Erfolg durch Fach-Spezialisierung
Erfolgreiche Strafverteidigung wegen eines Sexualdelikts ist eine hochspezialisierte Aufgabe, bei der es nicht ausreicht, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Strafrecht an der Seite zu haben.
Erfolgreich für Sie tätig sein kann hier nur, wer die strafrechtlich spezialisierte und gesellschafspolitisch brisante Disziplin Sexualrecht und Sexualstrafrecht fundiert und versiert beherrscht und Ihre gesamte Situation einschließlich der Folgen für Sie und Ihre Existenz im Blick hat. Ihre vollständige Entlastung wird nur erreichen, wer sich auf allen Stufen des Verfahrens auf das Spezialgebiet der sog. Aussagepsychologie versteht sowie die Autorität und Konfliktbereitschaft besitzt, sie überzeugend zu verargumentieren und damit die Belastungsaussage wirkungsvoll zu entkräften.
Sehen Sie nun selbst welche Kompetenzen ich Ihnen bieten kann: als spezialisierte Fachanwältin für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht und Fachanwältin für ärztliches Berufsrecht sowie als Expertin für forensische Aussage-Psychologie. Zu der ebenso wichtigen Frage, welche Persönlichkeit und Haltung mich ausmacht, möchte ich Ihnen unter RA Anne Patsch Auskunft geben.
Spezialisiert auf Sexualstrafrecht und auf die Beschuldigten
Seit 2003 vertrete ich Mandate wegen Sexualdelikten. Mittlerweile spezialisiert als Fachanwältin für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht und mit einer Spezialisierung, die noch eine Stufe weiter geht: auf die bewusste Entscheidung, ausschließlich die Strafverteidigung angeblich Beschuldigter zu übernehmen.
Kontaktieren Sie michDas Gebot der Unschuldsvermutung bleibt oft auf der Strecke. Justizirrtümer sind vorprogrammiert.
Die Vertretung vermeintlicher Opfer hat mein Verständnis für die angeblichen Täter wachsen lassen. Umso mehr seit der Reform der Gesetzgebung des Sexualrechts von 2017 "zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung". Sie ist Ausdruck eines gesellschaftspolitischen Klimas, das zur Vorverurteilung des angeblichen Täters neigt, von dem auch ermittelnde Beamte, Staatsanwalt und Richter nicht ausgenommen sind. Das Gebot der Unschuldsvermutung bleibt oft auf der Strecke. Justizirrtümer sind vorprogrammiert.
Das Sexualstrafrecht hat mit § 271 StGB Kriterien eingeführt, die dem subjektiven Faktor eher Raum geben als ihn zu unterbinden. So schaffen der vage Begriff eines "entgegenstehenden Willen" als maßgebendes Kriterium der Strafbeurteilung und die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eingeführte Konstruktion eines "objektiven Beobachters" als Gradmesser eine Situation, in der die Anwendung des Strafrechts zu einer Frage der Auslegung wird – immer auch abhängig von der Einstellung des urteilenden Richters.
Erfolgreiche Strafverteidigung wegen eines Sexualdelikts ist deshalb eine diffizile Herausforderung. Sie kann nur gelingen, wenn spezialisiertes Fachwissen immer wieder vom Anwalt für Sexualstrafrecht individuell angewendet werden kann, indem es eine erfolgreiche Argumentation für die konkreten Umstände und die am Verfahren beteiligten Personen liefert. Gepaart mit einem hohen Maß an Konfliktbereitschaft und juristischer Autorität auf allen Ebenen des Verfahrens. Und es funktioniert nicht ohne die geschulte Fähigkeit, mit der sog. Aussagepsychologie die Belastungsaussage grundsätzlich in Frage stellen zu können.
Aufgrund meiner hohen Spezialisierung auf die Verteidigung gegen Vorwürfe Sexualstrafrecht, insbesondere bei sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch, kann ich bundesweit für Sie tätig sein.
Annahme des Mandats
Sofern Sie das Gefühl haben, dass ich die richtige Anwältin bin, um Ihnen in der Verteidigung gegen die Sie erhobenen Vorwürfe beizustehen, berate ich Sie vor Erteilung und Annahme des Mandats selbstverständlich auch über die Kostenfrage. Dabei ist die Honorarvereinbarung der Normalfall.
Die Höhe der Anwaltskosten lassen sich nicht ohne Kenntnis des Falles kalkulieren. Vielmehr kommt es bei der Bemessung der Verteidigerkosten regelmäßig auf den Umfang und inhaltlichen Anspruch meiner Arbeit, Schwierigkeit eines Falles sowie Bedeutung des Falles für den Mandanten an, so dass Sie nur das bezahlen, was auch in einem vernünftigen Verhältnis zu meiner geleisteten Arbeit steht.
Mein persönlicher Anspruch ist, das gegen Sie gerichtete Strafverfahren unter Ausschöpfung aller verfügbarer Mittel erfolgreicher, hochkarätiger und effektiver Strafverteidigung professionell zu seinem erfolgreichen Abschluss zu führen. Um professionelle Arbeit leisten zu können, setzt das auch ein Honorar voraus, das mir als Ihre Anwältin und Verteidigerin dies auch ermöglicht.
Zweitmeinung und Doppelverteidigung
Sie haben bereits einen Anwalt? Sie wünschen eine Zweitmeinung?
Bei der Verteidigung gegen die Vorwürfe sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch bietet sich häufig eine Doppelverteidigung an! Die Strafprozessordnung sieht vor, dass Sie sich von gleichzeitig bis zu 3 Verteidigern vertreten lassen können.
Denn es geht bei der Verteidigung im Sexualstrafrecht, weit mehr als bei der Verteidigung gegen Vorwürfe anderer Straftaten für den Mandanten regelmäßig um Alles! Daneben ist die Verteidigung gegen Falschaussagen zumeist äußerst konfrontativ zu führen – was einen Verteidiger alle Kraft und Energie kostet. Verteidigungstaktisch birgt eine Doppelverteidigung zudem erhebliche Vorteile!
Auch erfordert die Verteidigung gegen Vorwürfe im Sexualstrafrecht mehr als die Verteidigung gegen jeden anderen Strafvorwurf ein absolutes und sehr persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, bei dem Sie sich frei jeglicher Vorbehalte angenommen fühlen müssen. Ist die Verteidigung gegen sexualstrafrechtliche Vorwürfe doch ein Intimmandat, in dem Ihre Persönlichkeit im Vordergrund steht!
Nicht selten öffnet gerade bei der Verteidigung gegen die Vorwürfe sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch der weibliche Part Ihres Verteidigungsteams „ Türen“! Zumal zwischenzeitlich die meisten Staatsanwälte in den Dezernaten für Sexualstraftaten Staatsanwältinnen (!) sind; die für die Anklage von Sexualdelikten zuständigen Strafkammern sind überwiegend mit Richterinnen (!) besetzt.
Sprechen Sie mich daher gerne auch dann an, wenn Sie bereits einen Verteidiger haben! Gerne stehe ich Ihnen auch für eine Zweitmeinung beratend zur Verfügung!
