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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Der Missbrauch mit dem Missbrauch: Nach wie vor aktuell

Eigentlich bereits in den 90-ern hinreichend diskutiert, ist der sog. Missbrauch des Missbrauchs, also der Missbrauch mit dem Missbrauch, heute nach wie vor aktuell. In Fällen, in denen ich Mandanten als Kindesmissbrauch-Anwalt zur Seite stehe, treffe ich immer wieder auf solche Situationen: In Sorge- und Umgangsrechts-Streitigkeiten werden gegen einen Elternteil unhaltbare Missbrauchsvorwürfe erhoben, um den Ausgang des Verfahrens entsprechend zu beeinflussen. Die weitreichenden negativen Folgen für den zu Unrecht Beschuldigten und die beteiligten Kinder sind kaum zu ermessen.

Missbrauch mit dem Missbrauch: Tatsächliche Fälle sind eher selten

Natürlich gibt es sie: Die Fälle, in denen Erwachsene, Täter wie auch Täterinnen, tatsächlich Sex mit Kindern (also Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres) ausüben und damit den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB, § 176 a StGB) verwirklichen. Nach meiner Erfahrung kann ich aber sagen, dass diese Fälle eher eine Seltenheit sind.

Denn: Tatsächlicher Missbrauch von Kindern und in der Form sexueller Handlungen an oder mit einem Kind kommen weitaus seltener vor, als die Presse mit einzelnen spektakulären Fällen glauben machen will. 

  • Bei Vernehmung der kindlichen Zeugen: lenkende Fragen, Suggestion

Vielmehr sind Aussagen von Kindern gegenüber Bezugspersonen wie ihrer Mutter und/oder den –aus kindlicher Sicht weiteren Autoritätspersonen wie etwa den Mitarbeitern des Jugendamts, der Kinderschutzambulanz, der Polizei, des Familiengerichts oder des Ermittlungsrichters über angeblichen sexuellen Missbrauch durch den Vater in aller Regel verbale Reaktionen auf unterstützende, lenkende und hoch suggestive Fragen

Ausgelöst werden diese häufig durch fragwürdige Andeutungen des Kindes. Zumeist befinden sich diese Kinder in einer sozialen Mangelsituation – leben entweder in einem hoch leistungsorientierten, nach außen hin zunächst völlig „perfekten“ Elternhaus, in dem es aber an emotionaler Wärme fehlt. Oder sie leiden unter der Trennung der Eltern; leben bei einem Elternteil und haben „Besuchskontakte“ mit dem anderen Elternteil, zumeist dem Vater. Und empfinden den Druck, sich bei den jeweiligen Wechseln aus dem Lebensbereich der Mutter in den Lebensbereich des Vaters sich jeweils eine „Eintrittskarte“ durch Diffamierung des jeweils anderen Elternteils verschaffen zu müssen.

Zumeist handelt es sich dann um eine schlichte Erwiderung mit “ja” auf die von der Mutter bzw. den Mitarbeitern des Jugendamts, der Kinderschutzambulanz, der Polizei, des Familiengerichts oder des Ermittlungsrichters erfragten Sachverhalte. Dies, um den aus kindlicher Sicht unterstellten Erwartungshaltung der Befragenden zu entsprechen.

Somit fehlt in der Regel eine Sachverhaltsschilderung seitens des Kindes, es kann also nicht von einer eigenständigen Aussage im Sinne der Erfordernisse einer zuverlässigen Zeugenaussage gesprochen werden. 

Aktuelles Beispiel: Strafanzeige wegen sexuellem Missbrauch neben Umgangsverfahren

Ein Beispiel ist ein aktueller Fall im Raum Hannover, für den ich als Verteidigerin tätig war. Auch dort soll mein Mandant nach Aussagen seiner getrennt lebenden Ehefrau die gemeinsame, knapp dreijährige Tochter sexuell missbraucht haben. Parallel zum im familiengerichtlichen Umgangsverfahren erstattete die Kindesmutter – getrieben von krankhaftem Belastungseifer und eigenen irrealen Vorstellungen – Anzeige gegen den Vater bei der Staatsanwaltschaft wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.

  • Glaubhaftigkeitsbegutachtung des Kindes

Verkürzt ergab sich hier wie häufig in diesen Fällen: Wegen fehlender oder zumindest massiv eingeschränkter allgemeiner Aussage-/Zeugentüchtigkeit und komplett fehlender spezieller Aussagetüchtigkeit war eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung und -beurteilung des Kindes auf wissenschaftlicher Grundlage nicht möglich.

