Pflichtverteidiger für Strafvollstreckung
Leider sind die Gerichte bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren und Strafvollzugsverfahren äußerst zurückhaltend – zumal die §§ 140 ff StPO (Voraussetzungen der Pflichtverteidigung) nur für das Verfahren vor den Tatgerichten, also vor einer rechtskräftigen Verurteilung gelten.
Demnach werden die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) über den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung nur analog angewendet – wenn überhaupt(!).
In Ausnahmefällen erreicht man indes eine Pflichtverteidigung für das Strafvollstreckungsverfahren und das Strafvollzugsverfahren. Etwa bei „schwierigen Sach- und Rechtslage“, § 140 Abs. 2 StPO und der Mandant sich nicht selbst verteidigen kann. In Verfahren über die Aussetzung einer Reststrafe (Strafverkürzung), insbesondere dann, wenn, wie im Sexualstrafrecht häufig, die Ergebnisse des von der Strafvollstreckungskammer eingeholten und inzwischen auch erstatteten kriminologischen Gutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten über eine Strafverkürzung entscheiden, ist dies regelmäßig der Fall! Denn regelmäßig erörtert das kriminologische Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeitsprognose des verurteilten Inhaftierten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische und kriminologische Fragen auf und enthält dementsprechend viele Fachbegriffe aus der Neurologie, Psychiatrie und Kriminologie, so dass eine schwierige Sachlage in jedem Fall gegeben ist!