Konsensuale Verteidigung, Geständnis, „Deal“ , TOA
Die Frage nach der Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren gegen die Vorwürfe sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch bedeutet, polarisierend ausgedrückt, die mit dem Mandanten zu treffende Entscheidung, ob konsensual oder konfrontativ verteidigt werden soll.
Konsensuale Verteidigung kann sich bei erdrückender Beweislage anbieten.
Denn wenn die Beweislage derart gegen den Mandanten spricht, so dass mit einer Verurteilung zu rechnen ist, macht eine Freispruchverteidigung wenig Sinn. Vielmehr sollte dann eine konsensuale Verteidigung erfolgen; insbesondere auch dann, wenn dadurch eine Freiheitsstrafe für den Mandanten vermieden werden kann.
Dabei würde – zumeist durch Absprachen mit Gericht, Staatsanwaltschaft und Nebenklage versucht, durch ein frühzeitiges Geständnis sowie opferschonende Aktivitäten wie Verzicht auf weitere staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Befragungen des Opfers und Angebot eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) durch Zahlung von Schmerzensgeld eine erhebliche Strafmilderung, insbesondere noch eine Bewährungsstrafe zu erreichen.
Bei konsensualer Verteidigung werde ich zudem alles daran setzen, mit Ihnen bereits im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die letztendlich auch das Tatgericht davon überzeugen, Ihnen in der Hauptverhandlung eine positive Sozialprognose bei der Urteilsfindung zu attestieren. Meine weiteren Ausführungen zur Bewährung finden Sie bitte hier (mehr zu Bewährung).
In den für konsensuale Strafverteidigung geeigneten Fällen bietet sich zudem insbesondere bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat frühzeitige, und möglichst bereits im Ermittlungsverfahren beginnende Ausschöpfung aller Möglichkeiten künftiger Prävention an.
Das Ermittlungsverfahren bei Sexualdelikten
Für die Verteidigung gegen die Vorwürfe sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch ist das Ermittlungsverfahren bei Sexualdelikten der wichtigste Verfahrensabschnitt. Denn in jedem Fall gilt es, eine Anklageerhebung und öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden – nicht zuletzt aus Gründen fortschreitender Vorverurteilung des Mandanten im weiteren Verfahren. Oberstes Ziel für die Verteidigung gegen die Vorwürfe von Sexualdelikten ist demnach die möglichst „geräuschlose“ Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Mein erster Schritt als Strafverteidigerin ist dabei die frühestmögliche Einholung der Akteneinsicht und Analyse der Belastungsaussage.
Arbeit an der Belastungsaussage
Die aussagepsychologische Auseinandersetzung mit der Belastungsaussage umfasst die Prüfung aussagepsychologischer Merkmale wie Entstehungsgeschichte der Belastungsaussage, Aussageentwicklung, Suggestibilität, Plausibilität, Motivanalyse, Konstanz, Widerspruchsfreiheit, Möglichkeit von Pseudoerinnerungen, Detaillierungsgrad in der Darstellung von Kerngeschehen und Randgeschehen.
Insbesondere die Analyse von Aussageentstehung, also Analyse der Situation, in welcher die Aussage erstmals geäußert wurde, und Aussageentwicklung liefern oft erfolgreiche Anhaltspunkte gegen Wahrheitsgehalt und Erlebnisfundament der Belastungsaussage!
Häufig lässt auch die Aussageentwicklung den Einfluss von Suggestionen auf die Belastungsaussage erkennen und zeigt so die Hintergründe der Falschaussage. Gerade bei kindlichen Aussagen oder Aussagen Erwachsener zu einem in der Kindheit erlittenen vermeintlichen sexuellen Missbrauch ist dies der Fall! Denn gerade Kinder verändern oft Angaben unbewusst und entgegen ihrer eigenen Erinnerung, da sie bei dem sie befragenden Erwachsenen Erwartungen spüren, die sie glauben, erfüllen zu müssen.
Beweisanträge
Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren wie auch in jedem späteren Verfahrensabschnitt steht Ihnen ein Beweisantragsrecht zu, mithin ein Recht, zu Ihrer Entlastung Beweiserhebungen seitens Staatsanwaltschaft bzw. Gericht zu stellen. Voraussetzung des Beweisantrags ist, dass der Beweisantrag das Beweisthema und das Beweismittel konkret bezeichnet, mithin ausführt, welche Tatsache (Beweisthema) auf welche Weise (Beweismittel) bewiesen werden sollen. Weiter muss die beantragte Beweiserhebung für die Aufklärung des Tatvorwurfs relevant sein (§ 163 a StPO).