Weitere Beispiele häufen sich leider. Und insbesondere dann, wenn die angeblich geschädigten Kinder bereits 4 Jahre und älter sind, sich die Aussagetüchtigkeit - die in der Aussagepsychologie etwa ab einem Alter von 4 Jahren angenommen wird - also nicht per sehr einfach ausschließen lässt.

Sehr häufig machen sich die Mütter noch nicht einmal die Mühe einer Erstattung einer Anzeige wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes. Vielmehr verweigern sie schlicht dem Vater den Kindesumgang. Und, sollte dieser hiermit – verständlicherweise – nicht einverstanden sein, oder sich etwa selbst an das Familiengericht mit dem Ziel des Erreichens einer gerichtlichen Umgangsregelung mit dem Kind zu erreichen, wenden, bemühen sie das Jugendamt und die Kinderschutzambulanz.

Beim Familiengericht muss sich der Vater sodann sagen lassen, dass „die bloße Möglichkeit“ des angeblichen Kindesmissbrauchs genügt. Ein weiterer Umgang mit dem Kind sonach das sog. Kindeswohl gefährde.

Die „Gefährdung des Kindeswohls“ wiederum hat weitaus geringere Voraussetzungen als der hinreichende Tatverdacht. Was bedeutet, dass Vater und Kind zunächst einmal getrennt sind; und bestenfalls ein begleiteter Umgang stattfindet. 

Dass das Kindeswohl indes unter der Trennung und dem Verlust des Vaters sowie der Stigmatisierung des Kindes, mit dem Vater „stimme etwas nicht“, da ja keine Kindesumgänge wie bisher sondern bestenfalls nunmehr in begleiteter Form stattfinden; mithin der Implantierung von Scheinerinnerungen im Bewusstsein des Kindes erfolgen, sehen die Familiengerichte in aller Regel leider noch immer nicht.

  • Aussage des Kindes ist “kontaminiert”

Die Kindesaussagen waren bereits aufgrund der Befragungsmethode der Kindesmutter “kontaminiert” und sind somit invalidiert. Vielmehr handelte es sich bei den Aussagen des Kindes ausschließlich um Benennungen bzw. verbale Ja-Reaktionen des Kindes auf lenkende und induzierende Fragen der Mutter. Sie verfügen damit über keinerlei Beweiswert.

Demnach ergibt sich unter Anlegung der üblichen wissenschaftlichen Standards der aussagepsychologischen Kriterien für die Prüfung und Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage auch hier nicht einmal ansatzweise einen Hinweis, dass der Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch seinen Vater auf einem realen Geschehen beruht.

  • Mutter bewertet Beobachtungen persönlich und normativ

Zwar mögen Beobachtungen der Mutter von möglicherweise missverständlichen körperlichen Intimitäten zwischen dem Vater und seiner Tochter zutreffen, deren Bewertung erfolgt jedoch auf den persönlichen, normativen Vorstellungen der Mutter, wie Körperkontakte zwischen Vater und Kind auszusehen hätten. Eine Aussage über sexuellen Missbrauch oder sexuelle Gewalt kann nicht allein auf Basis der mütterlichen Aussage getroffen werden.

  • Erhöhte Suggestibilität bei Kindern

Hinzu kommt bei Kindern eine massiv erhöhte Empfänglichkeit für suggestive Einflüsse mit der Folge, dass z. B. Fragen der Mutter, ob irgendetwas möglicherweise passiert sein könnte, vom Kind bestätigend als angeblich erlebt aufgenommen wurde. Mit der Folge einer suggerierten Falschaussage, die aussagepsychologisch dann nicht mehr von Aussagen mit möglicher Erlebnisgrundlage zu unterscheiden ist.

Das Ergebnis ist dann, dass aufgrund dieser entwicklungspsychologisch begründeten Unwägbarkeiten bei kindlichen Zeugen oft nicht einmal ansatzweise die Mindestvoraussetzungen einer glaubhaften Aussage; zuweilen noch nicht einmal Aussagetüchtigkeit im Sinne einer Zeugentüchtigkeit vorliegt. Auf Basis der wissenschaftlich begründeten aussagepsychologischen Kriterien ist ihre Aussage damit ohne jede Bedeutung im Sinne eines Beweismittels.

