Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174, vertieft
Der Tatbestand der Norm „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ differenziert zunächst nach dem Alter des potentiellen Opfers.
So betrifft das Delikt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ ausschließlich potentielle Opfer der Altersgruppe des Alters zwischen 14 – 18.
Innerhalb dieser Altersgruppe wird sonach differenziert zwischen der Altersgruppe 14 – 16 einerseits, sowie der Altersgruppe 16 – 18 andererseits:
- „Schutzbefohlener“ der Altersgruppe 14 – 16:
Demnach begründet eine Strafbarkeit wegen des Vorwurfs sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in der Altersgruppe14-16, : § 174 Abs. 1 Nr. 1, allein der Umstand, dass der Schutzbefohlene Ihnen als potentiellem Täter in „Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ ist. - Schutzbefohlener“ der Altersgruppe 16 – 18:
Indes bedarf es für das Risiko des Vorwurfs „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ bei Schutzbefohlenen der Altersgruppe 16 – 18 der weiteren Voraussetzung, dass die sexuelle Handlung „unter Missbrauch der hiermit verbundenen Abhängigkeit“ erfolgt.
Dies bedeutet, dass in denjenigen Fällen, in denen der Schutzbefohlene zwischen 16 und 18 Jahren alt ist, nicht mehr alleine das Bestehen eines „Über-/Unterordnungsverhältnisses“ Ihre Strafbarkeit aus der Norm sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen begründen kann.
Vielmehr muss hinzukommen, dass Sie als potentieller Täter den „Missbrauch“ zum Nachteil des Schutzbefohlenen gerade mit Blick auf dessen Abhängigkeit von Ihnen begehen – sei es, weil er sich gute Ausbildungsnoten, sei es, weil er sich finanzielle Vorteile von Ihnen erhofft.
Mit anderen Worten – Sie gehen bei sexuellen Handlungen mit einem Schutzbefohlenen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nur dann das Risiko einer Strafbarkeit ein, wenn Sie die von Ihnen gegebenen Abhängigkeit Ihres Schutzbefohlenen für sexuelle Handlungen ausnutzen und damit „missbrauchen“.
Zentrale Begriffe der unserer heutigen Sprache nicht mehr ganz angemessenen Sprache des Strafgesetzbuches sind die Begriffe
- „Schutzbefohlener“ und
- Anvertrautsein“.
Daneben – wie immer dann, wenn es um Vorwürfe im Sexualstrafrecht geht, der Begriff „sexuelle Handlung".
Ratio der Norm „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ ist die ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, die einem besonderen Schutz unterliegen, wenn sie zu dem potentiellen Täter in einem besonderen Verhältnis (als Ausbildungs-, Betreuungs- oder Erziehungsverhältnis) stehen.
Tathandlung und Tatbestand § 174 StGB
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe der Norm „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ geht das Risiko, sich strafbar zu machen, ein,
„wer – wissentlich und willentlich- sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist“ sowie wer
wissentlich und willentlich an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
wissentlich und willentlich an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt“.
Und, ebenso, derjenige, dem wissentlich und willentlich
„in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, oder der wissentlich und willentlich
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt“
Daneben geht das Risiko der Strafbarkeit entsprechend dem Delikt „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ ein,
wer die vorgenannten sexuellen „Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen“.
Schutzbefohlener}
Schutzbefohlener ist, wer dem potentiellen Täter des § 174 StGB „zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ oder „im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist“.
Anvertraut zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung
Anvertraut zur Erziehung“ liegt vor bei einem Obhutsverhältnis zwischen beiden Personen, in dessen Rahmen der eine (hier: der Schutzbefohlene) dem anderen (hier: dem potentiellen Täter) anvertraut ist.
Ein entsprechendes Obhutsverhältnis kann bereits gesetzlich begründet sein –so bei allen Sorgeberechtigten wie Eltern, Adoptiveltern, Vormund, Pflegeeltern, unter Umständen Großeltern, Stiefelternteil, wenn dieses tatsächlich in Übereinstimmung mit dem anderen Elternteil in die Erziehung des Schutzbefohlenen integriert ist; Lehrer und Schulleiter sowie evangelische Geistliche beim Konfirmandenunterricht.