Beweisanträge zu Aussageentstehung und Aussageentwicklung
Im Rahmen der Analyse der Aussageentwicklung kommt es sodann darauf an, die Befragung aller Personen (Vernehmungspersonen sowie Personen aus dem sozialen Nahbereich des „Opfers“) die mit dem vermeintlichen Opfer über den von diesem erhobenen Vorwurf gesprochen haben, über Beweisanträge zu erreichen. Auf diese Weise stellt sich sodann häufig heraus, dass diese bereits voreingenommen waren und unkritisch von dem Erlebnishintergrund des geäußerten Geschehens ausgingen, das „Opfer“ demnach mit entsprechendem „Erwartungsdruck“ sowie einseitig und insbesondere suggestiv befragten.
Verteidigerschrift zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Im nächsten Schritt bzw. parallel zu den Beweisanträgen bietet sich zumeist der Entwurf einer fundierten Verteidigerschrift, gerichtet auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Sexualdelikten an.
Auf diese Weise haben wir zugleich die Möglichkeit, aussagepsychologische Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage festzuschreiben, und gegebenenfalls Beweisanträge auf die Einholung eines aussagepsychologischen und/ oder psychiatrischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit des „Opfers“ und Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zu stellen.
Zudem (weitere) erhalten wir die Möglichkeit, Videovernehmungen des „Opfers“ anzuregen, Beweisanträge auf Vernehmungen weiterer Personen aus dem sozialen Nahbereich des vermeintlichen Opfers und Überprüfung derer Glaubwürdigkeit sowie Beweisanträge zu Privatkontakten und Umfeld des „Opfers“ zu stellen.
Zwischenverfahren
Kommt die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht nach und erhebt Anklage, besteht noch im sog. Zwischenverfahren durch entsprechende Beweisanträge die Möglichkeit, die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit die öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern. Auch bei erfolgreichem Verteidigerhandeln im Zwischenverfahren kann das gegen Sie gerichtete Verfahren noch eingestellt werden.
Während des Ermittlungsverfahrens bei Sexualdelikten kommt es auf eine professionelle Verteidigungs-Strategie an. Als erfahrene Strafverteidigerin für Sexualstrafrecht widme ich mich gerne Ihrem Fall, sodass wir bereits vor dem angesetzten Verfahren eine erfolgreiche Verteidigungs-Strategie aufstellen können. Kontaktieren Sie mich jetzt telefonisch oder per Mail!
Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
Verfahren wegen den Vorwürfen sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Kindesmissbrauch sind zumeist gekennzeichnet von einer sog. Aussage-Aussage-Konstellation. Dies bedeutet, dass der bestreitenden Aussage des Beschuldigten einzig die Belastungsaussage des vermeintlichen Opfers gegenübersteht; indes fehlen objektive Beweismittel.
Zumeist, außerhalb der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, in welchen es auf die Einvernehmlichkeit des Kindes nicht ankommt, ist sogar einzig die Einvernehmlichkeit des fraglichen „Opfers“ streitig, indem das fragliche „Opfer“ im Nachhinein behauptet, die sexuellen Handlungen nicht gewollt zu haben, während die Situation, in der es zum Sex kam, zwischen den Beteiligten übereinstimmend geschildert werden.
Entscheidend für die Konstellation Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Gleichzeitig kommt es für die Frage, ob denn ein sexueller Übergriff bzw. eine sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexuelle Belästigung tatsächlich vorliegt, nach der Reform des Sexualstrafrechts vom 13.11.2016 allein darauf an, ob die sexuellen Handlungen zwischen den Beteiligten einvernehmlich erfolgten oder nicht.
„Aussage gegen Aussage“ bedeutet, dass sich die Beweissituation gegen den Beschuldigten einzig auf die Aussage eines Zeugen als stützt, mithin neben der Aussage des Belastungszeugen keine weiteren Beweismittel (wie weitere Zeugen, Spuren, Aufzeichnungen) zur Verfügung stehen während der Beschuldigte den Inhalt dieser Aussage bestreitet bzw. sich nicht äußert.
Ein wesentlicher Umstand bei der Konstellation Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Ob Einstellung oder Anklage bzw. ob Freispruch oder Verurteilung hängt sonach einzig davon ab, ob der Staatsanwalt bzw. Richter dem „Opferzeugen“ oder dem Beschuldigten glaubt. D. h., allein die Glaubhaftigkeit der Aussagen der jeweiligen Beteiligten in den Augen des Staatsanwalts bzw. Richters entscheidet über den Ausgang des Verfahrens. Für Anklage und Verurteilung genügt sonach eine bloße Belastungsaussage, sofern sie von Staatsanwalt und Richter für glaubhaft g erachtet wird. Demnach reduziert sich die Urteilsfindung einzig auf die subjektive Meinungs- und Überzeugungsbildung (Grundsatz der richterlichen Beweiswürdigung). Wobei der BGH in ständiger Rechtsprechung allerdings betont, dass in „in Fällen, in denen (hier: hinsichtlich der [fehlenden] Einverständlichkeit von sexuellen Handlungen) „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat und die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat.
Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben. (Ls d. Schriftltg.)”.