  • Mutter versucht den Missbrauchsverdacht zu verifizieren

Um den geäußerten Verdacht zu verifizieren, hatte die Kindesmutter, um bei dem ersten Beispiel, dem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Hannover zu bleiben, sogar behauptet, ihren Mann beim Missbrauch der Tochter „auf frischer Tat“ ertappt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Tochter gerade einmal knapp 3 Jahre alt.

Um meinen Mandanten zusätzlich zu belasten, setze sie die klassische Aufdeckungsmethode ein, wie sie noch aus den Wormser Missbrauchsfällen des letzten Jahrhunderts bekannt ist. Das bedeutet konkret: Sie versuchte allen Mitteln, ihren Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch bloße Aussagefragmente des Kindes zu verifizieren.

Getrieben von einer Motivation, alles und jedes als Hinweis für den angenommenen sexuellen Missbrauch zu bewerten, unterzieht sie ihre knapp 3-jährige Tochter stundenlang höchst suggestiven Befragungen, deutet sozialadäquate Zärtlichkeiten des Kindsvaters immer negativ. Z.B. deutet sie ein Nacktsein des Vaters vor den Kindern und seine eingeschränkte sexuelle Libido ihr gegenüber als Hinweise auf Pädophilie und damit als Beleg für den sexuellen Missbrauch. Schmerzen am Mund des Kindes wertet sie Anzeichen für „Schmerzen aufgrund der Vergewaltigung durch den Vater“. 

Gutachter sollen entscheiden

Nach einem umfangreichen und höchst suggestiven Befragungsmarathon durch die Kindesmutter (u.a. vor laufender Kamera), dessen „Ergebnisse“ die Mutter minutiös in einem Band mit Aufzeichnungen dokumentierte, und nach einer ergebnislosen rechtsmedizinischen Untersuchungen beider Kinder erfolgte sodann die Begutachtung durch eine Dipl.-Psychologin zur Frage des sexuellen Missbrauchs der Kinder und zum Besuchsrecht des Vaters.

  • Forensischer Aussagepsychologe im Strafverfahren

Ob glaubhaft ist, dass das ältere Kind sexuelle Missbrauchserfahrungen durch seinen Vater erfahren hat und ferner, ob die diesbezüglichen Feststellungen in Bezug auf Besuchsrecht des Vaters mit seinen beiden Kindern aus dem Gutachten der familiengerichtlichen Sachverständigen schlüssig nachvollziehbar abgeleitet worden ist, überprüfte sodann ein von der Verteidigung beauftragter aussagepsychologischer Sachverständiger.

Seine Stellungnahme basierte demnach neben der strafrechtlichen Ermittlungsakte auf den familiengerichtliche Akten, den „Aufzeichnungen“ der Kindesmutter sowie dem Sachverständigengutachten zur Frage des sexuellen Missbrauchs der Kinder und zum Besuchsrecht des Vaters.

  • Ergebnisse: Belastungsaussage nicht glaubhaft, mangelhaftes familiengerichtliches Gutachten

Das Ergebnis der Prüfung und Auswertung der gesamten Unterlagen verwunderte nicht: Die Glaubhaftigkeit in Bezug auf den angeblichen sexuellen Missbrauch müsse uneingeschränkt verneint werden.

Zudem ergab sich, dass sich weder aus dem familiengerichtlichen Sachverständigengutachten noch aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte bei Anlegung der üblichen wissenschaftlichen, theoretischen und methodischen Standards der Begutachtung und Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen auch nur der geringste Hinweis ergeben hat, dass die Kinder bzw. besonders das ältere Kind einen sexuellen Missbrauch durch ihren Vater erfahren haben. Mithin: Es ergaben sich keinerlei Ansatzpunkte dafür, dass die Vermutung des sexuellen Missbrauchs der Kinder durch ihren Vater auf einem realen Geschehen beruht.

