Anzeige wegen Stalking: Verteidigung gegen Vorwürfe
Gegen Sie wurde eine Anzeige wegen Stalking gestellt und Sie benötigen einen Rechtsanwalt für Ihre Verteidigung? Hier ist ein Anwalt für Sexualstrafrecht die richtige Wahl!
Der Begriff “Stalker” meint eine Person, die einer anderen Person wiederholt widerrechtlich nachstellt, diese belästigt, verfolgt, bedroht oder sogar terrorisiert, bis hin zur Ausübung physischer oder psychischer Gewalt. Wenn das Gericht eine Person als Stalker einstuft, steht dahinter ein oftmals komplizierter Bewertungsprozess, weil subjektives Empfinden des fraglichen Opfers, tatsächliche Sachlage und gesetzlich schwammige Definitionen miteinander kollidieren.
In der Tat lässt das Strafrecht beim Thema Stalking viel Interpretationsspielraum. Mit einem guten Anwalt an der Seite können sich als “Stalker” angeklagte Personen gegen unrechtmäßige Behauptungen oder übertriebene Auslegungen von Sachverhalten wehren und einer unverhältnismäßigen Strafe entgehen.
Bereits seit Jahren bin ich als Ihre Anwältin für Sexualstrafrecht auf diesem Fachgebiet spezialisiert und verfüge über Kenntnisse und Erfahrungen, die mir den Entwurf einer optimalen Verteidigungsstrategie für Ihren Fall ermöglichen. Kontaktieren Sie mich jetzt für Ihre profesionelle Beratung und lassen uns gemeinsam gegen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe vorgehen.
Anzeige wegen Nachstellung - das sagt das Gesetz zum Thema Stalking
Nachstellung (Stalking), § 238 StGB, wird bestraft mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe. Das Delikt wird definiert als nachhaltige Annäherungs- und Kontaktaufnahmeversuche des Täters mit dem „Opfer“ – sei es persönlich oder über Dritte, räumlich oder via Telekommunikation. Strafbar ist Stalking, wenn das Gericht eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers erkennt.
Aufgrund der Schwere der Strafanzeige kann sich die Strafe erhöhen:
Laut § 238 Absatz 2 StGB ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen, wenn das Gericht der Meinung ist, das Opfer hätte sich durch das Stalking in Todesgefahr oder zumindest in Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung befunden.
§ 238 Abs 3 StGB regelt die Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn das Delikt zum Tod des Opfers geführt hat oder zumindest wesentlichen Anteil daran hatte.
Übrigens: “Stalking” als Straftat wird in der Regel nur auf Antrag bei der Polizei verfolgt.
Es ist davon auszugehen, dass die strafrechtlich relevante Nachstellung bzw. das hier gemeinte Stalking wenig mit der umgangssprachlichen Verwendung des Begriffs gemeinsam haben. Gleichzeitig werden mit dem Inhalt „Stalking“ aber auch etliche Strafanzeigen erstattet und seitens der Polizei häufig auch viel zu bereitwillig entgegengenommen.
Daraus ergeben sich Verteidigungsansätze, die bei einer Stalking-Strafanzeige aussichtsvoll eingesetzt werden können.
Kontaktieren Sie michDer Vorwurf des Stalkings trifft viele meiner Klient*innen unvorbereitet. Nach meiner Erfahrung sind nur wenige Vorwürfe des strafbaren Nachstellens haltbar. Mit mir an Ihrer Seite vertreten Sie Ihren Standpunkt mit Nachdruck und rechtlicher Absicherung
Vorwurf “Stalking” und Anwalt: Verteidigungsansätze bei Anzeige
Bei einer Anzeige wegen Stalking gibt es verschiedene Möglichkeiten für eine Strafverteidigung. Für dieses Delikt setzt die Strafbarkeit ein Täterverhalten derartiger Intensität voraus, dass hierdurch die persönliche Freiheit und Autonomie des Opfers, mithin sein individueller Lebensbereich und seine Lebensführung objektiv nachhaltig und massiv beeinträchtigt werden.
