Sexueller Missbrauch von Kindern §176 StGB
Das Delikt sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB, und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 a StGB, schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung Kindern gegen sexuelle Übergriffe; die Schutzaltersgrenze liegt bei 14 Jahren.
Grundsätzlich irrelevant für die Frage, ob der Tatbestand sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen verwirklicht ist, ist der Umstand, ob das Kind überhaupt den Sexualbezug der – inkriminierten- sexuellen Handlung erkennt und sich ihrer sexuellen Bedeutung bewusst ist.
Kein anderes Delikt emotionalisiert und polarisiert die Gesellschaft derart wie der sexuelle Missbrauch von Kindern, denn Kinder genießen aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbefangenheit besonderen Schutz und Fürsorge von Justiz und Gesellschaft, und gelten als am meisten schutzbedürftig. Demnach ist in den Augen von Gesellschaft und Ermittlungsbehörden ein des sexuellen Missbrauchs Beschuldigter, Angeklagter und/ oder Verurteilter auch vorschnell ein „Monster“, dem man zugleich jegliche rechtsstaatlichen Verfahrensrechte abspricht.
Dies macht die Verteidigung gegen den Vorwurf sexuellen Missbrauch von Kindern umso herausfordernder – geht es doch darum, dem Schutz des Mandanten und dem Opferschutz gerecht zu werden. Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen auch als Kindesmissbrauch Anwalt mit Rat und Tat zur Seite.
Denn auch der Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte aus der Norm sexueller Missbrauch von Kindern bedarf des dringenden Schutzes seiner Verfahrensrechte und seines Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Dies ist in Anbetracht der extremen Polarisierung und Vorverurteilung seitens der Medien und der Gesellschaft noch virulenter als bei der Verteidigung gegen andere Vorwürfe im Sexualstrafrecht! Zumal Justiz, Gesellschaft und Medien offenbar nur zu „gerne“ vergessen, dass es der Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern in ähnlichem Maß wie der Vorwurf sexuelle Nötigung und Vergewaltigung oft vorschnell und zu Unrecht – absichtlich wie unabsichtlich- erhoben wird! Indes bewegt sich die Tendenz in der alltäglichen Gerichtspraxis dazu, den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen bei der Bemessung der Einzelstrafe immer mehr im oberen Bereich anzusetzen. In gleichem Maß scheinen die Anforderungen daran, welches Verhalten denn nun bereits als „sexuelle Handlung“ ausgelegt werden kann, immer weiter zu sinken!
Hinzu kommt, dass Falschaussagen im Bereich sexueller Missbrauch von Kindern vor allem dann, wenn sie auf Suggestion beruhen, noch wesentlich schwieriger zu enttarnen sind als Falschaussagen im Bereich sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Dabei dürften die meisten Falschaussagen im Bereich sexueller Missbrauch von Kindern mit Suggestion zu erklären sein. Sei es, weil eine dem Kind nahestehende Bezugsperson dem Kind die falsche Verdächtigung aus eigenen Motiven suggeriert wie so häufig in familienrechtlichen Auseinandersetzungen um Sorgerecht und Umgangsrecht. Oder sei es, dass der Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern von einer inzwischen längst erwachsenen Frau oder Mann – häufig nach dem Durchlaufen etlicher Psychotherapien – erhoben wird. Dabei sind die potentiell Beschuldigten fast immer Männer aus dem sozialen Nahbereich der vermeintlichen Opfer.
Obwohl selbstverständlich auch Frauen Täterinnen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern sein können, richten sich Anzeigen von Kindesmissbrauch fast ausschließlich gegen Männer. Zugleich ist die Rechtsprechung Frauen gegenüber weitaus großzügiger, wenn es um die Einstufung eines Verhaltens als sexuelle Handlung geht. Regelmäßig werden hier bei Frauen höhere Anforderungen bei der Beurteilung der Erheblichkeit der sexuellen Handlung gestellt.
Selbstverständlich soll an dieser Stelle keinem Kind und keinem potentiellen Opfer der Schutz des Gesetzes abgesprochen werden. Vielmehr kann die Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern niemals ohne die gleichzeitige Wahrung und Schutz der Opferrechte des kindlichen Opfers erfolgen. Dies noch dringlicher als es auch die Verteidigung gegen andere Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts verlangt.
Tathandlungen und Tatbestände bei § 176 StGB |closed
Die Tathandlungen des Delikts sexueller Missbrauch von Kindern sind vielfältig: So begeht das Delikt sexueller Missbrauch von Kindern, „wer sexuelle Handlungen an Kindern vornimmt; wer sexuelle Handlungen an sich von einem Kind vornehmen lässt, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt (oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt); wer sexuelle Handlungen vor einem Kind (auch via Internet oder Telefon) vornimmt; wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen (an sich) vornimmt, „klassischerweise“, indem es obszön posiert , wer auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, sich mithin mit dem Kind via Chats zu Treffen verabredet; wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt“ und „wer ein Kind für eine der o.g. Taten anbietet oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet“.