Gleichzeitig erwies sich auch das (üblicherweise in derartigen Konstellationen einzuholen) familiengerichtliche Gutachten als mangelhaft: So verfing sich die Sachverständige mangels Operationalisierung des gerichtlichen Auftrags in psychologischen Fragestellungen in juristisch nicht nachvollziehbaren Prüfungsschritten.

z.B.:

  • die Eltern der Kindesmutter, die Mutter des Kindesvaters sowie weitere Verwandte werden in die psychologische Untersuchungen einbezogen
  • die Eltern werden im Rahmen der Untersuchungen über frühere Partner und voreheliche Sexualität befragt
  • die Fragen nach Besuchskontakten oder sexuellem Missbrauch sind nicht indiziert
  • es wird eine umfassende Persönlichkeitsskizze beider Eltern ohne Einsatz jeglicher objektiver Testverfahren angefertigt 
  • Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Kindern werden nicht vorgenommen
  • das Kind wird ohne Anwesenheit erwachsener Dritter befragt

Bei der Skizzierung der Persönlichkeiten beider Eltern ergibt sich im Vergleich fast ein Schwarz-Weiß-Gemälde: nämlich eine sehr positive Darstellung der Kindesmutter und eine zunehmend negativierende Beschreibung der Persönlichkeit des Vaters. Im Ergebnis entsteht dadurch der Eindruck der Befangenheit der Sachverständigen.

Was bedeutet dieses Ergebnis für die Beteiligten?

Für die Kinder bedeutet die o.g. Einschätzung, dass der „Begutachtungsmarathon“ noch lange nicht zu Ende ist. Das familiengerichtliche Gutachten erwies sich methodisch und wissenschaftlich bereits als derart mangelhaft, dass es schlicht nicht verwertbar ist. Damit hat es aufgrund seiner Mängel im familienpsychologischen Teil auch in Bezug auf ein Besuchsrecht des Vaters mit seinen Kindern einen nur sehr eingeschränkten Beweiswert.

Im Ergebnis muss sonach eine völlig neue Befunderhebung durchgeführt werden, da die Sachverständige die beschriebenen Mängel nachträglich ohne neue Befunderhebung nicht mehr ausgleichen kann. 

  • Die Mängel im Einzelnen: Glaubhaftigkeit der kindlichen Zeuginnen

Zunächst war festzustellen, dass eine Glaubhaftigkeitsprüfung auf wissenschaftlicher Grundlage ausscheiden musste, weil zunächst davon auszugehen war, dass die ältere der beiden kindlichen Zeuginnen zum Zeitpunkt ihrer Aussage gegenüber ihrer Mutter drei Jahre alt war.

Aussagetüchtigkeit

Grundvoraussetzung für eine jede aussagepsychologische Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist, dass der Zeuge aussagetüchtig ist. Diese Fähigkeit bezieht sich vor allem darauf, ob ein Zeuge in der Lage ist, ein Geschehen realitätskontrolliert wahrzunehmen, im Gedächtnis zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt verbal zu reproduzieren. Dazu gehören vor allem auch kommunikative Fähigkeiten, d. h. auf verbaler Ebene einen Sachverhalt verständlich für Dritte schildern zu können.

Eine weitere Voraussetzung ist eine hinreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber suggestiven Einflüssen sowie die Fähigkeit, erlebte Sachverhalte von anders generierten (beispielsweise Träume, Fantasien u. Ä.) zuverlässig unterscheiden zu können.

Die entwicklungspsychologische Forschung zur Entstehung von Aussage-/ Zeugentüchtigkeit in Abhängigkeit vom Lebensalter hat uneingeschränkt ergeben, dass Kinder frühestens ab dem dritten Lebensjahr nach strenger Prüfung im Einzelfall aussagetüchtig sein können. 

Keine hinreichenden kommunikativen Fähigkeiten

Vor allem ist zu berücksichtigen, dass Kinder in diesem jungen Alter ohne permanente Unterstützung und Hilfe durch Erwachsene nicht zusammenhängend und eigenständig über einen angeblich erlebten Sachverhalt berichten können. Ferner verfügen sie in der Regel nicht über hinreichende kommunikative Fähigkeiten, eine für Dritte verständliche Sachverhaltsschilderung zu machen. Die Aussagen des älteren Kindes belegten dies eindeutig. 

Kindern unter 4 Jahren fehlt die Realitätskontrolle

Kinder dieses jungen Alters haben noch keine sichere Realitätskontrolle und können nicht zuverlässig unterscheiden zwischen tatsächlich erlebten Sachverhalten und solchen, die auf Träumen, Fantasie oder nachträglichen Informationen durch Erwachsene zurückgehen.

Hohe Empfänglichkeit für suggestive Einflüsse

Ein besonderes und bekanntes Problem bei der Frage der Validität von Kinderaussagen ist außerdem, dass Vorschulkinder im Vergleich zu z. B. älteren Schulkindern hochgradig empfänglich sind für suggestive Einflüsse.