Unterlagen für Neumandanten
Um Ihnen bei einem Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts möglichst schnell helfen zu können, lassen Sie mir bitte Ihre Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung und/ oder erkennungsdienstlicher Behandlung, gegebenenfalls das Schreiben der Approbationsbehörde oder Ihres Dienstherrn, bei Durchsuchung Durchsuchungsprotokoll, Sicherstellungsprotokoll und Beschlagnahmeprotokoll neben Ihren Kontaktdaten und Ihrer Erreichbarkeit zukommen.
Ist bereits Anklage gegen Sie wegen eines Sexualdelikts erhoben, benötige ich die Anklageschrift; in allen anderen Fällen Ihr Urteil oder den gegen Sie ergangenen Strafbefehl; gegebenenfalls Ihre Ladung zum Strafantritt.
Anwalt: Kosten guter Verteidiger im Sexualstrafrecht
Erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert hohe Spezialisierung, Kompetenz, Erfahrung, ständige Weiterbildung und viel Zeit.
Die effektive Strafverteidigung gegen Vorwürfe im Sexualstrafrecht beginnt spätestens dann, wenn das polizeiliche Ermittlungsverfahren begonnen hat; meist bereits zuvor. Und bestimmt den Gang des gesamten Verfahrens.
Die gesetzlichen Gebühren des RVG sind in der Regel nicht ausreichend, um die hoch spezialisierte und in der Regel hoch streitige Strafverteidigung im Sexualstrafrecht zu honorieren. Denn anders als bei der Verteidigung im Bereich anderer Straftaten stehen sich bei den Vorwürfen im Sexualstrafrecht zumeist die Belastungsaussage als alleiniges „Beweismittel“ und Ihre Schilderung des der Anzeige gegenständlichen Geschehens widerstreitend gegenüber. Somit kann das gegen Sie behauptete Unrecht zumeist nur durch die aussagepsychologische Analyse und Dementierung der Belastungsaussage erfolgreich beseitigt werden. Dies wiederum erfordert höchste Spezialisierung des Verteidigers in der Aussagepsychologie und Zeit.
In den streitigen Verfahren nehme ich Strafverteidigungen daher nur gegen freie Gebührenvereinbarungen an und nehme Pflichtverteidigungen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen an.
Gemeinsam kalkulieren und bestimmen wir die Ihnen für die Verteidigung erwartungsgemäß entstehenden Kosten, sobald der Inhalt der Sie belastenden Ermittlungsakte Ihnen und mir bekannt ist, anhand des für Ihre optimale Verteidigung voraussichtlich entstehenden Zeitaufwands.
Einen ersten Überblick können Sie sich hier verschaffen:
Mandanteninformation allgemein:
- Kosten bei Anklageerhebung
- Kosten bei Berufung
- Kosten im Ermittlungsverfahren
- Rechtschutzversicherung
Besonderheiten beim Vorwurf des Besitztes und der Verbreitung strafbarer Dateien:
- Kosten bei Anklageerhebung
- Kosten bei Berufung
- Kosten im Ermittlungsverfahren
- Rechtschutzversicherung
Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular. Kontaktieren Sie mich
Kosten für die Beratung und Vertretung im Strafrecht
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für die Verteidigung im Sexualstrafrecht suchen, spielen auch die Kosten für die Vertretung eine nicht unerhebliche Rolle. Auf dieser Seite möchte ich Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Kostenmodelle für Anwaltskosten bieten, um Ihnen einen ersten Eindruck zu gewähren.
Ob nach Stundensatz, nach Pauschale oder gesetzlichen Gebühren des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Sexualstrafsachen abgerechnet wird, kann nicht pauschal gesagt werden. Die Vereinbarung lässt sich nur individuell innerhalb der Erstberatung durch den Rechtsanwalt und insbesondere NACH Sichtung der gegen Sie erhobenen Belastungsaussage treffen.
Die für Sie und mich transparente und faire Gebührengestaltung empfinde ich als Grundvoraussetzung für unsere vertrauensvolle und erfolgreiche Verteidigung. Insbesondere sollten Sie das Gefühl haben, dass Sie jederzeit einen angemessenen Gegenwert für Ihre eingesetzten Mittel erhalten.
Welche Anwaltskosten und Gebühren erwarten mich?
Zur Veranschlagung der Gebühren für eine Rechtsberatung und Strafverteidigung können verschiedene Modelle der Kostenermittlung herangezogen werden. Da jedes Verfahren individuell ist, kann die Berechnung der Anwaltskosten nicht pauschalisiert werden.
Erste Bemessungsgrundlage für die Höhe der Kosten für den Anwalt ist das vorgeworfene Delikt und das daraus resultierende Strafgericht. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dessen Anhänge, zum Beispiel das Vergütungsverzeichnis (VV), geben dabei den Rahmen vor, innerhalb dessen die Gebühr festgesetzt wird. Eine weitere Rolle spielt die Spezialisierung des Anwalts. Bei außerordentlichen Kenntnissen auf einem speziellen Rechtsgebiet ist es dem Rechtsanwalt möglich, innerhalb des Rahmens höhere Sätze zu veranschlagen. Hierzu zählt auch der Titel Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Strafrecht. Weiterhin ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten entscheidend - die einmalige Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht kostet weniger als die Vertretung in der Hauptverhandlung vor Gericht.
Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Gebührenkalkulation!Jetzt Kontakt aufnehmen
Kosten für Anwalt: Erst verbindlich ermittelbar nach intensiver Einschätzung des Falles
Erst nach einer differenzierten ersten Einschätzung lassen sich die weiteren Anwaltskosten im Strafrecht bestimmen. In erster Linie richten diese sich danach, ob Sie eine sogenannte Strafmaßverteidigung oder eine Konfliktverteidigung wünschen. Ferner hängen sie davon ab, welche konkreten Arbeiten (Schutzschriften, Anträge, Beweisantritte, eigene Recherchen des Rechtsanwalts, aussagepsychologische Begutachtung der Belastungsaussage etc.) zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden.
Für eine optimale Transparenz habe ich Ihnen nachfolgend einen Überblick über die unterschiedlichen Kostenmodelle für Anwaltskosten im Strafrecht erstellt.
Verteidigungsleistungen vom Anwalt: Kosten transparent darstellen lassen
Damit Sie jederzeit flexibel entscheiden können, welche Mittel Sie in Ihre Verteidigung investieren möchten, können Sie folgende, aufeinander aufbauende Bausteine wählen und damit entscheiden, welche Verteidigungsleistungen Sie gerne in Anspruch nehmen möchten und welche nicht:
Kosten für einzelne Verteidigungsleistungen
Erstkontakt
Kostenfrei bleibt natürlich unser erster Kontakt, wenn Sie mir Ihre Situation per Kontaktformular oder E-Mail skizzieren oder am Telefon schildern. Auf jeden Fall erhalten Sie noch am selben Tag einen Rückruf und die Möglichkeit eines kurzen persönlichen Gesprächs.
Erstberatungsgespräch
Wünschen Sie ein Erstberatungsgespräch (Dauer: ca. 1 Stunde) oder eine erste Beratung per E-Mail, beläuft sich dieses entsprechend der Vorgaben des RVG auf 190,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent; insgesamt also 226,00 Euro.