Die – strafrechtlich relevante - Nachstellung ist in der Strafrechts-Dogmatik ein sog. Erfolgsdelikt. Ob eine Straftat vorliegt, ist also abhängig davon, ob ein von der Handlung unterscheidbarer Taterfolg vorliegt.
Mithin setzt die Strafbarkeit des Täters voraus, dass das Stalkingopfer tatsächlich und bedingt durch sein Verhalten seine bisherigen Lebensumstände unfreiwillig verändern musste, das Opfer also tatsächlich eine Beeinträchtigung in der Ausübung seiner Freiheit erfuhr. Klassische Beispiele hierfür sind, dass das Opfer aufgrund des Verhaltens des Stalkers seinen Wohnsitz wechseln musste oder nur noch in Begleitung Dritter am öffentlichen Leben teilnehmen konnte, weil der Täter immer in der Nähe war.
Hingegen bestehen gute Aussichten auf eine Verfahrenseinstellung bei einer Stalking-Anzeige in denjenigen Fällen, in denen das Opfer die Veränderung seiner Lebensumstände lediglich subjektiv als gravierend und unzumutbar empfindet. Das Gericht kann entscheiden, dass die Handlung nicht als schwerwiegend genug eingestuft werden kann und die betroffene Person keine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durch den vermeintlichen Täter erfährt. Viele Stalking-Fälle sind rechtlich keine Straftaten und ein Strafverteidiger wird fast immer diesen Ansatz verfolgen.
Anne Patsch: Ihre Anwältin für Sexualstrafrecht
In meiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Sexualstrafrecht habe ich bereits viele erfolgreiche Verteidigungsstrategien entworfen. Ob bei Anzeige wegen sexueller Belästigung oder sexueller Nötigung, beim Vorwurf der Vergewaltigung, beim Vorwurf Kindesmissbrauch oder eben auch bei Anzeige wegen Stalking - stets richte ich meine Vorgehensweise bei der Verteidigung gewissenhaft aus und stehe meinen Klienten während der gesamten Verhandlung hilfreich zur Seite.
Wenn gegen Sie eine Stalking-Anzeige erhoben wurde oder Sie der Nachstellung beschuldigt werden, kontaktieren Sie mich gleich und lassen Sie sich von mir bei allen bevorstehenden rechtlichen Schritten unterstützen!
Sexuelle Nötigung — nach § 177 Abs. 5 StGB
Tathandlung bei dem Tatbestand sexuelle Nötigung ist der sexuelle Übergriff gem. § 177 Abs. 1, 2, also die Vornahme sexueller Handlungen gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers bzw. das Ausnutzen sonstiger Umstände. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die das Gesetz nennt – etwa eine von vier verschiedenen besonderen (Zwangs-)Situationen beim Opfer, die der Täter „ausnutzt“ oder er muss– entsprechend der alten Regelung – die Person „zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt“ haben. Darunter fällt zum Beispiel, „wenn der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet; dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“.
Der Täter kann ein Mann oder auch eine Frau sein; beide Tatbestände können auch in Mittäterschaft verwirklicht werden. Nach der Gesetzesreform ist neben dem neu hinzugekommen sexuellen Übergriff auch die sexuelle Nötigung als sogenanntes Vergehen eingestuft, was eine Verfahrensbeendigung im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich möglich macht. Die Norm schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers.
Sexuelle Nötigung in der Ehe
Auch sexuelle Nötigung in der Ehe ist nunmehr — seit dem 33. StrÄndG v. 1.7.1997 — strafbar. Bis dahin waren sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe lediglich als allgemeine Nötigung nach § 240 StGB strafbar; und das Merkmal „außerehelich“ Voraussetzung der sexuellen Nötigung.
Welche Strafe sieht das StGB bei sexueller Nötigung vor?
Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) sind sog. Grundtatbestände der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB). Setzt die Vergewaltigung ein Eindringen in den Körper des Opfers voraus, so erfassen der sexuelle Übergriff und die sexuelle Nötigung bereits sexuelle Handlungen des Täters unterhalb dieser Schwelle. In Deutschland droht seit dem 10.11.2016 bei der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bei einer Verjährung von 20 Jahren, in minder schweren Fällen kann jeweils eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt werden. Außerdem steht der Vorwurf der sexuellen Nötigung mit einer gesellschaftlichen Stigmatisierung in Verbindung, die für Sexualstraftaten charakteristisch ist.
Ein „neuer“ Tatbestand seit dem 10.11.2016
Der wesentliche Unterschied zwischen dem „alten“ Tatbestand der sexuellen Nötigung und dem „neuen“ Tatbestand des sexuellen Übergriffs besteht darin, dass keine nötigende Handlung des Täters mehr erforderlich ist. In Umsetzung der „Nein-heißt-Nein“-Kampagne stellt der entgegenstehende Wille des Opfers das zentrale Element dar – wie die Strafjustiz dieses Tatbestandsmerkmal praktisch ausfüllen wird, ist derzeit noch schwer abzuschätzen.
Sexuelle Handlung
Die sexuelle Handlung, also Handlung mit sexuellem Bezug, ist der Taterfolg sowohl des sexuellen Übergriffs als auch der sexuellen Nötigung; sei es, dass das Opfer diese durch den Täter oder einen Dritten an sich selbst dulden muss, oder sei es, dass das Opfer die sexuelle Handlung an dem Täter oder an einem Dritten vornehmen muss.
Der Begriff der sexuellen Handlung ist in § 184h Nr. 1 StGB definiert. Demnach muss die sexuelle, also sexualbezogene Handlung „von einiger Erheblichkeit“ sein. Verhaltensweisen, die in ihrer Art, Intensität, Dauer, Handlungsrahmen und Beziehung der Beteiligten bestenfalls Taktlosigkeiten oder Zudringlichkeiten sind, werden damit aus der Strafbarkeit ausgefiltert.
Erkennbar entgegenstehender Wille nach § 177 Abs. 1 StGB
Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass der entgegenstehende Wille dann erkennbar sein soll, wenn ein objektiver Dritter ihn erkennen kann. Das ist der Fall, sofern das Opfer diesen zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) erklärt oder konkludent (zum Beispiel durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Ausdruck bringt – ein bloßer innerer Vorbehalt genügt nicht.
Zu besonderen Situationen gehören:
- die Unfähigkeit einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (zusätzliche Strafschärfung, wenn diese auf Krankheit oder Behinderung beruht)
- die erheblich eingeschränkte Fähigkeit zur Willensbildung oder –äußerung
- das Überraschungsmoment
- das Ausnutzen einer nötigungsgeeigneten Lage (z.B. Alleinlassen an einsamen Ort, Verlassen in schutzloser Lage, Entzug notwendiger Hilfe, Wegnahme von erforderlichen Hilfsmitteln)
Tathandlung der sexuellen Nötigung
Der Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB, sexuelle Nötigung, setzt, in der Sprache des Gesetzes voraus, dass eine Person, das sog. Opfer, „mit Gewalt“, oder „durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ oder „unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“, genötigt wird, „sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen“. Geschützes Rechtsgut dabei soll die sexuelle Selbstbestimmung des potentiellen Opfers sein; das heißt, dessen persönliche Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann, mit wem, auf welche Weise und wo es sich sexuell betätigen will. Demnach greift der Tatbestand der sexuellen Nötigung dann, aber auch nur dann ein, wenn das potentielle Opfer gegen seinen Willen mit Sex konfrontiert wird. Die sog. Nötigungsmittel, also Mittel zur Überwindung eines der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers sind dabei alternativ Gewalt, Drohung und die Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers.