Darauf folgt z.B., dass Fragen der Mutter, ob irgendetwas möglicherweise passiert, ist vom Kind bestätigend aufgenommen und als erlebt empfunden wurde.

Dies ist auch aus der empirischen Forschung bekannt, wonach gerade die Fragen nach Erlebnissen, die von einem Erwachsenen an ein jüngeres Kind gestellt wurden, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu suggerierten Falschaussagen führen.

Das Problem daran: Diese Aussagen sind dann nicht mehr von Aussagen mit möglicher Erlebnisgrundlage zu unterscheiden. Bei der Vernehmung kindlicher Zeugen gilt es demnach äußerst vorsichtig zu sein.

Für Kinder sind Erwachsene glaubwürdige Autoritätspersonen

Dabei spielt vor allem eine Rolle, dass für Kinder im Vorschulalter Erwachsene noch uneingeschränkt glaubwürdige Autoritätspersonen sind und dass für sie alles, was Erwachsene meinen oder sagen, absoluten Faktizitätscharakter hat.

Keine hinreichend differenzierte Wahrnehmung

Bei Kinder in diesem Alter ist außerdem zu berücksichtigen, dass noch nicht von einer hinreichend differenzierten Wahrnehmung eines Sachverhalts, der Kodierung und Speicherung im Gedächtnis und der Möglichkeit des Reproduzierens aus der narrativen Erinnerung ausgegangen werden kann. 

Aussagetüchtigkeit nur bei stark akzelerierten Kindern

Soweit im Einzelfall von Aussagetüchtigkeit auszugehen ist, setzt dies voraus, dass es sich um ein Kind handelt, das z. B. in seiner kognitiven und sozialen Entwicklung weiter vorangeschritten ist als andere Kinder in demselben Alter.

Im konkreten Fall war dies jedoch, wie in den meisten anderen Fällen, nicht zutreffend. Vielmehr zeigten sich sogar Hinweise auf eine eher retardierte Entwicklung des Kindes. Insbesondere schien die Sprachentwicklung des Kindes offensichtlich verzögert zu sein, sodass bereits deswegen von einer zuverlässigen narrativen Erinnerung und den entsprechenden Aussagemöglichkeiten nicht ausgegangen werden kann.

Allgemeine und Spezielle Aussagetüchtigkeit

Die Aussagetüchtigkeit ist Grundvoraussetzung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage. Die Aussagepsychologie unterscheidet die allgemeine und die speziellen Aussagetüchtigkeit.

Allgemeine Aussagetüchtigkeit

Die allgemeine Aussagetüchtigkeit ist die Fähigkeit, ein Geschehen realitätskontrolliert, das heißt, frei von suggestiven Einflüssen- wahrzunehmen. Ferner, im Gedächtnis ohne Vermischung mit anders generierten Gedächtnisinhalten wie Träumen und Fantasien zu speichern und zu einem späteren Zeitpunkt verbal zu reproduzieren, also einen Sachverhalt verständlich für Dritte zu schildern.

Spezielle Aussagetüchtigkeit

Unter “spezieller Aussagetüchtigkeit” wird jene verstanden, die sich auf das jeweils konkrete Geschehen, über welches ein Zeuge berichtet, bezieht. Diese kann durch eine entsprechende Befragungsmethode – wie im vorliegend beschriebenen Fall – invalidiert und damit zu verneinen sein.

Etwa durch Anwendung der „klassischen Aufklärungsmethode“, mit der die das Kind befragende Mutter auf sehr bestimmende Weise versucht, ihren Verdacht, der Vater habe das Kind sexuell missbraucht, durch bloße Aussagefragmente des Kindes zu verifizieren.

Selbst wenn man also von einer allgemeinen Aussagetüchtigkeit des Kindes ausgehen würde, wäre bei gegebenen Umständen hierdurch die spezielle Aussagetüchtigkeit des Kindes zu verneinen.

  • Klassische Aufklärungsmethode

Durch Anwendung der „klassischen Aufklärungsmethode“ versucht die befragende Mutter, ihre Unterstellung, der Vater habe das Kind sexuell missbraucht, durch bloße Aussagefragmente des Kindes zu verifizieren.