BGH, Urt. v. 13.10.2020 – 1 StR 299/20 (LG Traunstein)
Strafrecht & Aussage gegen Aussagen: eine kurze Definition
Steht im Sexualstrafrecht Aussage gegen Aussage steht z.B. der Vorwurf einer Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs im Raum. Die Schilderung des Tathergangs durch das vermeintliche Opfer weicht indes von der des Beschuldigten ab. Wesentlich ist dabei, dass im laufenden Verfahren keine neuen Beweise oder Aussagen mit unmittelbarer Tatbezogenheit hinzukommen. Es steht lediglich Aussage gegen Aussauge. Dies gilt auch, wenn der Angeklagte schweigt und keine Angaben zum gegen ihn erhobenen Vorwurf macht.
Aussage gegen Aussage bei Sexualdelikten
Im Strafrecht begegnet uns eine Aussage-Aussage-Konstellation nirgendwo so häufig wie im Sexualstrafrecht. Leider muss auch festgehalten werden, dass Falschbeschuldigungen durch vorgebliche Opfer nicht selten sind. In unserer Gesellschaft werden die Unschuldsvermutung und der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten bedauerlicherweise viel zu oft durch Vorurteile und Vorverurteilungen manipuliert. Sind (meist männliche) Angeklagte dem Vorwurf einer sexuell motivierten Straftat ausgesetzt, wird häufig a priori dem scheinbaren Opfer geglaubt, auch wenn es keinerlei Beweise für die Schuld des Angeklagten gibt.
Bei Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht empfehle ich Ihnen: Sehen Sie sich mit Vorwürfen einer sexuell motivierten Straftat konfrontiert, sollten Sie unbedingt einen kompetenten, erfahrenen Rechtsanwalt für Ihre Verteidigung verpflichten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Sie vor Gericht ein gerechtes Urteil erhalten. Dank juristischer Expertise und Erfahrungswerten sind Sie in sicheren Händen und nicht der subjektiven Meinungs- und Überzeugungsbildung des Staatsanwalts oder Richters ausgeliefert. Eine auf Tatsachen und Logik beruhende Verteidigungsstrategie ist der beste Ansatz bei einer solch emotionalen Thematik.
Vorladung der Polizei — und nun?
Werden Sie einer Vergewaltigung, sexueller Nötigung oder des Stalkings beschuldigt und von der Polizei vorgeladen, sind Sie nicht verpflichtet, zum Vorladungstermin zu erscheinen. Es steht Ihnen in diesem Fall frei, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Steht Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht, übernehme ich gerne Ihre Verteidigung vor Gericht. Auf diese Weise erhalten Sie als Angeklagter bestmöglichen Rechtsbeistand in Ihrem Verfahren. Nehmen Sie gleich nach dem Eingang der Vorladung Kontakt zu mir auf und vertrauen Sie mir Ihr Mandat an. Ich leite sämtliche notwendige Schritte ein und kümmere mich darum, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Schuld oder Unschuld? Beweiswürdigung der Aussagen des vermeintlichen Opfers
Der Grundsatz der richterlichen Beweiswürdigung spielt beim Szenario Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht eine entscheidende Rolle. Liegen keine Beweismittel oder Aussagen von Zeugen vor, sondern lediglich Schilderungen des Tathergangs durch das angebliche Opfer, muss Richter bzw. Staatsanwalt gemäß Strafrecht einschätzen, inwiefern er diese als glaubhaft erachtet oder ob Zweifel angebracht sind. Das Gericht muss im Verfahren einzig anhand der Angaben des Angeklagten und der angeblich Geschädigten eine Entscheidung fällen.
Auch hier kann ein erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht kriegsentscheidend sein. Als Strafverteidigerin mit sexualstrafrechtlicher Spezialisierung weiß ich genau, worauf es beim Stand Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht ankommt. Durch präzise Fragen und spezielle Fragetechniken gelingt es mir, Fehler und Widersprüche in den Aussagen des scheinbaren Opfers zu identifizieren und nachvollziehbar zu machen. So wird deutlich und für alle sichtbar aufgezeigt, wie glaubhaft und belastbar die Angaben der vorgeblichen Geschädigten tatsächlich sind. An dieser Stelle kann ich stolz berichten: Die meisten Verfahren, die ich betreue, werden bereits im Ermittlungsverfahren aufgrund mangelnden Tatverdachts eingestellt.
Anne Patsch: Ihre Strafverteidigerin bei Sexualdelikten
Steht im Sexualstrafrecht Aussage gegen Aussage, sind Sie bei mir in besten Händen. Ich vertrete Sie mit juristischem Fachwissen, langjähriger Erfahrung und aussagepsychologischer Finesse vor Gericht und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht! Treten Sie jetzt mit meiner Kanzlei in Kontakt und betrauen Sie mich mit Ihrem Mandat.
Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.