Sind Sie bereits von einer Kollegin oder Kollegen anwaltlich vertreten, und wünschen eine Zweitmeinung, haben wir die Möglichkeit, ein reines Beratungsmandat auf Stundenbasis zu vereinbaren.
Basisverteidigung im Sexualstrafrecht
Basis I (Modul 1)
Hierunter fallen folgende Tätigkeiten für Sie:
Erste Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) Verteidigungsanzeige, Absage eines eventuellen Vernehmungstermins, Anforderung (und, sofern erforderlich, regelmäßige Anmahnung) Ihrer Akten bei Staatsanwaltschaft oder Gericht Kopie und Bereitstellung einer Kopie ihrer Akte an Sie (per passwortgeschützter E-Mail, als Scan oder Papierausdruck) Begleichung der Auslagenpauschale an die Staatsanwaltschaft Kopierkosten und Auslagen der Kanzlei; Beratung bei Aufforderung der KriPo zur Erkennungsdienstlichen Behandlung, erstes Einarbeiten in die Aktie mit Blick auf die Beweislage sowie persönliches Beratungsgespräch zum Akteninhalt sowie der weiteren Vorgehensweise.
Hierfür belaufen sich die Gebühren auf 850,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent.
Basis II (Modul 2)
Das Modul 2 umfasst folgende Tätigkeiten:
Erstes Einarbeiten in die Aktie mit Blick auf die Beweislage, insbesondere überschlägige Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage(n), persönliches Beratungsgespräch mit dem Mandanten zum Akteninhalt, Unstimmigkeiten aus Sicht des Mandanten, Verteidigungsstrategie sowie der weiteren Vorgehensweise.
Sodann eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage(n) in kanzleiinterner Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Aussagepsychologen oder Aussagepsychologin; auf dieser Grundlage ausführliches persönliches Beratungsgespräch mit dem Mandanten zur Beweislage, Besprechung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie in der Kanzlei oder bei Ihnen vor Ort.
Je nach Komplexität des Anzeige-Vorwurfs fallen hier ca. 5 – 10 RA-Zeitstunden zu einem Stundensatz von Euro 300 – 400 pro Zeitstunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Selbstverständlich kommt hierbei nicht jede E-Mail und jedes Telefonat zwischen uns zum Ansatz; vielmehr möchte ich meinen Mandanten das sichere Gefühl geben, sich in dieser durch das Verfahren belastenden Zeit jederzeit an mich wenden zu können.
Die Gebühren des Aussagepsychologen bzw. der Aussagepsychologin werden Ihnen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt; vielmehr liquidiert die Aussagepsychologin/ der Aussagepsychologe ihre/ seine Kosten direkt gegenüber meiner Kanzlei. Sie sind also bereits in dem Ihnen in Rechnung gestellten Betrag für die Module 1 + 2 enthalten.
Die Module 1 und 2 bilden eine Einheit und als solche die Grundlage für alle weiteren Verteidigungs-Schritte auf dem Weg zu einer effektiven und erfolgreichen Verteidigung.
Hinsichtlich der Anwaltsgebühren können hier je nach Aktenumfang und Umfang des „Aussage-Materials“ EUR 3.000 – 4.500 zzgl der gesetzlichen Umsatzsteuer auf Sie zukommen. Entsprechend erhielten Sie zu Beginn des Mandats, spätestens mit der Übermittelung Ihrer Ermittlungsakte eine Vorschuss-Rechnung über EUR 3.500 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Modul 3
Modul 3 umfasst folgende Leistungen:
- Anfertigung einer Verteidiger-Erklärung, sog. Verteidigerschutzschrift im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren oder Hauptverfahren/ Berufungsverfahren auf der Grundlage der Module 1 und 2.
- Anfertigung von Beweisanträgen sowie Stellungnahmen zum eventuellen Vorbringen und Anträgen der „Opfer“-vertretung
Dieser Baustein umfasst folgende Leistungen der Strafverteidigung:
Eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage(n) in kanzleiinterner Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Aussagepsychologen oder Aussagepsychologin; auf dieser Grundlage ausführliches persönliches Beratungsgespräch mit dem Mandanten zur Beweislage, Besprechung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie in der Kanzlei oder bei Ihnen vor Ort.
Hierfür fallen zwischen 5 – 10 weitere RA-Zeitstunden zu dem oben genannten Stundensatz an, wobei die Gebühren des Aussagepsychologen bzw. der Aussagepsychologin nicht.
In der Verteidiger-Erklärung setze ich mich gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht umfassend mit der Glaubhaftigkeit der Sie belastenden Aussage auseinander. Ziel ist das Erreichen der Verfahrenseinstellung, d.h. die Beendigung des gegen sie gerichteten Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung noch während des Ermittlungsverfahrens oder im Zwischenverfahren. Sollte sich das gegen Sie gerichtete Verfahren bereits im Hauptverfahren oder Berufungsverfahren befinden, kann mittels Schutzschrift ein Freispruch bzw. reduzierter Strafausspruch erreicht werden.
Die Verteidigerkosten berechnen sich hierbei wahlweise als Pauschale oder auf Stundenbasis. Durchschnittlich liegt der, für die Erstellung der Schutzschrift nach vorangegangener sorgfältiger aussagepsychologischer Auswertung des Aussagematerials im Rahmen der Module 1 und 2 erforderliche Zeitaufwand zwischen 5-15 Zeitstunden. Es kann aber – je nach Umfang des Sie belastenden Aussage-Materials- auch deutlich weniger sein.
Der von den Anwaltskammern empfohlene Stundensatz für eine Fachanwaltsstunde ist regional unterschiedlich und bewegt sich zudem je nach Schwierigkeit und Bedeutung des Falles zwischen 250,00 und 450,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Umfasst sind hier folgende Tätigkeiten:
- das nochmalige Anfordern der Ermittlungsakte - anhand der Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft prüfen wir, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Anzeigenerstatterin zustehen. Im Falle einer bewussten Falschaussage ist dies der Fall.
- die Klärung, ob die Anzeigenerstatterin Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung eingelegt hat; bejahendenfalls Überwachung und Begleitung des Beschwerdeverfahrens. Leider legen die meisten Anzeigenerstatterinnen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein – sei es, um das „Gesicht zu wahren“, sei es, um im familienrechtlichen Umgangsverfahren noch weiter den Umgang des Kindsvaters mit dem gemeinsamen Kind zu sabotieren.
In diesem Fall prüft die General-Staatsanwaltschaft nochmals die Richtigkeit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft.
In mehr als 98 % der Fälle bestätigt sie diese als richtig, so dass Sie nach diesem letzten Prüfungsschritt auch endgültig aufatmen können.
Hinzu kommt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1.500,00 - 2.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für den jeweiligen Verfahrensabschnitt, die auch E-Mails, Telefonate und persönliche Gespräche zur Abstimmung unserer Verteidigung sowie die weitere Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht umfasst.
