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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Sexualstrafrecht versus Strafrecht

Oder: Warum Sie nur ein Anwalt für Sexualstrafrecht optimal bei einem Vorwurf gegen eine Sexualstraftat verteidigen kann. Diese Differenzierung ist deshalb so wichtig, weil das Sexualstrafrecht völlig anderen „Regeln“ als das übrige Strafrecht folgt.

Insbesondere gelten für das Sexualstrafrecht erhebliche prozessuale Besonderheiten.

Denn: stehen im „normalen“ Strafrecht in aller Regel valide Beweismittel, insbesondere Spuren, Geodaten, Überwachung der Telekommunikation, Videoaufzeichnungen oder Augenzeugen zur Verfügung, ist dies im Sexualstrafrecht regelmäßig nicht der Fall.

Auch DNA-Spuren sind kein taugliches Beweismittel, denn zumindest einvernehmlicher Sex ist von unserer Rechtsordnung glücklicherweise noch nicht verboten.

Vielmehr wird Sex erst dann zum Tatvorwurf, wenn einer der Beteiligen im Nachhinein behauptet, das Ganze sei nicht einvernehmlich erfolgt. Wobei sich die Frage der vorhandenen oder tatsächlich fehlenden Einvernehmlichkeit einzig mit den Mitteln der Aussagepsychologe klären lässt.

Gleichzeitig fehlen in aller Regel Augenzeugen oder Videoaufzeichnungen.

Dabei ist in keinem anderen Bereich des Strafrechts die Gefahr von Fehlurteilen und Justizirrtümern derart ausgeprägt. Es herrscht ein hohes Maß an Opferempathie. Ebenso herrscht die Sorge um die Strafverfolgungslücke vor. Insbesondere die Befürchtung, einem fraglichen Opfer zu vermitteln, seine Aussage sei nicht glaubhaft, indem der „Täters“ freigesprochen wird, schwebt als Damoklesschwert über dem Angeklagten.

Demnach unterliegt das Sexualstrafrecht erheblichen prozessualen Besonderheiten und damit Anforderungen an die Verteidigung; insbesondere

  • Die Konstellation Aussage-gegen Aussage stellt sich nahezu ausschließlich bei der Verteidigung im Sexualstrafrecht – dort indes regelmäßig. Das bedeutet im Kern, dass eine einzige Aussage – die Belastungsaussage- als hinreichendes Beweismittel Grundlage einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat sein kann, ohne dass es weiterer Beweismittel für eine Verurteilung bedarf. Vorausgesetzt, der Richter hält die Belastungsaussage für glaubhaft. Umso elementarer ist es, dass der Anwalt im Sexualstrafrecht die Zeugenbefragung unter den Aspekten der Glaubhaftigkeit sicher beherrscht.

 

Die Ausübung des Fragerechts „lege artis“ ist demnach speziell bei Sexualdelikten verfahrensentscheidend.

  • Die Vernehmung von sog. „Opferzeugen“ erfordert eine besondere Sachkunde, Sensibilität, Empathie; gleichzeitig Nüchternheit und Distanz und zugleich die Kompetenz und Erfahrung in der Vernehmung der vermeintlichen Opfer als Zeugen. Hierbei spielt insbesondere das Erkennen von Pseudoerinnerungen und Autosuggestionen als Fehlerquellen einer Aussage; ferner von Täuschungstragegien von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen als Zeugen.

 

Wichtig ist es, bei der Befragung auf die Mitteilung umfassender Details sowie die Erstattung eines freien Berichts des Zeugen zu drängen, denn nur dieser ist aussagepsychologisch verwertbar.

Weiter bieten sich insbesondere in Sexualstrafverfahren Anträge zur Umgestaltung der Befragungsreihenfolge zugunsten der Verteidigung an, um zu gewährleisten, dass diese die aus ihrer Sicht relevanten – und auf die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zielenden - Fragen vorrangig vor den anderen Verfahrensbeteiligten, mithin Gericht, Staatsanwaltschaft und Nebenklage, an den Belastungszeugen richten kann.