Weiter kann es in einer faktischen Stellung begründet sein – so etwa bei Lehrern; ebenso durch einseitige Verantwortungsübernahme wie beispielsweise bei einem Leiter einer Jugendgruppe oder Trainer.
Anvertraut zur Ausbildung
Anvertraut zur Ausbildung“ setzt ein rechtliches (Berufs)-Ausbildungsverhältnis voraus, bei dem es primär auf die Vermittlung von Wissen auf einem bestimmten Gebiet zur Vorbereitung auf einen Beruf ankommt – insbesondere also ist ein Lehrling und Praktikant Schutzbefohlener seines Ausbilders;
Anvertraut zur Betreuung in der Lebensführung
Anvertraut zur Betreuung in der Lebensführung“ ist immer dann zu bejahen, wenn Sie für das körperliche und/oder das psychische Wohl des Schutzbefohlenen verantwortlich sind – etwa als Heimleiter, Bewährungshelfer, Leiter einer Schülermannschaft, Lagerleiter bei einem Zeltlager sowie Ferienkind/ Austauschschüler, den sich für längere Zeit in Ihren Haushalt aufnehmen.
Ausnutzen, § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Das Ausnutzen, mithin der Missbrauch der Abhängigkeit des Schutzbefohlenen ist zur Begründung der Strafbarkeit aus dem Delikt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen als zusätzliche Voraussetzung einer Strafbarkeit erforderlich, wenn der Schutzbefohlenen der Altersgruppe zwischen 16 und 18 Jahre angehört. Mithin begründet in der Altersgruppe zwischen 16 und 18 Jahren das bloße Bestehen des „Über- oder Unterordnungsverhältnis“ allein nicht mehr für sich genommen bereits die Strafbarkeit aus dem Delikt „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“.
Vielmehr setzt die Strafbarkeit aus dem Delikt „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ voraus, dass Sie als Ausbilder oder Vorgesetzter -als potentieller Täter der Norm „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ - den Missbrauch gerade mit Blick auf die finanzielle oder ausbilderische Abhängigkeit des Schutzbefohlenen von Ihnen vornehmen.
Demnach muss Ihre Machstellung zumindest ein mitbestimmender Faktor dafür sein, dass sich der Schutzbefohlenen auf die entsprechenden sexuellen Handlungen mit Ihnen einlässt; der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen muss demnach dem Schutzbefohlenen wie auch Ihnen selbst bewusst sein, indem Sie Ihre Macht und Überlegenheit gegenüber dem Schutzbefohlenen dergestalt einsetzen, um sich den Schutzbefohlenen sexuell “gefügig” zu machen.
Strafe, Strafzumessung bei § 174 StGB
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht Ihnen bei sexuellen Handlungen mit einem Schutzbefohlenen im Alter von 14 – 16 Jahren, § 174 Abs. 1 StGB; ebenso bei sexuellen Handlungen mit einem Schutzbefohlenen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, wenn unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 StGB.
Erfolgen die vorgenannten sexuellen Handlungen ohne direkten Körperkontakt zwischen potentiellem Täter und potentiellem Opfer, sonach dann, wenn Sie sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornehmen oder den Schutzbefohlenen dazu bestimmen, sexuelle Handlungen vor Ihnen vorzunehmen, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, trotz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Soweit der gesetzliche Strafrahmen.
Wo sich indes innerhalb dieses Strafrahmens die Strafe im konkreten Einzelfall bewegt, hängt von etlichen weiteren Faktoren ab. So etwa von dem genauen Alter des Schutzbefohlenen; der Anzahl der Vorfälle sowie von der Frage, ob sich die sexuellen Handlungen negativ auf das weitere Leben des Schutzbefohlenen ausgewirkt haben. Hinzu kommen regionale Unterschiede –wobei die Gerichte in Süddeutschland eher dazu neigen, den für das einzelne Sexualdelikt gesetzlich jeweils vorgegebenen Strafrahmen tendenziell im oberen Bereich auszuschöpfen, während die Gerichte in NRW, Bremen und Berlin eher großzügiger zugunsten des Angeklagten urteilen.