Einstellungsgebühr
Ist die Verteidigerschutzschrift erfolgreich und erzielen wir hiermit die gewünschte endgültige Einstellung des Verfahrens, entsteht für den Anwalt nach dem RGV eine sog. Einstellungsgebühr. Diese beläuft sich in meiner Kanzlei auf einmalig 750,00 - 1.500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Leistungen im Einzelfall
Eigene Ermittlungen, Observationen, Zeugenbefragungen, Zusammenarbeit mit Detekteien: für die Honorierung in diesem Bereich können wir je nach Wunsch ebenfalls auf der Basis des Zeithonorars oder nach Pauschalen abrechnen.
Verteidigungskosten für die Hauptverhandlung
Sollte tatsächlich eine Anklage gegen Sie zum Schöffen- oder Landgericht erhoben und bereits seitens des Gerichts zugelassen worden sein, biete ich Ihnen die Möglichkeit eines Pauschalhonorars pro Hauptverhandlungstag.
Dieses umfasst:
- individuelle Vorbereitung auf den Ablauf der Verhandlung; Besprechung, ob und ggf. welche Angaben Sie machen; Strategie
- Reisekosten, auch bei weiten Entfernungen, ggf. Übernachtungskosten meinerseits
- Verteidigung in der Hauptverhandlung (ein Hauptverhandlungstag dauert im Durchschnitt zwischen 5 und 7 Stunden; vereinzelt aber auch einmal bis zu 10 Stunden)
- Beratung und Besprechung der jeweiligen Prozessergebnisse während der einzelnen Hauptverhandlungstage
Die Höhe der Pauschale für die einzelnen Verhandlungstage richten sich in erster Linie danach, ob wir eine Strafmaßverteidigung oder eine streitige Hauptverhandlung („Konfliktverteidigung“) führen.
Kosten für eine Strafmaßverteidigung
Diese Form der Verteidigung ist im Sexualstrafrecht eher selten. Denn sie bietet sich nur an, wenn die Vorwürfe gegen Sie zutreffen und die Beweislage eindeutig ist bzw. Sie selbst die Vorwürfe einräumen möchten. Meine Aufgabe als Verteidigerin besteht in diesem Fall darin, ein möglichst günstiges Urteil und mildes Strafmaß für Sie zu erreichen.
Zumeist bietet sich die Strafmaßverteidigung bei einer Anklage wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer Schriften an; bei einer Anklage wegen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch nur bei Einräumen der Vorwürfe. In diesen Fällen kann man gut mit Pauschalen, vereinzelt sogar auch zu den RVG-Sätzen arbeiten. Realistisch sind in diesem Fall Verteidigungskosten von circa 1.500,00 Euro für das Vorverfahren und 1200,00 - 2500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Hauptverhandlungstag. Die Kosten für das Vorverfahren fallen nur dann an, wenn wir Sie nicht bereits im Ermittlungsverfahren verteidigt haben.
Kosten für eine Konfliktverteidigung
Ganz anders verhält es sich, wenn eine sogenannte Konfliktverteidigung zu leisten ist. Denn dies bedeutet zumeist einen erbitterten Kampf gegen die Voreingenommenheit des Gerichts und insbesondere gegen die Anfeindungen seitens der Staatsanwaltschaft und „Opfer“vertretung (Nebenklage). Die Konfliktverteidigung erfordert damit sehr viel mehr Erfahrung, Zeit, Kraft, Standing, persönlichen Einsatz und blindes Beherrschen sämtlicher prozessualer Möglichkeiten der Strafprozessordnung.
Die Konfliktverteidigung ist bei einer Anklage im Strafrecht dann notwendig, wenn wir die Vorwürfe der Anklageschrift bestreiten.
Auch hier kann man mit Pauschalen arbeiten oder auf der Basis von Stundensätzen. Realistisch sind hier Verteidigungskosten von 2.500,00 – 3.500 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Vorverfahren; diese fallen nur dann an, wenn wir Sie nicht bereits im Ermittlungsverfahren verteidigt haben. Hinzu kommen die Gebühren pro Hauptverhandlungstag in Höhe von EUR 2.500 – 3.000. Dabei kann eine Hauptverhandlung mit einem oder zwei Hauptverhandlungstagen auskommen. Hinzu kommt die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren i.H.v. einmalig 1.500,00 bis 3.000,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist die Beweisaufnahme allerdings umfangreich, das heißt wenn wir dem Ihnen mit der Anklageschrift gemachten Vorwurf der Sexualstraftat entgegentreten, sind ca. 3 bis 7 Hauptverhandlungstage - in Einzelfällen auch mehr - realistisch.
Bewährt hat sich meiner Erfahrung nach hierbei die Abrechnung aller schriftlichen Arbeiten und Termine außerhalb der Hauptverhandlung nach Stundensatz und die Abrechnung der Hauptverhandlungstage nach einer zuvor abgesprochenen Pauschale. Gerne erstellt Ihnen meine Kanzlei nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine individuelle Gebührenkalkulation.
Was ist eine Schutzschrift des Verteidigers?
Ziel meiner Verteidigung ist eine Einstellung des Verfahrens, das heißt zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie erhebt. Somit wird vermieden, dass es überhaupt zur Hauptverhandlung kommt. Dies erfolgt mit Hilfe einer sogenannten Schutzschrift (auch Verteidigungsschrift genannt).
Konkret bedeutet das: Die aussagepsychologische Begründung, warum die Aussagen der "Geschädigten" nicht zutreffen (u.a. die Darstellung der Motive für eine Falschbelastung, Suggestion und Pseudoerinnerung, Ihre Sichtweise des streitgegenständlichen Geschehens sowie eine rechtliche Würdigung der Tatbestandsmerkmale anhand der aktuellen Rechtsprechung) werden in einem Schriftsatz dargestellt: der Schutzschrift des Verteidigers.
Dieser Schriftsatz richtet sich an die Staatsanwaltschaft mit der Anregung, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Selbstverständlich kann die Verteidigerschutzschrift auch in jedem anderen Verfahrensstadium noch erhoben werden – so im Zwischenverfahren, Hauptverfahren oder Berufungsverfahren. Am effektivsten ist sie allerdings im Ermittlungsverfahren, da sich hier die Weichen für eine frühe Verfahrensbeendigung noch am einfachsten stellen lassen.
Kosten für die Schutzschrift
Ich bin unschuldig. Warum sollte ich trotzdem Geld in die Schutzschrift investieren?
Die Alternative zur Schutzschrift wäre, einfach abzuwarten, was die Staatsanwaltschaft tut. Also darauf, ob sie Anklage erhebt oder aber das Verfahren aus eigenen Stücken und ohne aufwendigen Schriftsatz von uns einstellt. Auch letzteres kommt vor - wie wahrscheinlich es in Ihrem Fall ist, können wir erst nach Analyse der Belastungsaussage sagen.
Erhebt die Staatsanwaltschaft allerdings Anklage, würde dies bedeuten, dass das Hauptverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch eröffnet und eine Hauptverhandlung demnach stattfinden wird.
Da die Freispruch-Quote in Deutschland leider sehr gering ist, wäre eine Verurteilung wahrscheinlich – insbesondere in den leider also auch eine Verurteilung zu Unrecht.