  • Die Zeugen, insbesondere die „Opferzeugen“ sind nach den Kriterien von Glaubhaftigkeit und Aussagetüchtigkeit zu befragen;
  • Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert Kenntnisse, um die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage verlässlich durchführen zu können. So z.B. im Bereich der Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die revisionsrechtliche Kontrolle des Zeugenbeweises, insbesondere bei der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ und den damit verbundenen Beweisproblemen nach § 261 StPO, wonach der Richter im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden befugt ist. Dabei ist für die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht der Leumund des Zeugen, sondern dessen domänspezifische Aussagekompetenz entscheidend. Der Anwalt im Sexualstrafrecht zeichnet sich durch die Fähigkeit aus, die Glaubhaftigkeit der Aussage erkennen bzw. (etwa wegen seelischer Defizite des Zeugen) infrage zu stellen.
  • Erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht analysiert anhand der „Opferbefragung“ die „Geburtsstunde“ der Aussage, die im Aussageumfeld herrschenden sozialen Faktoren, die Umständen der Aussageentstehung und der Entwicklungsgeschichte der Aussage als zentrales Element der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussage.
  • Ferner rekonstruiert sie die polizeiliche Vernehmung des Zeugen, bei der die Verteidigung weder ein Anwesenheits- noch ein Mitwirkungsrecht hat.
  • Gute Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert profundes Beherrschen des Beweisantragsrechts mit dem Ziel, Sachverständige aus dem Bereich Aussagepsychologie, Psychiatrie und Medizin hinzuzuziehen; ebenso wie ein Sachverständigen-Netzwerk für den jeweils konkreten Fall.
  • Erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht erfordert Kompetenz im Umgang mit der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, § 247 StPO, insbesondere § 247a sowie den Einsatz weiterer, milderer Mittel der Konfrontationsvermeidung:
  • insbesondere Video-Vernehmungen, §§ 58 a, 168 e, 247 a, 255 a StPO; ebenso wie
  • der Ausschluss der Öffentlichkeit gem. §§ 171 b, 172 GVG, ferner
  • die Nebenklage sowie deren Recht auf Akteneinsicht;
  • das Handling des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a StGB, 155a StPO; Beweisanträgen, Erkennen von Fehlerquellen in Gutachten, der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei fehlerhaftem Gutachten, §§ 839, 839a BGB, sowie neuerdings mit dem sog. psychosozialen Prozessbegleiter, § 406g StPO.

 

Demnach steht die Verteidigung in Sexualstrafverfahren vor etlichen außergewöhnlichen prozessualen Konstellationen, die sie vor besondere Anforderungen stellt. Und die sie gleichzeitig immens von der Verteidigung gegen Vorwürfe von Delikten außerhalb des Sexualstrafrechts unterscheiden.Sexualstrafrecht vs. Strafrecht

Konstellation Aussage gegen Aussage

Bei der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ stehen der Verteidigung im Sexualstrafrecht in aller Regel lediglich die Aussagen der Beteiligten sowie diejenigen der sog. Aussageempfänger – mithin derjenigen Personen, denen sich die Beteiligten sodann offenbaren - zur Verfügung. Im Sexualstrafrecht ist diese Konstellation der Regelfall.

Regelmäßig widerstreiten sich diese Aussagen. So wird eine Person von der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlung überzeugt sein. Die Gegenpartei jedoch – diejenige, die sodann die Anzeige wegen einer Vergewaltigung bzw. eines sexuellen Übergriffs erstattet – stellt die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlung –warum auch immer- in Abrede.

Die Aussagen stehen sich demnach widerstreitend gegenüber; es besteht eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Wem letztendlich zu glauben ist, das vermag nur die Aussagepsychologie zu beantworten.

Erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht setzt demnach in erster Linie Erfahrungen und Fingerspitzengefühl der Verteidigung in der Aussagepsychologie voraus.

Bei den Kerndelikten des Sexualstrafrechts, insbesondere dem sexuellen Übergriff und dem sexuellen Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen stehen sich regelmäßig nur die bestreitende Aussage des fraglichen Täters und die Aussage des fraglichen Opfers als Beteiligte des aufzuklärenden Geschehens gegenüber.

Andere Sachbeweise oder Personalbeweise, die die Angaben eines der Beteiligten objektivieren könnten, fehlen in der Regel.

Der BGH (BGH StV 2002, 469) definiert diese Konstellation wie folgt:

„Der Darstellung des Tatablaufs durch den Angeklagten steht eine davon im Kern abweichende Schilderung durch eine andere Aussageperson gegenüber, ohne dass auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel – etwa belastende Indizien – zurückgegriffen werden kann.“

In dieser Konstellation obliegt dem Gericht eine besondere Aufklärungspflicht; in der Regel muss es den Beweisanträgen des Beschuldigten zur Sachaufklärung nachkommen. Insbesondere muss das Urteil darlegen, dass das Gericht alle für oder gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erkannt, erwogen und auch unter aussagepsychologischen Kriterien umfassend gewürdigt hat.

Liegen beide Aussagen qualitativ auf gleicher Stufe, ist die Belastungsaussage nicht geeignet, die Unschuldsvermutung zu überwinden. Es kommt zum „non liquet“. Die juristische Entscheidung müsste damit eindeutig zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen –soweit zumindest die Theorie.

Aussagepsychologie – kein Gegenstand der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht

An dieser Stelle versagen sonach auch die Kenntnisse und Erfahrungen eines „bloßen“ Fachanwalts für Strafrecht.