Unerheblich ist hierbei stets, ob das Kind den sexuellen Bezug eines Verhaltens überhaupt erkennen und als solches „einordnen“ kann.
Strafe bei sexueller Missbrauch von Kindern
Die Strafandrohung bei §176 StGB, sexueller Missbrauch von Kindern, differenziert danach, ob bei der jeweiligen Handlung ein direkter Körperkontakt zwischen Täter und kindlichem Opfer zustande kam.
Demnach ist die Strafandrohung eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis hin zu 10 Jahren, wenn es zu einem direkten Körperkontakt mit dem Kind kam. Dies ist bei den Tatbeständen § 176 Abs. 1 und Abs. 2 – sexuelle Handlungen an einem Kind oder von dem Kind an sich selbst; ferner dann, wenn das Kind zu sexuellen Handlungen mit dritten Personen veranlasst wird.
Indes ist in den Fällen des § 176 Abs. 4 StGB die Strafandrohung eine Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis hin zu 5 Jahren.
In dieser Konstellation besteht zwar kein Körperkontakt zwischen Täter und kindlichem Opfer bestand, das Kind wird aber dennoch mit Sexualität konfrontiert. :So etwa bei sexuellen Handlungen „vor" einem Kind – in diesem Fall nimmt der Täter in einer für das Kind zumindest äußerlich zu beobachtenden oder hörbaren Weise sexuelle Handlungen an sich selbst oder an einer dritten Person vor. Ferner dann, wenn das Kind zu sexuellen Handlungen an sich selbst veranlasst wird sowie bei einem Einwirken auf ein Kind durch SMS oder Email-Chat mit dem Ziel, das Kind später – bei einem persönlichen Treffen- zu sexuellen Handlungen zu bringen. Ebenso mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe wird das Einwirken auf das Kind durch im Wege des Vorzeigens oder Abspielens von Pornographie.
Daneben sieht die Norm sexueller Missbrauch von Kindern mit § 176 Abs. 3 StGB auch einen besonders schweren Fall vor; hier droht eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe. Ein „klassisches Beispiel“ für § 176 Abs. 3 dürfte sein, wenn der Täter mit dem Glied oder Finger in den Scheidenvorhof des Kindes eindringt.
Strafzumessung bei § 176 StGB
Die Strafzumessung, also die Frage, wo innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens das Gericht die Strafe im Einzelfall bestimmt, hängt von etlichen Faktoren ab, anhand derer das Gericht im Einzelfall zur Annahme eines geringeren (oder erhöhten) Unrechts- und Schuldgehalt kommt; sog. strafmildernde wie strafschärfende Umstände. Hier ergeben sich naturgemäß erhebliche Spielräume für die Verteidigung!
Allgemein lässt sich für das Sexualstrafrecht indes die Tendenz feststellen, dass sich die konkrete Strafe zumeist in der oberen Hälfte bewegt.
Im Einzelnen:
Strafschärfende Umstände |closed
Strafschärfende Umstände bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafe aus dem Tatbestand sexueller Missbrauch von Kindern sind regelmäßig psychische Schäden, welche das Kind von der Tat davonträgt; ebenso die Frage, ob die Tat für das Kind mit Schmerzen verbunden war. Ferner, wenn es sich bei dem kindlichen Opfer noch um ein sehr junges Kind gehandelt oder; sowie, wenn der Täter zur Tatbegehung seine besondere Vertrauensstellung zu dem Kind ausgenutzt hat und ein erhebliches psychosoziales Gefälle zwischen dem kindlichen Opfer und dem Täter bestand, welches dieser zur Tatbegehung ausgenutzt hat.
Strafmildende Umstände
Strafmildernd bei der Findung der konkreten Strafe bei Verwirklichung des Delikts sexueller Missbrauch von Kindern ist, wenn das Kind von der Tat keine psychischen Schäden davongetragen hat. Daneben, wenn die zu beurteilende sexuelle Handlung noch im unteren Bereich der Erheblichkeit liegt – wobei allerdings bei dem Delikt sexueller Missbrauch von Kindern die Erheblichkeitsschwelle ohnehin noch tiefer liegt als bei den Tatbeständen im Sexualstrafrecht zum Nachteil von Erwachsenen.
Ferner strafmildernd wirkt sich ein Geständnis aus, welches dem Kind weitere Aussagen bei Polizei und Gericht erspart; ebenfalls der Umstand, wenn bzw. dass die Tat schon etliche Jahre zurückliegt.
Ebenfalls strafmildernd wirkt es sich aus, wenn das Kind bereits kurz vor der Vollendung des 14. Lebensjahres steht, und/ oder bereits sexuelle Erfahrungen gemacht hat; insbesondere dann, wenn es sich bei dem „Täter“ um einen noch jugendlichen Täter handelt.