Der Kampf um Ihren Freispruch in der Hauptverhandlung (und v.a. die Revision bei Verurteilung) kosten wesentlich mehr Geld als eine Schutzschrift im Ermittlungsverfahren. Bei Verurteilung wäre der finanzielle Schaden nicht auszudenken; schon allein aufgrund der Schmerzensgeldforderungen und Anwaltskosten der vermeintlich Geschädigten sowie der Verfahrenskosten.
Umfang und Kosten einer Schutzschrift
Wie umfangreich unsere Schutzschrift ausfällt, um das gegen Sie gerichtete Strafverfahren effektiv und erfolgreich zur Verfahrenseinstellung zu bringen, kalkulieren und besprechen wir gerne, sobald wir die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage(n) sowie die Beweislage prüfen konnten.
Zu der konkreten Gebührenkalkulation lesen Sie bitte unsere Ausführungen unter „Modul 3“. Über diese Zeiten erhalten Sie selbstverständlich eine schriftliche Honorarvereinbarung und Zeitnachweis. Wenn Sie dies wünschen, können wir auch hierfür ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Im Durchschnitt fallen zwischen 5 – 18 Anwaltsstunden für die Schutzschrift an.
Für eine optimale Analyse ist ein Bedarf von ca. 20 Zeitstunden rechtspsychologischer/aussagepsychologischer Arbeit plus 15 Stunden rein rechtlicher Arbeit für die Fertigstellung der Schutzschrift realistisch. Über diese Zeiten erhalten Sie selbstverständlich eine schriftliche Honorarvereinbarung und Zeitnachweis. Wenn Sie dies wünschen, können wir auch hierfür ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Anwaltskosten berechnen durch RVG und Honorarvereinbarungen
Das RVG stellt eine Grundlage für die Vergütung von Rechtsanwälten verschiedener Rechtsgebiete dar. Die Abrechnung nach dem RVG, wie sie im Zivilrecht der Regelfall sein dürfte, führt in der Verteidigung gegen einen Vorwurf im Sexualstrafrecht oft zu vorhersehbar unangemessen Ergebnissen.
Denn die gesetzlichen Gebühren reichen in den meisten Fällen nicht aus um eine Verteidigung "nach den Regeln der Kunst" zu führen. Dieses gilt insbesondere für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, da hier die Weichen für das gesamte weitere Verfahren gestellt werden. Die Verteidigung kann daher zumeist nur bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung übernommen werden.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn gegen einen zu Unrecht erhobenen Vorwurf einer Sexualstraftat zu verteidigen ist. Denn gerade dann, wenn Sie unschuldig sind, sind insbesondere aussagepsychologisch alle verfügbaren Mittel aufzubieten, um den gegen Sie erhobenen Vorwurf aus der Welt zu räumen. Auf den ersten Blick klingt dies absurd – entspricht leider aber der Realität.
Hier besteht die Möglichkeit individueller Honorarvereinbarungen, die sich am Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache orientieren. Dabei können sowohl pauschale Stundensätze als auch eine Pauschalvergütungen für die einzelnen Verfahrensabschnitte vereinbart werden. All das erfolgt schriftlich und wird vorab ausführlich besprochen.
Kostenkalkulation über RVG und Honorare
Gebühren und Kosten im Einzelnen: RVG oder Honorarvereinbarung?
Hinsichtlich der Berechnung der Anwaltsgebühren existieren grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
- die Berechnung der Anwaltsgebühren auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (Stundenhonorar oder Pauschalhonorar).
Anwaltsgebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Bei der Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem RVG richtet sich die Höhe der Anwaltskosten als sog. Rahmengebühr nach Verfahrensabschnitten.
So etwa die sog. Grundgebühr für die erste Befassung des Anwalts mit der Materie, die Gebühren für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, die Gebühren für die Verteidigung im Hauptverfahren, die Gebühren des Anwalts für die Wahrnehmung von polizeilichen und richterlichen Vernehmungsterminen, Haftprüfungsterminen sowie die Gebühren des Anwalts für die Wahrnehmung der jeweiligen Hauptverhandlungstage. Hinzu kommen Post- und Telekommunikationspauschalen, Anspruch auf Auslagenersatz für Fotokopien sowie Abwesenheits- und Kilometerpauschalen für die Wahrnehmung auswärtiger Termine.
Der Begriff „Rahmengebühren“ bedeutet, dass das RVG jeweils einen sog. Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die jeweilige Gebühr für die Tätigkeit des Anwalts sodann nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand und Tatvorwurf bemisst. Die Gebühren nach dem RVG stellen die sog. gesetzlichen Gebühren dar. Das RVG bildet immer dann die Berechnungsgrundlage für die Anwaltsgebühren, wenn Mandant und Anwalt keine Honorarvereinbarung treffen.
Honorarvereinbarung: Zeithonorar oder Pauschalhonorar
Neben den Rahmengebühren nach Verfahrensabschnitten erlaubt das RVG den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, das heißt einer individuellen vertraglichen Vereinbarung zwischen Mandant und Anwalt über das Honorar.
Nach § 4 Abs. 1 RVG kann der Verteidiger ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar vereinbaren. Es ist zulässig, die Übernahme einer Verteidigung von einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen.
Dabei bewegen sich die in der Honorarvereinbarung vereinbarten Honorare über den Sätzen, die das RVG als Rahmengebühr bestimmt und werden als Pauschalhonorar nach Verfahrensabschnitten, oder alternativ als Stundenhonorar, vereinbart.
Eine -bestreitende- Verteidigung gegen die Vorwürfe der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder des sexuellen Missbrauchs lässt sich in aller Regel nur auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung führen. Grund dafür ist, dass sie weitaus zeitaufwendiger für den Anwalt ist als die Verteidigung gegen Vorwürfe der meisten anderen Delikte. Zugleich setzt sie eine zeit- und kostenintensive Spezialisierung des Verteidigers auf die Verteidigung von Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht und insbesondere profunde Kenntnisse der Aussagepsychologie voraus.
Pauschalhonorar nach Verfahrensabschnitten
Wählen Mandant und Anwalt die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach Verfahrensabschnitten, wird dabei die Verteidigertätigkeit jeweils für die einzelnen Verfahrensabschnitte (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren) festgelegt, sowie ein Pauschalhonorar pro Hauptverhandlungstag.
Gegenüber der Vereinbarung eines Stundenhonorars hat die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach Verfahrensabschnitten für den Mandanten den Vorteil, die auf ihn zukommenden Kosten besser kalkulieren zu können.
Zeithonorar/ Stundenhonorar
Wählen wir die Vereinbarung eines Zeithonorars, erhalten Sie einen detaillierten Zeitnachweis über alle für Sie erbrachten Tätigkeiten. Je nach Wunsch und individueller Vereinbarung kann hierbei eine Abrechnung nach jeweils einer bestimmten Stundenzahl oder aber monatlich erfolgen.
Laut Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern und Verbraucherschützern sind Stundensätze zwischen 200,00 und 500,00 Euro realistisch – je nach Region, Zugehörigkeit zu einer Fachanwaltschaft, Berufserfahrung und Grad der erforderlichen Spezialisierung des Anwalts.
