Vergewaltigung
Vergewaltigung, § 177 Abs. 2 StGB, ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung; und dogmatisch ein sog. Regelbeispiel. Voraussetzung der Vergewaltigung ist demnach eine sexuelle Nötigung, bei der der Täter vaginal, anal oder oral in den Körper des Opfers eindringt. Die jeweils schwere Vergewaltigung, §§ 177 Abs. III und IV ist dogmatisch eine Qualifikation der Vergewaltigung.
Da die Vergewaltigung dogmatisch ein Verbrechen ist, ist auch der Versuch der Vergewaltigung strafbar.
Erfolgsqualifikation Vergewaltigung, § 178 StGB|closed
§ 178 StGB ist dogmatisch eine sog. selbständige Erfolgsqualifikation der Vergewaltigung. § 178 StGB liegt vor, wenn das Opfer durch die Vergewaltigung, gleich, ob durch die Nötigungshandlung oder durch die sexuelle Handlung selbst stirbt und der Täter hinsichtlich der Todesfolge wenigstens leichtfertig handelte.
Leichtfertig bei der Vergewaltigung handelt, wer die Möglichkeit des Todes aus Gleichgültigkeit oder grobem Leichtsinn nicht sieht. „Klassisches“ Beispiel dürfte hier längeres Würgen sein.
Tathandlungen Vergewaltigung
Entsprechend des Gesetzeswortlauts begeht ist der Täter einer sexuellen Nötigung Täter einer Vergewaltigung, wenn er „mit dem Opfer den Beischlaf (also vaginalen Geschlechtsverkehr bei Eindringen zumindest in den Scheidenvorhof) vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen (oral oder anal) an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen (mit dem Glied, Finger oder einem Gegenstand) in den Körper verbunden sind“, oder wenn die sexuelle Nötigung von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Ferner, wer eine sexuelle Nötigung unter Beisichführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht; oder „sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“. Ferner, wer „das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt“.
Täter der Vergewaltigung ist auch, wer „bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt“.
- Beisichführen „Beisichführen“ von Waffe oder gefährlichen Werkzeugs liegt bereits dann vor, wenn der Täter bei der Vergewaltigung auf die Waffe oder das gefährliche Werkzeug jederzeit zugreifen kann.
- Waffe Waffe ist hier beispielsweise die Schusswaffe oder geladene Schreckschusspistole, Schlagring, Elektroschocker oder Pfefferspray.
- Gefährliches Werkzeug Gefährliches Werkzeug bei der Vergewaltigung ist jeder körperliche Gegenstand, der, zweckentfremdet, im Falle seines Einsatzes gegen eine Person bei dieser erhebliche Verletzungen verursachen kann – beispielsweise ein Hund oder Baseballschläger.
- Sonstiges Werkzeug Ein sonstiges Werkzeug bei der Vergewaltigung ist jeder Gegenstand, mit dem der Wille des Opfers gebrochen werden kann und den der Täter hierzu bewusst verwenden will, beispielsweise also eine Scheinwaffe oder Seil
- Schwere Gesundheitsschädigung Schwere Gesundheitsbeschädigung durch die Vergewaltigung besagt, dass durch die Vergewaltigung eine konkrete Gefahr dafür bestand, dass das Opfer eine ernste und langwierige Krankheit erleidet oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird.
- Körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht Eine körperlich schwere Misshandlung bei der Vergewaltigung ist gegeben, wenn das Opfer –vom Täter beabsichtigt- erhebliche und lang andauernde Schmerzen erleidet.
Die Gefahr des Todes setzt eine konkrete lebensbedrohliche Gefahr für das Opfer bei der Vergewaltigung voraus.
Strafe bei Vergewaltigung
Die Strafe bei „einfacher“ Vergewaltigung ist eine Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Strafaussetzung zur Bewährung bei Vergewaltigung ist demnach nicht der Regelfall.
Schwere Vergewaltigung, § 177 Abs. 3 StGB hat eine Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe; besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. IV hat eine Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe.
§ 178 StGB, Vergewaltigung mit Todesfolge, hat eine Strafdrohung von mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Minder schwerer Fall der Vergewaltigung |closed
§ 177 Abs. V StGB regelt den minder schweren Falles der Vergewaltigung, also eine Vergewaltigung, bei der Unrechts- und Schuldgehalt im Vergleich zum Grundtatbestand unterdurchschnittlich ausgeprägt sind; insbesondere bei ambivalenten Opferverhalten in der konkreten Tatsituation. Kann zugunsten des Täters ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung angenommen werden, droht ihm Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren.
Indes dürfte die Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung eher die Ausnahme sein bei entsprechender Gesamtwürdigung von Tat und Täter sein, zumal es sich bei der Vergewaltigung schon per se um einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung, also um ein Regelbeispiel, handelt Denkbar ist dann aber eine Bestrafung aus „sexuelle Nötigung“ und Verneinung des „besonders schweren Falls“.
Minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 3 und § 177 Abs. 4
§§ 177 Abs. 3 und 177 Abs. 4 sind Qualifikationstatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung und als Qualifikationstatbestände der Annahme eines minder schweren Falls gegenüber sonach grundsätzlich offen.
Indes dürfte die Annahme eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 5 zumindest dann, wenn zugleich das Regelbeispiel des Abs. 2, also eine Vergewaltigung, vorliegt, nur in der Theorie möglich sein.