Vielmehr bedarf es jahrelanger Beschäftigung und Erfahrungen in diesem Segment gleichermaßen wie der „Vernetzung“ mit namhaften Aussagepsychologen, um im Sexualstrafrecht erfolgreich zu verteidigen.

Im Ergebnis gilt es also, die falsche Beschuldigung und Falschaussagen aufgrund unterschiedlichster persönlicher Motive der „Opfer“ aufzuspüren und die dahinter stehenden Faktoren wie etwa Bosheit und Rache bei der bewussten Falschaussage herauszuarbeiten und die Auto- und Heterosuggestion bei der unbewussten Falschaussage (bei der das vermeintliche Opfer von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugt ist) zu erkennen.

Des Weiteren muss die Entstehung und Entwicklung der Belastungsaussage analysiert werden. Konkret: wem gegenüber hat sich das vermeintliche Opfer anvertraut? Wie haben diese jeweiligen Personen, einschließlich der Vernehmungsbeamten, darauf reagiert und damit die weitere Entwicklung der Belastungsaussage beeinflusst?

Regelmäßig stellt sich hier die Frage, ob denn die Belastungszeugin überhaupt aussagetüchtig ist; mithin in der Lage, ein tatsächlich erlebtes Geschehen realitätsgetreu wahrzunehmen, zu speichern und auch wiederzugeben.

Ferner stellt sich die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage.

Beide Kernfragen können Gegenstand eines Beweisantrags auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens sein.

Indes sollte die Verteidigung natürlich in der Lage sein, zur Auswahl des Sachverständigen der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht entsprechende eigene Vorschläge zu unterbreiten. Dies ist insbesondere deshalb so bedeutsam, da wir so verhindern können, dass sich Staatsanwaltschaft und Gericht ihrer „Hausgutachter“ bedienen. Es liegt zumeist auf der Hand, dass das Ergebnis der Arbeiten dieser Gutachter für den Angeklagten meist negativ ausfällt.

Verteidigung Sexueller Missbrauch

Ebenso verhält es sich bei den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs. Denn auch und gerade hier sind die aussagepsychologische Erfahrung und die Flexibilität des Verteidigers von besonders hoher Bedeutung.

So begegnen dem Beschuldigten und der Verteidigung in keinem anderen Bereich des Strafrechts derart massive Vorverurteilungen wie im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Gefahr von Fehlurteilen ist hier enorm.

Verständlich ist natürlich die berechtigte Angst um die hilflosen Kinder. Und immer wieder sind Kinder leider Misshandlung und Missbrauch ausgesetzt.

Gleichzeitig bleiben die -zumeist- zu Unrecht Beschuldigten ohne Schutz vor Justiz und Gesellschaft. Die falsche Verdächtigung oder gar Verurteilung zerstört Existenzen Unschuldiger.

Dabei handelt es sich bei dem Vorwurf Sexueller Missbrauch von Kindern bzw. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in den meisten Fällen um die folgenden Konstellationen:

Entweder die Vorwürfe sind relativ aktuell und entstehen in laufenden Streitigkeiten der Eltern um Sorgerecht und Umgangsrecht.

Oder die angeblichen Taten liegen Jahre bis Jahrzehnte zurück und entstehen im Verlauf von Psychotherapien oder sonstigen „Selbstfindungsversuchen“ junger bis mittelalter Erwachsener auf der Suche nach Ursachen für deren bisheriges Scheitern in Studium, Beruf, Beziehung oder Leben.

Stehen der Verteidigung in erstgenannter Konstellation noch hinreichende psychologische Erklärungsversuche wie etwa suggestive Einflüsse eines Elternteils, Loyalitätskonflikte von Kindern oder PAS (parental allianation syndrome) zur Verfügung, bedarf es in der Konstellation sogenannter long term memories (vermeintliches Opfer erinnert sexuellen Missbrauch nach Jahrzehnten) noch weitreichender aussagepsychologischer „Detektivarbeit“.

Denn zumeist handelt es sich hier um Personen als vermeintliche Opfer eines sexuellen Missbrauchs seitens Personen aus dem Nahbereich wie Väter, Großväter, Cousins und Onkel, die sich tatsächlich in akuten Krisensituationen befinden.

Die angebliche Lösung – Papa, Onkel, Opa, Bruder oder Cousin, vielleicht auch einmal der Nachbar oder Freund der Familie war’s – klingt verlockend und auf den ersten Blick einleuchtend. Trifft nur selten die Realität. Im Ergebnis bedarf es hier ganz besonderer Fähigkeiten im Umgang mit derartigen „Opfern“, die nunmehr völlig überzeugt von ihrer Geschichte angeblichen sexuellen Missbrauchs sind. Und ganz besondere aussagepsychologischer Fähigkeiten sind vonnöten, um den mangelnden Wahrheitsgehalt derartiger Aussagen gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht darzustellen.