Gegenüber der Vereinbarung eines Pauschalhonorars hat die Vereinbarung eines Stundenhonorars für den Mandanten den Vorteil, die am meisten transparente und faire Gebührengestaltung zu sein.
Frühe Verteidigung spart Kosten für Anwalt und Verfahren
Eine engagierte und effektive Verteidigung, mit der sich das gegen Sie gerichtete Verfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beenden lässt, ist nicht nur für den Ausgang der Strafsache wesentlich, sondern spart Ihnen auch Kosten!
Dies ergibt sich daraus, dass sich rund 80 Prozent der Strafverfahren im Sexualstrafrecht durch engagiertes, frühes Verteidigerhandeln zur Einstellung bringen lassen. Anklageschrift und Hauptverhandlung werden hierdurch vermieden. Das erspart Ihnen neben der mit dem Verfahren einhergehenden persönlichen und seelischen Belastung für Sie selbst und Ihr persönliches Umfeld zugleich auch jede Menge Kosten. Denn: die überwiegende Zahl der Anklagen und Hauptverhandlungen führt leider zur Verurteilung.
Im Falle der Verurteilung tragen Sie neben den Kosten Ihres eigenen Anwalts leider auch sämtliche Verfahrenskosten, also Gerichtskosten, Zeugenauslagen – und speziell in Sexualstrafverfahren – die Kosten der Nebenklage sowie etwaige Gutachten. Demnach macht es einen großen Unterschied, ob eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Vertretung stattfand.
Habe ich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Anders als insbesondere das Zivilrecht kennt das Strafrecht (noch) keine Prozesskostenhilfe für Mandanten mit eingeschränkter finanzieller Situation. Es besteht aber die Möglichkeit der Pflichtverteidigung. Ob Sie einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben, ist indes völlig unabhängig von Ihrer wirtschaftlichen Situation. Auch der Wahlanwalt kann einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger stellen. Wichtig ist dabei aber: Der Staat fordert diese an den Anwalt gezahlten Gelder im Falle einer Verurteilung vom Mandanten zurück.
Kostenerstattung durch die Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit dem sog. speziellen Strafrechtsschutz abgeschlossen, werden Ihnen auch bei dem Vorwurf eines sog. Vorsatzdelikts (alle Sexualdelikte sind Vorsatzdelikte; d.h., sie können nicht fahrlässig begangen werden) in der Regel die Anwaltskosten in Höhe der vom RVG vorgeschriebenen Mittelgebühr erstattet. Zu diesen Gebühren lässt sich für die Verteidigung im Bereich der meisten Delikte außerhalb des Sexualstrafrechts zumeist kostendeckend arbeiten; jedenfalls bei weitgehend klarer Beweislage und dem Ziel einer sog. Strafmaßverteidigung. Denn dann liegt der Schwerpunkt auf der Verteidigung in der Gerichtsverhandlung, während im Ermittlungsverfahren selten Raum für Verteidigeraktivitäten besteht. Ganz anders im Sexualstrafrecht: Die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist hingegen fast immer konfrontativ und hoch konfliktreich. Denn hier sind die Beweislage in Form der Belastungsaussageund das Verteidigungsziel völlig unterschiedlich, wobei das Verteidigerziel gerade die Verteidigungsaktivität im Ermittlungsverfahren und damit die Verhinderung des Gerichtsverfahrens ist. Gleichzeitig ist zumeist die Belastungsaussage das einzige Beweismittel, so dass es diese mit dem Instrumentarium der Aussagepsychologie zu entkräften gilt. Zu den Gebührensätzen in Höhe der vom RVG vorgeschriebenen Mittelgebühr lässt sich eine Verteidigung im Sexualstrafrecht daher zumeist nicht erfolgreich führen.
Fahrtkosten
Leben Sie in Nordrhein-Westfalen oder Norddeutschland (z.B. Mecklenburg-Vorpommern), berechne ich grundsätzlich nur eine Entfernungspauschale für die ersten 100 km. Grund ist, dass ich mit diesen Gegenden auch persönlich verbunden bin und sehr häufig dort verteidige.
Vorwurf: Missbrauch durch den Arzt
Sind Sie Mediziner, kann insbesondere ein Vorwurf im Bereich des Sexualstrafrechts zu einem Ruhen oder Widerruf der Approbation wegen angeblicher Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit führen. Bedauerlicherweise kommt es immer wieder zu ungerechtfertigten Anschuldigungen, wie beispielsweise das Behandlungsverhältnis wäre im Sinne von §174c StGB durch einen Arzt, Psychotherapeuten, Heilpraktiker oder andere Heilberufler zum Herbeiführen von sexuellen Handlungen ausgenutzt worden. Wenn Ihnen unbegründet der Vorwurf des Missbrauchs durch den Arzt zur Last gelegt wird, kann ihnen ein versierter juristischer Beistand zu Ihrem Recht verhelfen und größeren Schaden abwenden. Der Sinn des benannte Paragraphen besteht schließlich im Schutz der Patienten vor sexueller Ausnutzung und nicht in der Bestrafung des Heilberuflers.
Prävention und richtiges Verhalten
Als vorbeugende Maßnahme können Mediziner darauf achten, die Abläufe in der Praxis so einzustellen, dass Patienten gar nicht erst behaupten können, sexueller Missbrauch habe stattgefunden. Ein Weg hierfür ist beispielsweise, dass grundsätzlich eine weitere medizinische Fachkraft während der Behandlung der Patienten anwesend ist. Außerdem ist es wichtig, dass Sie sich darüber informieren, was der Vorwurf des Missbrauchs durch einen Arzt gegebenenfalls für Sie bedeuten kann und aus welchen Situationen heraus er entsteht, um nicht Opfer falscher Verdächtigungen zu werden. Bedenken Sie: Auch sexuelle Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen während des Behandlungsverhältnisses werden laut §174c StGB als Straftat verurteilt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Patient oder die Patientin in seiner oder ihrer Willensausübung eingeschränkt ist und der Arzt sein Vertrauen missbraucht.
Im Falle des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs, machen Sie unbedingt von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und konsultieren Sie einen Anwalt. Mit meiner langjährigen Erfahrung kann ich Sie kompetent und umfassend beraten. Auch im Rahmen des Vorverfahrens vor der Ärztekammer vertrete ich Sie durch Akteneinsicht und bei der Wahrnehmung Ihres Rechtes auf eine Anhörung. Insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, Hebammen und Apotheker, aber auch alle anderen Heilberufe, vertrete ich ebenso vor Gericht und den jeweiligen Kammern und unterstütze Sie dabei, Ihre Zulassung zu erhalten.
Konsequenzen für Mediziner
Steht der Vorwurf des Missbrauchs durch den Arzt oder einen anderen Heilberufler im Raum, kommt es zu einer strafrechtlichen Verfolgung durch Ermittlungsbehörden. Als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung kommen der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den entsprechenden Ausschuss und ein Disziplinarverfahren gegen Sie hinzu. Bei jeglichem Verstoß gegen die jeweilige Berufsordnungen Ihres Bundeslandes folgte außerdem auch ein Verfahren vor dem Berufsgericht. Bei einer Verurteilung reicht das Strafmaß für den Missbrauch durch einen Arzt von einer Verwarnung, einem Verweis oder einer Geldbuße bis hin zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit. Kommt es zu einer Anklage und einem Prozess vor Gericht, muss jeder gegen Sie erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwurf an die zuständige Ärztekammer weitergeleitet werden. Diese entscheidet sodann in einem berufsgerichtlichen Vorverfahren, ob sie gegen Sie ein entsprechendes Verfahren einleitet oder nicht.
