leben“, wenn also der Täter dem Opfer beispielsweise droht, es oder eine andere, dem Opfer nahestehende Person zu schlagen oder zu töten.
Fortwirkende Drohung
Eine Besonderheit des Tatbestands sexuelle Nötigung ist, dass die Drohung auch bereits in einem früheren Verhalten des Drohenden liegen kann, also fortwirken kann.
Ausnutzung der schutzlosen Lage
Der den sexuellen Handlungen entgegenstehende Opferwille kann auch durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers überwunden werden.
Dies ist dann der Fall, wenn das Opfer sich dem Täter schutzlos ausgeliefert fühlt, beispielsweise an einem abgelegenen Ort keine Fluchtmöglichkeiten sieht und aus Angst vor möglichen Gewalteinwirkungen keinen Widerstand gegen das sexuelle Verlangen des Täters leistet.
Sexuelle Handlung
Die sexuelle Handlung, also Handlung mit sexuellem Bezug, ist der Taterfolg der sexuellen Nötigung; sei es, dass das Opfer diese durch den Täter oder einen Dritten an sich selbst dulden muss, oder sei es, dass das Opfer die sexuelle Handlung an dem Täter oder an einem Dritten vornehmen muss.
Der Begriff der sexuellen Handlung ist in § 184 Nr. 1 StGB definiert. Demnach muss die sexuelle, also sexualbezogene Handlung „von einiger Erheblichkeit“ sein. Verhaltensweisen, die in ihrer Art, Intensität, Dauer, Handlungsrahmen und Beziehung der Beteiligten bestenfalls Taktlosigkeiten oder Zudringlichkeiten sind, werden damit aus der Strafbarkeit ausgefiltert.
Strafe bei „sexuelle Nötigung
Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. „Nach oben“ nennt das Gesetz keine Grenzen. In Extremfällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.
Minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung
Ein minder schwerer Fall ist für die sexuelle Nötigung in § 177 Abs. 5 StGB geregelt. Dann beträgt die Strafe für die sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Strafzumessung „sexuelle Nötigung|closed
Strafzumessungsgrundsätze, also die Frage, wo innerhalb des weiten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von 1 – 15 Jahren die für sexuelle Nötigung konkret zu erwartende Strafe anzusiedeln ist, sind straferhöhende wie strafmildernde Erwägungen.
Straferhöhende Umstände sexuelle Nötigung
Straferhöhend wirkende Umstände für eine sexuelle Nötigung sind insbesondere besonders brutales und grobes Vorgehen, besonders demütigendes Vorgehen, Verletzung des dem Täter entgegengebrachten Vertrauens, insbesondere bei sexueller Nötigung im sozialen Nahbereich des Opfers, lang anhaltende oder schwere seelische Beeinträchtigung des Opfers durch die sexuelle Nötigung, Selbstmordversuch des Opfers, Infektion des Opfers mit einer Geschlechtskrankheit, sofern dies für den Täter erkennbar war.
Strafmildernde Umstände sexuelle Nötigung
Strafmildernd wirkende Umstände bei der sexuellen Nötigung sind ein Geständnis, wenn dadurch dem Opfer eine erneut traumatisierende Zeugenvernehmung vor Gericht erspart wird, geringe Nötigungsintensität, sexuelle Handlung an der unteren Erheblichkeitsschwelle sowie die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Täter nahe der Grenzen des § 21 StGB.