• Slide 1

    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
  • Slide 2
  • Slide 3
  • Slide 4
     

    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

  • Slide 5
  • Slide 6
     

    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Pflichtverteidiger für Strafvollstreckung

Leider sind die Gerichte bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers insbesondere im Strafvollstreckungsverfahren und Strafvollzugsverfahren äußerst zurückhaltend – zumal die §§ 140 ff StPO (Voraussetzungen der Pflichtverteidigung) nur für das Verfahren vor den Tatgerichten, also vor einer rechtskräftigen Verurteilung gelten.

Demnach werden die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) über den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung nur analog angewendet – wenn überhaupt(!).

In Ausnahmefällen erreicht man indes eine Pflichtverteidigung für das Strafvollstreckungsverfahren und das Strafvollzugsverfahren. Etwa bei „schwierigen Sach- und Rechtslage“, § 140 Abs. 2 StPO und der Mandant sich nicht selbst verteidigen kann. In Verfahren über die Aussetzung einer Reststrafe (Strafverkürzung), insbesondere dann, wenn, wie im Sexualstrafrecht häufig, die Ergebnisse des von der Strafvollstreckungskammer eingeholten und inzwischen auch erstatteten kriminologischen Gutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten über eine Strafverkürzung entscheiden, ist dies regelmäßig der Fall! Denn regelmäßig erörtert das kriminologische Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeitsprognose des verurteilten Inhaftierten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische und kriminologische Fragen auf und enthält dementsprechend viele Fachbegriffe aus der Neurologie, Psychiatrie und Kriminologie, so dass eine schwierige Sachlage in jedem Fall gegeben ist!

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

Kontaktieren Sie mich

Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie haben Fragen zu Ihrer Situation?

Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.