Auswirkungen auf Ihre Approbation
Zwar muss die Approbationsbehörde ihre Entscheidung nicht auf die Feststellungen im Strafverfahren stützen, sondern darf die Art und den Umfang ihrer Ermittlungen nach §§ 24 Abs.1 VwVfG, 86 Abs. 1 VwGo selbst bestimmen, bei der Entscheidung dagegen muss sie sich auf die Strafakten als Urkundenbeweis stützen. Sie kann daher allein auf der Grundlage des Strafverfahrens wegen angeblicher Unwürdigkeit und/ oder Unzuverlässigkeit das Ruhen der Approbation anordnen oder die Approbation widerrufen. Dies gilt auch bei Straftaten, die außerhalb des beruflichen Kontextes im privaten Bereich verübt werden. Auch kann die Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entzogen werden.
Wenden Sie sich an mich, wenn gegen Sie der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch einen Arzt oder einen anderen Heilberufler erhoben wird. Als auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht unterstütze ich Sie unvoreingenommen mit großer Expertise und sorgen dafür, dass falsche Anschuldigungen keinen Bestand haben. Kontaktieren Sie mich zeitnah nach dem Erhalt der Beschuldigung, damit ich Sie bestmöglich verteidigen kann.
Arztstrafverfahren Sexualstrafrecht
Approbation
Approbationswiderrufsverfahren|closed
Für einen Arzt kann der Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Kinderpornographie die Anordnung des Ruhens oder den Widerruf der Approbation bedeuten!
Daher erfolgt effektive und umsichtige Strafverteidigung im Arztstrafrecht wegen dem Vorwurf einer Sexualstraftat bereits im Ermittlungsverfahren auf Grundlage von Strafrecht und BÄO!
Denn die Approbationsbehörde darf das strafrechtliche Urteil als Entscheidungsgrundlage für ihre eigene Entscheidungsfindung heranziehen. Fehler im Strafverfahren wirken daher regelmäßig auch für das Approbationsverfahren!
Bundesärzteordnung, BÄO
Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die Anordnung des Ruhens der Approbation bei Einleitung eines Strafverfahrens, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, sind in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt.
Verteidigung mit Blick auf die Approbation!
Ruhen und Widerruf der Approbation lassen sich nur erfolgreich verhindern, wenn bereits im Strafverfahren mit Blick auf den möglichen Approbationswiderruf oder die Anordnung des Ruhens der Approbation verteidigt wird.
Dies, weil die Approbationsbehörde im Verfahren um den Approbationswiderruf oder das Ruhen der Approbation ihrerseits nicht selbst den gegen den Arzt erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwurf durch eigene Beweisaufnahme ermittelt und begründet.
Vielmehr darf sich die Approbationsbehörde grundsätzlich auf den von dem Strafgericht ermittelten und begründeten Sachverhalt berufen und ihre Entscheidung darauf stützen.
Dies bedeutet insbesondere, dass wir im Verfahren vor der Approbationsbehörde um Ruhen und Widerruf der Approbation mit Einwendungen gegen die Feststellungen im Strafverfahren und Strafurteil nicht (!) gehört werden, und seien die Feststellungen im Strafurteil noch so falsch!
Vielmehr darf – und wird regelmäßig!- die Approbationsbehörde ihre Entscheidung im Approbationsverfahren auf der Grundlage des Strafurteils treffen.
Deal und Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO
Vor diesem Hintergrund verbietet sich in aller Regel insbesondere eine Verteidigungsstrategie auf der Grundlage eines "Deals" im Strafverfahren.
Denn ein „Deal“ mag auf den ersten Blick zwar verlockend erscheinen, um das Strafverfahren möglichst „geräuschlos“ zu überstehen, bevor sich Medien und Öffentlichkeit darauf stürzen können. Indes ist Voraussetzung eines „Deals“ ein Geständnis.
Sind Ergebnis des „Deals“ indes eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe nach „taktischem Geständnis“ eines falschen Vorwurfs und unter weitgehenden Verzicht auf eine umfassende und an sich dann indizierte Beweisaufnahme, ist dies für das Verfahren vor der Approbationsbehörde indes fatal! Denn auch ein falsches Geständnis kann letztendlich die Unwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BÄO begründen und aus Sicht der Approbationsbehörde damit die Anordnung des Ruhens der Approbation oder den Widerruf der Approbation rechtfertigen.
Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO im Arztstrafverfahren
Daneben verbietet sich die Einstellung auf der Grundlage der §§ 153, 153a StPO. Zwar beendet die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO als sog. Einstellung wegen Geringfügigkeit, § 153 StPO, oder als Einstellung gegen Geldauflage, § 153 a StPO, das Ermittlungsverfahren; die - oft medienwirksame- Hauptverhandlung wird erspart! Selbst die Unschuldsvermutung gilt bei der Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO zugunsten des Mandanten fort; die Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO bedeutet kein Geständnis!
Gleichzeitig bleibt – jedenfalls im juristischen Sinne – der hinreichende Tatverdacht! Und damit nach meiner Auffassung auch die Gefahr eines Präjudizes für das berufsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Begründung der „Unwürdigkeit“ im Sinne der § § §§ 5 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO; § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO (BÄO bitte verweisen) für die Approbationsbehörde.
Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit
Dabei bestimmt § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Denn § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO, Erteilung der Approbation, verlangt, dass der Arzt „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“:
§ 5 Abs. 2 S. 1 BÄO bestimmt, dass die Approbation zu widerrufen ist, „wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Unwürdigkeit“, „Unzuverlässigkeit“, §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO
Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO
Approbationswiderruf und Anordnung des Ruhens der Approbation setzen tatbestandlich Ihre Unwürdigkeit und/ oder Unzuverlässigkeit als Arzt voraus.
Eine strafgerichtliche Verurteilung begründet aus Sicht der Approbationsbehörde regelmäßig dann die Unwürdigkeit des Arztes, wenn der Arzt durch die Straftat sein Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung verloren hat.
Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann die Approbationsbehörde selbst dann annehmen, wenn sich das dem Arzt vorgeworfene Verhalten nicht aus seiner ärztlichen Behandlung ergibt und nichts mit dem Arztberuf zu tun hat.
Bei den Vorwürfen sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch gegen einen Arzt ist dies regelmäßig der Fall.
Dabei ist jeweils für sich genommen die Begründung bloßer angeblicher Unwürdigkeit oder bloßer angeblicher Unzuverlässigkeit ausreichend; alternativ kann die Approbationsbehörde Widerruf und Ruhen der Approbation auch auf eine Gesamtwürdigung aus Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit stützen.
Konkret bedeutet Unwürdigkeit den Ansehensverlust wegen einer begangenen Straftat; Unzuverlässigkeit bedeutet die Annahme auch künftig strafrechtlich relevanten Verhaltens.