Strafzumessung Vergewaltigung
Strafzumessungsgrundsätze geben Anhaltspunkte dafür, wo innerhalb der Mindest- und Höchststrafrahmen der Freiheitsstrafe von 2 – 15 Jahren die für die jeweiligen Tatbestände der Vergewaltigung realistisch zu erwartende Strafe liegt. Unterschieden werden straferhöhende und strafmildernde Erwägungen:
Straferhöhende Umstände bei Vergewaltigung
Strafschärfend wirkt insbesondere, wenn das Regelbeispiels innerhalb einer Tat der Vergewaltigung mehrfach verwirklicht wurde, etwa Erzwingung von Oralverkehrs neben dem Vaginalverkehr oder mehrfaches Eindringen; Vergewaltigung unter anhaltenden Drohungen und länger dauernder Gewaltanwendung, ungeschützter Verkehr mit einer Ejakulation in die Vagina, Eindringen von mehr als zwei Tätern.
Strafmildernde Umstände bei Vergewaltigung
Die strafmildernden Umstände bei der Vergewaltigung entsprechen den strafmildernden Umständen bei der sexuellen Nötigung mit Ausnahmen des nur knappen Erreichens der Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlung. Bitte lesen Sie gerne meine unter „Strafzumessung sexuelle Nötigung“ gemachten Ausführungen.
K.O.-Tropfen
Oft spielen hierbei in jüngster Vergangenheit die sog. "K.O.-Tropfen" eine entscheidende Rolle – diese sind nur sehr wenige Stunden im Körper nachweisbar. Wenn Sie also ein Opfer einer Sexualstraftat sind oder glauben, dass sie eines sein könnten, sofort ins Krankenhaus zur Blutanalyse – nicht erst einen Tag später, dann wird es meist zu spät sein für einen Nachweis!
Besonderheit bei § 179 StGB: K.O.-Tropfen
K.O.-Tropfen, „Knockout-Tropfen“ sind Drogen mit narkotisierender Wirkung; oft Benzodiazepine, Rohypnol, GHB oder Liquid Ecstasy, verabreicht insbesondere über Getränke. Die Folgen sind Gedächtnislücken bis hin zur völligen Amnäsie für die Wirkungszeit, je nach stofflicher Zusammensetzung bei gleichzeitig zeitlich sehr beschränkter Nachweisbarkeit.
Kuppelei: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Ratio legis des Delikts Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB, im Strafrecht auch „Kuppeleiparagraph“ genannt, ist der Schutz der ungestörten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor vorzeitigen oder gefährlichen sexuellen Erlebnissen (§ 180 Abs. 1 StGB) sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einem Abgleiten in die Prostitution. Welche Tathandlungen der Tatbestand der Kuppelei umfasst und welche Strafen drohen erfahren Sie im Folgenden.
Tathandlungen: Kuppelei im Strafrecht
Das Strafrecht sieht vor, jene zu sanktionieren, die „sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren durch seine Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet“ (§ 180 Abs. 1 StGB).
Ferner begeht jener eine Straftat, der „eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet“ (§ 180 Abs. 2 StGB). Ebenfalls macht sich jener der Kuppelei strafbar, der „eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen“ (§ 180 Abs. 3 StGB).
Weitere Informationen zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen erhalten Sie ebenfalls auf meiner Webseite.
Welche Strafen drohen bei Kuppelei?
Wer sich der Straftat der Kuppelei schuldig macht, muss je nach Schwere der Tat mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen. Das Gesetz stützt sich diesbezüglich auf § 180 Absatz 1 StGB, § 180 Absatz 2 StGB und § 180 Absatz 3 StGB.
Die Norm sieht abhängig vom Tatbestand folgende Strafen vor:
- Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 1 StGB: Gefängnis bis zu drei Jahren und/oder Geldstrafe
- Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 2 StGB: Gefängnis bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe
- Strafmaß für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach § 180 Absatz 3 StGB: Gefängnis bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe
- Des Weiteren ist der bloße Versuch der Kuppelei gemäß § 180 Absatz 2 StGB oder § 180 Absatz 3 StGB bereits strafbar. Für die versuchte Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Absatz 1 StGB ist indes keine Strafbarkeit vorgesehen.
Achtung: Bei der Straftat der Kuppelei handelt es sich um ein Vergehen und nicht um ein Verbrechen. Der Unterschied: Ein Verbrechen ist ein Delikt, welcher mindestens eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorsieht. Abhängig von der Schwere der Tat sind bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger jedoch wie bereits aufgeführt lediglich Geldstrafen möglich.
Erziehungsprivileg: Besonderheit Erziehungsberechtigte
Erziehungsberechtigte können sich nur dann der Kuppelei strafbar machen, wenn sie Ihre Erziehungspflichten grob missachten. Dies ist etwa bei der Verschaffung zur Prostitution oder prostitutionsähnlichen Handlungen gegeben. Erlauben die Eltern zum Beispiel ihrer fünfzehnjährigen Tochter in der Wohnung ihres siebzehnjährigen festen Freundes zu übernachten, ist der Tatbestand der Kuppelei nicht erfüllt.
Sehen Sie sich dem Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ausgesetzt, sollten Sie sofort einen Anwalt für Sexualstrafrecht konsultieren. Wie bei allen Sexualdelikten kann bereits der Vorwurf schwerwiegende Konsequenzen auf das Privat- und Berufsleben haben. Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich seit 2008 auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und unterstütze Sie bei juristischen Auseinandersetzungen— professionell, erfolgreich und empathisch. Profitieren Sie von meiner Expertise und treten Sie noch heute mit meiner Kanzlei in Kontakt.