Die Analyse von Aussageentstehung und Aussageentwicklung stehen hierbei im Vordergrund.

Es versteht sich von selbst, dass diese psychologischen Gegebenheiten zu analysieren und gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht zugunsten des Mandanten sachlich darzustellen nicht Gegenstand „normaler“ Strafverteidigung sein kann. Handelt es sich hierbei doch um Faktoren, die sich außerhalb des Sexualstrafrechts schlicht einfach nicht stellen.

Daher lässt sich ohne weitergehende Qualifikation im Sexualstrafrecht eine erfolgreiche und effektive Verteidigung im Sexualstrafrecht nicht erreichen. Ebenso wenig, wie eben der Anwalt für Sexualstrafrecht die beste Wahl für die Verteidigung gegen Vorwürfe im Bereich der Vermögensdelikte oder der Steuerstraftaten wäre.

Im Ergebnis ist es daher für Ihre erfolgreiche Verteidigung gegen einen Vorwurf im Sexualstrafrecht immens wichtig, dass Sie sich dezidiert für einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht entscheiden.

Rolle der Nebenklage und „Opferempathie“Spezialisierung im Sexualstrafrecht

Weitere gravierende Faktoren, in denen sich die Verteidigung im Sexualstrafrecht völlig von der Verteidigung gegen Vorwürfe des sonstigen Strafrechts unterscheidet, sind die starke Rolle der Nebenklage, der Ausschluss der Öffentlichkeit, der (drohenden) Ausschluss des Angeklagten auf Antrag der Nebenklage sowie in den im Sexualstrafrecht üblichen sog. Videovernehmungen.

Wesentliches Element dürfte hier insbesondere die – starke – Rolle der Nebenklage sein. So sieht das Gesetz vor, dass es dem Geschädigten eines höchstpersönlichen Rechtsguts, also regelmäßig in den Sexualdelikten – möglich ist, sich eines sogenannten „Opferanwalts“ zu bedienen.

Aus Verteidigersicht ist dies fatal. Denn zum einen erlangt die Erstatterin einer Strafanzeige wegen eines Sexualdelikts regelmäßig Akteneinsicht. Mithin kann sie sich auf ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung anhand ihrer bisherigen Aussagen im Ermittlungsverfahren vor der Polizei bestens vorbereiten.

Leider neigen viele „Opferanwälte“ zugleich häufig zu einer unkritischen Unterstellung des Aussagegehalts ihrer Mandanten und „coachen“ diese regelrecht auf ihren Auftritt in der Hauptverhandlung.

„Opferhilfevereine“ tun ihr Übriges; ebenso die sog. „psychosoziale Prozessbegleitung“, welche das vermeintliche Opfer psychisch ebenfalls auf den „traumatisierenden“ Weg in die Hauptverhandlung unter Verschleiß möglichst vieler Taschentücher begleiten sollen. Mir stellt sich als Verteidigerin natürlich regelmäßig die Frage, wie denn ein derartiges „Opfer“ in Anbetracht all dieser „Hilfsangebote“ je von seiner ursprünglichen (Falsch)aussage abrücken sollte.

Es bedarf daher einiger Empathie seitens des Verteidigers bzw. der Verteidigerin, um sich in diesem Fall gegen diese „Opfer-Industrie“ durchzusetzen.

Daneben darf naturgemäß auch die Empathie im Umgang mit den vermeintlichen Opfern nicht fehlen - glauben doch diese zumeist an ihre Geschichte und haben sich mit ihrem „Opferstatus“ und (in der Regel selbst gemachten) Leid längst identifiziert.

Im Ergebnis sind all die dargestellten Faktoren solche, die sich in der sonstigen Strafverteidigung – außerhalb des Sexualstrafrechts – schlicht einfach nicht stellen.

Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwältin für Strafrecht zu sein ist schon eine besondere und wohlverdiente Qualifikation, die eine erhebliche strafrechtliche Erfahrung voraussetzt.

Zugleich: ohne weitergehende Qualifikation im Sexualstrafrecht lässt sich eine erfolgreiche und effektive Verteidigung im Sexualstrafrecht schlicht nicht erreichen. Ausschließlich ein Anwalt Vergewaltigung oder ein Anwalt Kindesmissbrauch weiß um die Fallstricke, die sich in einem Verfahren ergeben können.

Genauso wenig könnte ich persönlich erfolgreich und effektiv gegen Vermögensdelikte oder Steuerstraftaten verteidigen.

Sind Sie daher mit einem Vorwurf, einer Vorladung oder gar einer Anklage wegen eines Sexualdelikts konfrontiert, ist es enorm wichtig, dass Sie sich dezidiert für einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht für Ihre Verteidigung entscheiden!