Dabei gehe es der Mutter – eigenen Aussagen zufolge – einzig darum, Beweise für ihren Verdacht des sexuellen Missbrauchs zu finden. Dementsprechend fertigte sie handschriftliche Aufzeichnungen sowie einen kompletten Berichtsband an, um ihren Verdacht weiter zu bekräftigen.

  • Zunehmender Verlust jeglicher Realitätskontrolle

Entsprechend empirischer Befunde zur Persönlichkeitstheorie sind hoch motivationale Prozesse in der Lage, die kognitiven Prozesse der Wahrnehmung gänzlich zu überformen und zu überlagern.

Im Ergebnis verliert die Kindsmutter zunehmend die Realitätskontrolle über ihre kognitiven Prozesse des Wahrnehmens und Denkens.

Mit der Folge, dass sie letztendlich (und psychologisch nachvollziehbar) sogar davon überzeugt ist, eine angebliche Verletzung bei dem Kind sei, entsprechend einer von ihr evozierten Aussage des Kindes, durch sexuelle Handlungen ihres Ehemannes verursacht worden.

  • Unerträgliche psychische Belastung für das Kind

Bei diesem Verhalten verwundert nicht, dass der Kindsmutter jedwede Empathie für das Wohl ihres Kindes abhandengekommen ist.

Besonders das demonstrative Entsetzen, das sie bei ihren Befragungen dem Kind vermittelt hat, müssen für das Kind eine unerträgliche psychische Belastung gewesen sein.

Das in Bezug auf das Wohl des Kindes rücksichtslose Vorgehen gipfelt z. B. in dem Hinweis gegenüber dem Kind, dass dem Papa der Penis abgeschnitten werden und der abgeschnittene Penis in den Mülleimer geworfen werden soll.

In ihrem Beweissicherungseifer müssen auch Familienfotos herhalten, die für sich allein absolut nichts aussagen über den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs. 

Verlust jeglicher Empathie der Kindesmutter für das Kind

Bei der Befragung war die Kindesmutter stets bemüht, ihrer Tochter ein besonders negatives Bild vom Vater zu vermitteln. Diese gesteigerten Bemühungen legen den Verdacht nahe, dass sie sich das Ausmaß der unerträglichen psychischen Belastung für das Kind, das ja eine Bindung an seinen Vater hat bzw. hatte, bei der Vermittlung dieses Bildes nicht vorstellen konnte.

  • Auswirkungen auf die Aussage des Kindes

Nach Kenntnissen der empirischen Forschung führt ein derart konstruiertes Negativbild des Vaters naturgemäß zu einer extremen Wahrscheinlichkeit konfabulierter Negativaussage des Kindes über den Vater. Denn ein so induziertes Bild führt fast zwangsläufig zu negativen Assoziationen und begünstigt Aussagen von Sachverhalten auf imaginativer Ebene. Die Kindesmutter induziert somit durch Vorgabe von Sachverhalten die Überzeugung beim Kind, derartiges erlebt zu haben, was es schließlich bestätigt.

  • Entstehen weiterer Aussagen des Kindes

Auf diese Weise kommt es auch zu weiteren Aussagen, denn natürlich wird auch die Fantasie des Kindes durch derlei Befragungen angeregt. 

Demnach berichtet die Kindsmutter sodann gegenüber den Ermittlungsbehörden über weitere sexuelle Missbrauchshandlungen in der Form, dass der Vater den Penis nun auch in den Mund des Kindes gesteckt habe.

Tatsächlich aber findet sich eine derartige Aussage als Sachverhaltsschilderung in den Kindesaussagen überhaupt nicht. Dementsprechend also anzunehmen ist, dass es sich lediglich um die verbale Bestätigung in Form von „ja“ auf entsprechende hoch suggestive und lenkende Vorgabefragen der Mutter handelt.

Familiengerichtliche Sachverständigengutachten sind oft angreifbar

Die Annahme, dass ein Kind sexuelle Missbrauchserfahrungen durch den Vater gemacht habe, stützt sich im familienrechtlichen Verfahren vor allem auf familiengerichtliche Gutachten. Bereits dies ist juristisch angreifbar, denn die Prüfung der Faktizität eines sexuellen Missbrauchs überschreitet die Kompetenzen eines psychologischen Sachverständigen. Vielmehr ist sie Sache des Familiengerichts.