Vermeidung der Hauptverhandlung
Je nach konkreter Fallgestaltung ist bei der „Bestrafung“ aus dem Delikt sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen im Einzelfall sogar eine Verfahrensbeendigung mittels Strafbefehl , also unter Vermeidung der öffentlichen Hauptverhandlung möglich.
Selbst die außergerichtliche Beendigung des Verfahrens im Wege einer Einstellung gegen Auflagen, die Durchführung eines TOA (Täter-Opfer-Ausgleich, § 46a StGB) ist vom Gesetz her möglich; ebenso ein vollständiges Absehen von Strafe unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 StGB in denjenigen Fällen, in denen die Initiative zu dem sexuellen Kontakt von dem sexuell bereits erfahrenen Schutzbefohlenen ausgeht oder bei partnerschaftsähnlichen Beziehungen zwischen dem Schutzbefohlenen und potentiellen „Täter“.
Erziehungsprivileg, Sorgeberechtigte
Besonderheiten für § 180 Abs. 1 StGB gelten für Sorgeberechtigte des Minderjährigen. Denn Sorgeberechtigte kommen nur dann als Täter des § 180 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn sie ihre „Erziehungspflicht gröblich“ verletzen (sog. Erziehungsprivileg).
So verletzen Sorgeberechtigte ihre Erziehungspflicht jedenfalls dann gröblich, wenn sie dem Minderjährigen Gelegenheit zur Prostitution bieten. Ferner dann, wenn es sich bei dem Minderjährigen noch um ein Kind handelt, der Minderjährige das 14. Lebensjahr also noch nicht vollendet hat, und die Sorgeberechtigte dem Kind günstige Bedingungen für sexuelle Handlungen schaffen (sog. Vorschubleisten) indem sie beispielsweise ihr 13-jähriges Kind und dessen jugendlichen oder erwachsenen Partner in der Wohnung übernachten lassen.
Pornographischer Schriften
Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften (Kinderpornographie)
Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften, § 184 b StGB, stellt neben den Tatbeständen Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c), Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a) und Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184) die Delikte verbotener Pornographie dar. „Schriften“ umfasst jegliche Verkörperung der Inhalte, mithin Bilder, Videos und sonstiges Datenmaterial.
Der Erwerb und der Besitz von Kinderpornographie ist aus gesellschaftspolitischen Gründen mit einer massiven Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) sowie einschneidender weiterer strafrechtlicher Konsequenzen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung und Einziehung sämtlicher inkriminierter PCs und Speichermedien, polizeilicher Vorladung und Vernehmung, erkennungsdienstliche Behandlung, unter Umständen Untersuchungshaft, gesellschaftliche Ächtung) bedroht. Hinzu kommt ein massiver Ermittlungseifer technisch bestens ausgestatteter Internetfahnder.
In Anbetracht dieser Umstände mag verwundern, dass der bloße Konsum von Kinderpornographie nicht strafbar ist! Strafbar sind vielmehr allein der Erwerb und der Besitz von Kinderpornographie. Indes ergeben sich hieraus erhebliche Verteidigungsspielräume!
Erwerb pornographischer Schriften |closed
Denn der Erwerb kinderpornographischer Schriften setzt das wissentliche und willentliche „sich-Verschaffen“ pornographischer Schriften im Sinne einer „Datenherrschaft“ dergestalt voraus, dass die Inhalte jederzeit nach Belieben wieder aufgerufen, gelöscht oder wiederhergestellt werden können.
Werden indes unwillentlich oder unwissentlich kinderpornographische Dateien, etwa über Verlinkung mit legaler Pornographie heruntergeladen, liegt hierin mangels Vorsatz kein Erwerb kinderpornographischer Schriften.