Widerruf, Ruhen der Approbation
Entsprechend der BÄO, §§ 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 BÄO, hat die Approbationsbehörde bei gleichzeitiger Annahme von „Unzuverlässigkeit“ und „Unwürdigkeit“ in der ärztlichen Berufsausübung kein en Ermessensspielraum. Vielmehr muss sie die Approbation widerrufen, wenn sie in dem gegen den Arzt erhobenen strafrechtlichen Vorwurf dessen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet sieht.
Dabei kann die Approbation immer nur im Ganzen, also insgesamt widerrufen werden. Ein teilweiser Widerruf der Approbation unter Auflagen existiert juristisch nicht.
Ruhen der Approbation bei Einleitung eines Strafverfahrens
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO regelt ergänzend die Voraussetzungen der Anordnung des Ruhens der Approbation bereits bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann.
Konkret beinhaltet § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, dass das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann, wenn „gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist
Ruhens der Approbation bei Verdacht oder Anklage?
Regional unterschiedlich ist die Rechtsprechung bei der Frage, ob die Approbationsbehörde das Ruhen der Approbation, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO bereits beim bloßen Verdacht einer schweren Straftat, quasi als „vorübergehende Schutzmaßnahme zu Gunsten der Patienten“ (so das VG Arnsberg, Beschluss vom 6.12.2012, Az. 7 L 790/12), anordnen darf.
Oder ob die Anordnung des Ruhens der Approbation zumindest eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit voraussetzt und daher frühestens zeitgleich mit der Anklageerhebung erfolgen darf.
Lesen Sie hierzu bitte gerne auch meine Ausführungen zur MiStra.
Disziplinarverfahren
Disziplinarverfahren vor der KV|closed
Sind Sie Vertragsarzt im Vertragsarztsystem der gesetzlichen Krankenversicherung und damit Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)? Unter Umständen führt ein strafrechtlicher Vorwurf dann neben dem strafrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren zudem zu einem Disziplinarverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung.
Das Disziplinarverfahren vor den KV ist in deren Satzung geregelt. In Extremfällen kann das Disziplinarverfahren vor den KV bis zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den Zulassungsausschuss führen.
Verfahren vor der Ärztekammer
Staatsanwaltschaft und Gericht „melden“ jeglichen gegen Sie erhobenen Vorwurf einer Straftat an die zuständige Ärztekammer.
Vor dem eigentlichen berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet die Ärztekammer in einem berufsgerichtlichen Vorverfahren, ob gegen Sie ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll.
Im Vorverfahren vor der Ärztekammer können wir erstmals Stellung nehmen und erhalten Akteneinsicht.
Ergänzend bedeutet jeglicher Verstoß gegen die jeweilige Berufsordnung Ihres Bundeslandes ein Verfahren vor dem Berufsgericht mit den möglichen Folgen Verwarnung, Verweis, Geldbuße, befristete Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Gremien oder Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
Prozessuales bei Sexualdelikten
Die Verteidigung meiner Mandanten gegen Vorwürfe zu Sexualdelikten macht mehr als 95% meiner täglichen Arbeit als Verteidigerin aus. Dabei kommen Strafverfahren inbesondere zu folgenden im Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Kerndelikten zum Tragen:
- Sexuelle Nötigung,
- Vergewaltigung,
- Sexueller Übergriff,
- Sexueller Missbrauch von Kindern und
- Erwerb und Besitz von Kinderpornographie.
Anschuldigungen und Strafverfahren zu derlei Vorwürfen sind äußerst brisant und komplex, sodass schon frühzeitig ein spezialisierter Anwalt für Sexualstrafrecht konsultiert werden sollte. In dieser Eigenschaft kämpfe ich als Strafverteidigerin engagiert und leidenschaftlich für meine Mandanten, denn häufig stellen sich solche Vorwürfe als haltlos heraus.
Kontaktieren Sie michAls Spezialistin für Sexualstrafrecht konnte ich in den letzten Jahren nahezu 85% meiner Mandate erfolgreich abschließen. In der Regel, bevor es zu einer Anklage kam.
Verteidigung im Sexualstrafrecht unterscheidet sich enorm von Verteidigung gegen sonstige Delikte
Insbesondere die Verteidigung gegen die Vorwürfe Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Kindesmissbrauch unterscheidet sich besonders erheblich von der Verteidigung in anderen Bereichen des Strafrechts. So stellt die Verteidigung gegen diese Vorwürfe insbesondere prozessual völlig unterschiedliche Anforderungen an die Verteidigung als die Verteidigung gegen Vorwürfe im übrigen Strafrecht.
Verfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung, eines sexuellen Übergriffs, wegen Vergewaltigung oder dem sexuellen Missbrauch von Kindern sind regelmäßig von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geprägt. Hinzu kommen der Opferbonus, Falschbelastungen seitens der „Opfer“ aus den unterschiedlichsten Motiven (u.a. Rache, Vertuschen eines „Seitensprungs“, Sorgerechtsstreit), gesellschaftliche Ächtung und Vorverurteilung.
Frühes Verteidigerhandeln erforderlich!
Eine gute und erfolgreiche Verteidigungsstrategie gegen solche Vorwürfe muss in Anbetracht der gravierenden Folgen einer Verurteilung bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens ansetzen. Die Drohung hoher Strafen und Gefahren von Verdachtskündigung, Disziplinarverfahren, Approbationswiderrufsverfahren und Berufsverboten sowie Schmerzensgeldforderungen, Einreiseverboten in andere Staaten, selten gegebener Möglichkeit der Bewährung bzw. Erleichterungen im Strafvollzug sowie die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sind allesamt Risiken, denen ein erfahrener Strafverteidiger entgegen wirken kann.
Arbeit an der (Falsch)belastungsaussage!
Häufige Falschbelastungen sowie der den vermeintlichen Opfern seitens Polizei und Gesellschaft nur allzu bereitwillig entgegengebrachte „Opferbonus“ bei gleichzeitiger „Vorverurteilung“ des „Täters“ erfordern von der Verteidigung dringend die fundierte und rechtzeitige Analyse der Belastungsaussage und der Aussageentstehung unter Hinzuziehung aussagepsychologischer Erfahrung und Kenntnisse.
Je früher im Ermittlungsverfahren die Verteidigungsarbeit ansetzen kann, desto größer die Chancen, die öffentliche Hauptverhandlung und damit Presse, Öffentlichkeit und gesellschaftliche Diskreditierung zu vermeiden oder gar die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zu, kontaktieren Sie mich bitte umgehend und machen Sie von Ihrem Schweigerecht gegenüber der Polizei Gebrauch! Nur so haben wir die Möglichkeit, gegen Sie erhobene Vorwürfe des Inhalts Sexuelle Nötigung, Sexueller Übergriff, Vergewaltigung oder Sexueller Missbrauch erfolgreich und effektiv zu beenden. Sie haben Fragen zum Sexualstrafrecht oder wünschen eine Beratung? Ich informiere Sie gern über die Gesetzeslage und aktuelle Änderungen, beispielsweise die Reform im Sexualstrafrecht 2016.
Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.