Tatsächlich sind diese indes von zentraler Bedeutung, während es keine zuverlässigen objektiven Beweise für den angeblichen sexuellen Missbrauch der Kinder durch Väter gibt. Dies ist fatal, denn bei näherer Betrachtung erweisen sich familiengerichtliche Gutachten als zumeist uneingeschränkt unverwertbar aufgrund massiver theoretischer und methodischer Mängel (Fehler und Versäumnisse).

So lassen familiengerichtliche Sachverständige noch immer die wissenschaftlichen Mindeststandards einer Begutachtung und Beurteilung von Zeugenaussagen, die in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der empirischen Forschung vom BGH in seinem Beschluss von 1999 bestätigt wurden, völlig unberücksichtigt; insbesondere arbeiten sie selten hypothesengeleitet. Dies ist fatal, bleibt doch auf diese Weise die Prüfung der Hypothese der – in sexuellen Missbrauchsverfahren sehr häufig zu verifizierenden – irrtümlichen Falschaussage unberücksichtigt.

Entsprechend dem fehlenden hypothesengeleiteten Vorgehen wird dann vor allem nicht geprüft, ob die Aussagen des Kindes im “suggestiven Befragungsmarathon” durch die Mutter entstanden sind. Vielmehr missdeuten sie häufig unspezifische Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern als Zeichen für sexuelle Gewalt bzw. sexuellen Missbrauch.

Gleichzeitig verfangen sie sich in den Anschuldigungen gerne in Zirkelschlüssen, wonach eine Traumatisierung des Kindes wohl als Folge des sexuellen Missbrauchs zu werten sei. Bei diesem Vorwurf handelt es sich um einen klassischen Zirkelschluss, bei dem die fragliche Traumatisierung als Beleg für sexuellen Missbrauch bewertet wird, obwohl dieser noch eines Beweises bedarf und ggf. dann die Traumatisierung als Folge des sexuellen Missbrauchs gedeutet werden könnte.

Unberücksichtigt hierbei bleibt maturgemäß leider der Umstand, dass eine Traumatisierung des Kindes – durch den Kontaktabbruch zum Vater sowie die Befragungen durch die Mutter, das Jugendamt und Richter- sehr wohl entstanden sein kann. Nur eben nicht infolge des „sexuellen Missbrauchs“ seitens des Vaters, den es tatsächlich ja auch nie gab.

Befangenheit?

Auffallend ist, dass immer wieder familiengerichtliche Sachverständige per se selbst davon überzeugt sind, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat. Diese Täter-Opfer-Überzeugung versuchen sie sodann offenbar mit völlig ungeeigneten Hinweisen zu belegen wie etwa der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Mutter bzw. der Glaubwürdigkeit des Vaters als Beleg für den vermuteten sexuellen Missbrauch.

Dies ist bereits methodisch falsch. Denn abgesehen davon, dass es ohnehin nie um die personenbezogene Glaubwürdigkeit eines Zeugen geht, sondern ausschließlich um die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, ist die Mutter nicht die Belastungszeugin, deren Aussage auf Glaubhaftigkeit zu prüfen ist, sondern das Kind. 

Methodische Fehler in familiengerichtlichen Gutachten

Auffallend ist weiter immer wieder das Fehlen einer Operationalisierung der gerichtlichen Fragestellung und ein Erläuterung des methodischen Vorgehens, wie etwa eine ausführliche Darstellung der Bindungen und Beziehungen der Kinder zum Umgang suchenden und betreuenden Elternteil (z. B. durch die Interaktionsbeobachtung), ferner Erziehungs- bzw. Umgangsfähigkeit der Eltern und die Fähigkeit und Bereitschaft zur Reflexion eigenen Verhaltens im Zusammenhang mit einer Umgangsregelung. Und vor allen Dingen die Beziehung zwischen beiden Elternteilen, ferner die Einstellung des betreuenden Elternteils zu Umgangskontakten im Zusammenhang auch mit Bindungstoleranz etc. Ferner: Ist z. B. der Vater in der Lage, eine stabile Beziehung zu seinen Kindern wieder aufzubauen, aufrechtzuerhalten und zu fördern? Gibt es bei ihm Beeinträchtigungen der Umgangsfähigkeit? Bestehen Defizite hinsichtlich der Betreuungs- und Versorgungskompetenzen, kann er die Bedürfnisse seiner Kinder erkennen und angemessen darauf eingehen, akzeptiert der Vater den Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter und ihre Rolle als Mutter? Können Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden, um mögliche Defizite bei beiden Eltern auszugleichen? Besteht eine Bereitschaft zum Annehmen professioneller Hilfen, wie ist die Kooperation (Bereitschaft/ Fähigkeit) der Eltern untereinander zu bewerten u. a. m.