Besitz pornographischer Schriften
Auch der Besitz pornographischer Schriften setzt wissentliches und willentliches Handeln voraus! Im Gegensatz zum Erwerb pornographischer Schriften ist der Besitz pornographischer Schriften auch durch bloßes Nichtstun, insbesondere durch automatisches Abspeichern im Cache möglich.
Dies erklärt, warum der bloße Konsum von Kinderpornographie im Ergebnis häufig doch zu einer Bestrafung führt. Denn auch ohne bewussten Download auf die Festplatte oder externe Speichermedien speichert der PC das kinderpornographische Material automatisch in den Cache-Speicher (Verlauf) des Browsers. Damit können die Inhalte jederzeit beliebig reaktiviert haben, so dass der Betroffene aufgrund der Speicherung im Cache Verfügungsgewalt über die Daten und somit Besitz an den Daten hat.
Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf "Besitz und Erwerb pornographischer Schriften"
Gute Verteidigungsansätze bestehen hier noch dann, wenn bei dem Betroffenen nur wenige Bilder bei gleichzeitig kurzer Verbindungsdauer gefunden werden. Denn dann lässt sich argumentieren, dass er zwar Kinderpornographie konsumierte, indes nicht wusste, dass die Daten im Cache gespeichert sind, und er sonach nicht wissentlich und willentlich Besitz an den Daten erlangte.
Weitere erfolgreiche Verteidigungsansätze ergeben sich dann, wenn mehrere Nutzer eines Internetanschlusses oder eines PC in dem fraglichen Tatzeitraum auf den Internetanschluss bzw. PC hatten. Dann kann Ihnen der Erwerb, Besitz oder die Verbreitung inkriminierter Pornographie nicht zugeordnet werden, so dass das Verfahren wegen Erwerb, Besitz oder Verbreitung von (Kinder-) Pornographie eingestellt werden muss!
Verjährung
Verjährungsfristen sexueller Missbrauch
Die Verjährung für den Vorwurf Sexueller Missbrauch beträgt zwischen 5 – 20 Jahren; sie richtet sich nach dem Strafrahmen zum Zeitpunkt der Tat und beginnend mit der Vollendung des 21.
Lebensjahres des betroffenen Kindes.
Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche beträgt nunmehr 30 Jahre für alle Fälle, die zum 30.06.2013 noch nicht verjährt waren.
Jüngere Erwachsene und Verjährungsfristen
Gleichzeitig ermöglichen die extrem langen Verjährungsfristen für das Delikt Sexueller Missbrauch von Kindern, dass auch viele zwischenzeitlich Erwachsene Anzeigen mit dem Gegenstand Sexueller Missbrauch von Kindern gegen Personen aus dem sozialen Nahbereich, insbesondere Väter, Stiefväter und nahe Verwandte zu erstatten. Häufig glauben die Anzeigeerstatter hierbei selbst an den Wahrheitsgehalt ihrer Beschuldigungen. Und häufig wird der Vorwurf Sexueller Missbrauch von Kindern von jüngeren Erwachsenen erhoben, die, in Ausbildung und ersten Liebesbeziehungen gescheitert in fragwürdigen Psychotherapien nach den Ursachen ihrer unbefriedigenden Lebenssituation suchen. Leider zeigt die Erfahrung, dass sich sodann oft der vermeintliche sexuelle Missbrauch durch den Vater, Stiefvater oder Onkel Erklärungsversuch und „Lösung“ aller Probleme erweist. Die „Opferrolle“ bringt der anzeigeerstattenden Person zunächst Vorteile – die Anzeigeerstattung bringt Aktivität und Aufmerksamkeit, das soziale Umfeld zeigt Mitgefühl und Verständnis für den bisher oft unbefriedigenden Lebensweg. So ist es nicht selten der Fall, dass die anzeigeerstattende Person letztendlich selbst davon überzeugt ist, in ihrer Kindheit Opfer des Delikts sexueller Missbrauch von Kindern geworden zu sein.