Gewalt
Gewalt bedeutet hier körperlichen Zwang aus Opfersicht; sonach körperliche Krafteinwirkung des Täters auf das Opfer. Diese muss zielgerichtet, final, darauf zielen, den Widerstand und damit den sexuellen Handlungen in der konkreten Situation entgegenstehenden Willen des Opfers zu brechen; um die aus Tätersicht begehrte sexuelle Handlung zu erreichen. Irrelevant dabei ist, ob das Opfer sich wehrt oder nicht. Beispiele für Gewaltanwendung im Sinne der sexuellen Nötigung sind Festhalten der Hände, Auseinanderdrücken der Beine oder Einschließen in einen Raum.
Drohung
Eine Drohung ist dann zu bejahen, wenn der Täter, etwa durch Blicke oder Gesten dem Opfer für das Opfer in seiner Macht stehende negative Konsequenzen für den Fall, dass das Opfer dem sexuellen Verlangen nicht nachkommt, verdeutlicht und das Opfer die Drohung ernst nimmt. Für die Tätermotivation ist es irrelevant, ob dem sexuellen Verlangen Lust, Aggression oder Sadismus zugrunde liegt.
Ebenfalls irrelevant ist, ob der Drohende der sexuellen Nötigung zur Realisierung seiner Drohung überhaupt in der Lage wäre. Droht er in Wirklichkeit nur mit einer Scheinwaffe, die das Opfer nicht als Scheinwaffe erkennt, ist auch dies taugliche Drohung im Sinne der sexuellen Nötigung. Entscheidend allein ist, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt.
Drohung im Rahmen des Tatbestands sexuelle Nötigung ist nur die Drohung mit „Gefahr für Leib oder Leben“, wenn also der Täter dem Opfer beispielsweise droht, es oder eine andere, dem Opfer nahestehende Person zu schlagen oder zu töten.
Fortwirkende Drohung
Eine Besonderheit des Tatbestands sexuelle Nötigung ist, dass die Drohung auch bereits in einem früheren Verhalten des Drohenden liegen kann, also fortwirken kann.
Ausnutzung der schutzlosen Lage
Der den sexuellen Handlungen entgegenstehende Opferwille kann auch durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers überwunden werden.
Dies ist dann der Fall, wenn das Opfer sich dem Täter schutzlos ausgeliefert fühlt, beispielsweise an einem abgelegenen Ort keine Fluchtmöglichkeiten sieht und aus Angst vor möglichen Gewalteinwirkungen keinen Widerstand gegen das sexuelle Verlangen des Täters leistet.
Strafzumessung sexuelle Nötigung
Strafzumessungsgrundsätze, also die Frage, wo innerhalb des weiten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren die für sexuelle Nötigung konkret zu erwartende Strafe anzusiedeln ist, sind straferhöhende wie strafmildernde Erwägungen.
Minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung
Ein minder schwerer Fall ist für die sexuelle Nötigung in § 177 Abs. 5 StGB geregelt. Dann beträgt die Strafe für die sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Straferhöhende Umstände sexuelle Nötigung
Straferhöhend wirkende Umstände für eine sexuelle Nötigung sind insbesondere besonders brutales und grobes Vorgehen, besonders demütigendes Vorgehen, Verletzung des dem Täter entgegengebrachten Vertrauens, insbesondere bei sexueller Nötigung im sozialen Nahbereich des Opfers, lang anhaltende oder schwere seelische Beeinträchtigung des Opfers durch die sexuelle Nötigung, Selbstmordversuch des Opfers, Infektion des Opfers mit einer Geschlechtskrankheit, sofern dies für den Täter erkennbar war.
Strafmildernde Umstände sexuelle Nötigung
Strafmildernd wirkende Umstände bei der sexuellen Nötigung sind ein Geständnis, wenn dadurch dem Opfer eine erneut traumatisierende Zeugenvernehmung vor Gericht erspart wird, geringe Nötigungsintensität, sexuelle Handlung an der unteren Erheblichkeitsschwelle sowie die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beim Täter nahe der Grenzen des § 21 StGB.