Forensische Aussagepsychologie einzige anerkannte Methode

Indes existiert zur Prüfung der Erlebnisgrundlage über Aussagen angeblicher sexueller Missbrauchserfahrungen nur eine wissenschaftlich begründete Methode – und das ist die der forensischen Aussagepsychologie.

Diese versteht eine jede Zeugenaussage, ob die der Väter, der Mütter, der Kinder (bzw. der Jugendlichen) oder anderer Zeugen, per Definition als kognitive Leistung, deren Wahrheitsgehalt mit geeigneten methodischen Mitteln überprüft werden muss. 

Arbeitsweise der forensischen Aussagepsychologie

Entsprechend dem üblichen Prozedere einer wissenschaftlich begründeten Begutachtung von Zeugenaussagen zur Glaubhaftigkeit erfolgt dieses hypothesengeleitet, d. h. es werden zunächst Erklärungen darüber aufgestellt, ob die Aussagen eines Zeugen auch anders als durch das behauptete Gewalt-Ereignis erklärt werden können. Die hierbei relevanteste Untersuchungshypothese dürfte sein, dass die fraglichen Aussagen des Zeugen irrtümliche Falschaussagen sind, die aufgrund massiver suggestiver Beeinflussung zustande gekommen sind.

Wesentliches Instrumentarium der Aussagepsychologie ist demnach, nicht nur zwischen wahrer und bewusst falscher Anschuldigung zu unterscheiden, sondern die Hypothese aufzustellen, dass die Zeugin oder der Zeuge aufgrund motivationaler und autosuggestiver Prozesse, verstärkt durch vermeintliche „objektive Beweise“, irrtümliche Behauptungen über etwaigen sexuellen Missbrauch gemacht haben könnte.

Dabei ist insbesondere bei Zeugenaussagen über sexuellen Missbrauch von Kindern die bewusste Falschaussage die absolute Ausnahme. Vielmehr ist fast immer – in der Regel die Mutter – vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussage über angeblichen sexuellen Missbrauch des Beschuldigten überzeugt.

Auf diese Weise vermag die Aussagepsychologie insbesondere zu berücksichtigen, dass Verhaltensauffälligkeiten, die häufig bei Kindern bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch zu beobachten sind, keine spezifischen Hinweise auf sexuellen Missbrauch sind. Vielmehr sind sie unspezifisch, d. h. können auch andere Ursachen haben. 

Missbrauch mit dem Missbrauch: Wie in den Wormser Prozessen …

Im Ergebnis wiederholen sich damit die Zeiten der sog. "Wormser Missbrauchsprozesse”, der bekanntesten Missbrauchsprozesse in Deutschland, des letzten Jahrhunderts:

Denn in Folge der höchst subjektiven Befragungsmethoden der Kindesmutter und ihrem extremen Drang, ihre in blindem Hass konstruierten Annahmen, ihr Ehemann missbrauche die gemeinsame Tochter, zu verifizieren, kam es auch hier zu einer Ansammlung geradezu abenteuerlicher Aussagen, die in ihrer Qualität und Absurdität an Aussagen der Kinder an den berühmten Wormser Prozess erinnern. 

Glücklicherweise gipfelten – und endeten sodann –, die Wormser Missbrauchsprozesse darin, dass einem Mädchen im Alter von fünf Jahren von allen Beteiligten (Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft) alle Bekundungen über sexuellen Missbrauch geglaubt wurden, bis sie eines Tages aussagte, dass sie von der Staatsanwältin sexuell missbraucht worden sei.

Mit der juristisch positiven und längst überfälligen Folge der berühmten BGH-Entscheidung im Jahr 1999 zu den Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten. Seither ist die forensische Aussagepsychologie in Justiz und Verteidigung endgültig anerkannt. Es besteht also die begründete Hoffnung, dass mittels der Aussagepsychologie auch die hier beschriebenen absurden Beschuldigungen meines Mandanten ein Ende finden. Und insbesondere mein Mandant im Lauf der Zeit wieder zu einem normalen und unbehelligten Leben, in dem er seine Töchter aufwachsen sieht, zurückfindet.