Der Unterschied zwischen dem allgemeinen Strafrecht und dem Sexualstrafrecht ist gewaltig. Ein Rechtsanwalt, der nicht spezialisiert ist, wird Sie nicht in dem Umfang beraten können wie ein Strafverteidiger für Sexualstrafrecht. Das wichtigste Werkzeug des Sexualstrafverteidigers ist die genaue Kenntnis der Umstände, in denen sich der Beschuldigte befindet. So kann bereits eine simple Aussage bei der Polizei Sie in eine schwierige Situation bringen. Konsultieren Sie sich vom ersten Tag der Beschuldigung an mit einem Anwalt für Sexualstrafrecht.
Wenden Sie sich jetzt an meine Kanzlei für juristischen Beistand beim Vorwurf der sexuellen Nötigung!
Missbrauch Jugendlicher
Während beim Kindesmissbrauch ausschließlich das Alter des Opfers Berücksichtigung finden kann, kann beim Missbrauch Jugendlicher auch das Alter des Täters von Bedeutung sein.
Bei der Norm Sexueller Missbrauch von Jugendlichen sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
- Ist Täter selbst über 18 Jahre alt und veranlasst eine Person im Alter zwischen 14 und 16 Jahren gegen Entgelt dazu, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden oder selbst an diesem oder an dritten vorzunehmen, handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Jugendlichen.
- Wer als über 18 Jahre alte Person die Zwangslage eines Mädchen oder Jungen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren bzw. zwischen 16 und 18 Jahren ausnutzt, um entsprechenden sexuellen Handlungen zu erzwingen, macht sich ebenfalls strafbar.
- Strafschärfend wirkt sich aus, wenn der Täter bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat und das Opfer der Altersgruppe zwischen 14 und 16 Jahren angehört (§ 182 Abs. 3 StGB).
Bei der Verteidigung gegen den sexuellen Missbrauch Jugendlicher ergeben sich Verteidigungsansätze insbesondere im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzung der „Zwangslage“. Denn die Strafbarkeit wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen setzt voraus, dass sich der Jugendliche in einer Zwangslage befunden hat, die der Täter ausgenutzt hat.
Voraussetzung: Ausnutzen der Zwangslage
Eine Zwangslage im Sinne der Norm Sexueller Missbrauch von Jugendlichen kann dann vorliegen, wenn sich der Jugendliche zur Zeit der Tat in derartig gravierender wirtschaftlicher Not oder Bedrängnis befindet oder auch nur fühlt, dass hierdurch seine Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich der Selbstbestimmung über sein sexuelles Verhalten reduziert ist. Weitere Voraussetzung für das Greifen der Norm zum Missbrauch Jugendlicher ist, dass der Täter die Zwangslage des Jugendlichen erkennt und bewusst für sexuelle Zwecke ausnutzt; dem Jugendlichen also die materielle Unterstützung, die dieser benötigt oder zumindest zu benötigen glaubt, gegen entsprechende sexuelle Gegenleistungen gewährt.
Die Expertin an Ihrer Seite
Da Kinder und Jugendliche besonderen Schutz und besonderer Fürsorge bedürfen, sind die Strafen für sexuelle Übergriffe gegen junge Menschen in der Regel mit Freiheitsentzug verbunden. Das Ziel ist es, die normale Entwicklung und die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher zu schützen. Leider kommt es immer wieder zur falschen Anschuldigungen des Missbrauchs Jugendlicher, beispielsweise im Rahmen von Beziehungs- oder Familienkonflikten.
Als Anwalt für Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen bei Anschuldigungen kompetent zur Seite und verhelfe Ihnen zu einem fairen Prozess. Auch in der Verteidigung bei Kindesmissbrauch bin ich versiert und berate Sie von der Anschuldigung bis zur Urteilsverkündigung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin.