Welche Erfolgsaussichten hat ein Vorgehen gegen die Anordnung der ED-Behandlung wegen dem Vorwurf Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ?
Viele Anordnungen zur ED-Behandlung sind rechtswidrig, da sie nicht verhältnismäßig sind. Hieraus ergeben sich recht gute Erfolgsaussichten für ein gegen die Anordnung der ED-Behandlung gerichtetes Vorgehen:
-
So setzt die Anordnung zur ED-Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens voraus, dass Sie auch tatsächlich, aufgrund hinreichend konkreter Tatsachen, Beschuldigter einer konkreten Straftat sind.
Dies darzulegen dürfte für die Behörden oft nicht möglich sein! -
Die Anordnung für die „Zwecke des Erkennungsdienstes“ setzt voraus, dass in Ihrer Person ein konkreter Anlass für eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Der bloße Umstand, dass Sie aktuell Beschuldigter einer Straftat sind, begründet noch keine Wiederholungsgefahr!
Vielmehr müsste die Behörde konkrete Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass Sie in Zukunft Straftaten begehen; zudem, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung auch das geeignete Mittel ist, zukünftige Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Auch dies darzulegen dürfte den Behörden kaum möglich sein!
Wie kann ich mich gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Untersuchung wegen dem Vorwurf Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften wehren?
Auf welche Weise Sie gegen die Anordnung zur ED-Behandlung möglichst erfolgreich vorgehen können, hängt zum einen davon ab, ob es sich bei der Anordnung zur Durchführung der ED-Behandlung um eine polizeiliche Präventivmaßnahme (§ 81 b StPO 2. Alt.) oder um eine sog. Maßnahme zur Durchführung des Strafverfahrens handelt (§ 81 b StPO 1. Alt.)
Ferner davon, ob es sich bei der Anordnung zur Durchführung der ED-Behandlung um eine gerichtliche oder um eine staatsanwaltschaftliche bzw. polizeiliche Anordnung handelt.
Über mich als Ihrem Anwalt erhalten Sie die erforderliche Einsicht in Ihre Verfahrensakte, aus der sich ergibt, um welche Art der Anordnung es sich in Ihrem Fall konkret handelt. Sodann können wir entscheiden, wie wir vorgehen wollen.
Grundsätzlich gilt:
- für die Anordnung zur ED-Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgung:
- Handelt es sich um eine gerichtliche Anordnung zur ED-Behandlung, ist hiergegen die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.
-
Hingegen ist gegen eine staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Anordnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung das adäquate Mittel.
Gegen die Anordnung im Strafverfahren (gem. § 81b 1. Alt. StPO) ist ein Widerspruch nicht zulässig. - Für die Anordnung der ED-Maßnahme als polizeiliche Präventivmaßnahme, also immer dann, wenn die Anordnung der ED- Behandlung einzig der Verhinderung und Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen soll, ist das adäquate Rechtsmittel Widerspruch bzw. Klage.
Vorladung erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) wegen dem Vorwurf sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften – was tun?
Eine Anordnung der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81 b StPO) ist eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Erfassung personenbezogener Daten durch die Polizei mittels Lichtbildaufnahme, Tonbandaufnahme, Abnahme von Fingerabdrücken und Messung der Körpergröße.
Dabei bestimmt § 81 b StPO, Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, dass „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist“, „Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“.
Hiergegen können Sie vorgehen!
Allerdings müssen Sie hiergegen, im Unterschied zur reinen Vorladung zur polizeilichen Vernehmung, aktiv vorgehen.
Denn gegen die Anordnung zur ED-Behandlung nach § 81 b StPO 1. Alt. (ED-Untersuchung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens) Rechtschutz durch Einlegen eines Widerspruchs nicht möglich.
Vielmehr können hier nur Beschwerde eingelegt bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Mithin sind Sie dann, wenn die Maßnahme für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens angeordnet wird, verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und die Maßnahme, zumindest was Lichtbilder und Fingerabdrücke betrifft, zu dulden.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Abgabe einer Stimmprobe, einer Schriftprobe, die Beantwortung von Fragen jeglicher Art, die Angabe Ihrer Adresse sowie Ihre Unterschrift verweigern können! Auch körperliche Untersuchungen, oder das Verlangen einer Speichelprobe oder Haarprobe sind unzulässig.
Bitte lassen Sie sich von den Beamten nicht in Gespräche verwickeln. Auch haben Sie die Möglichkeit, sich von mir als Ihrem Anwalt zur ED-Untersuchung begleiten zu lassen. Bleiben Sie indes stillschweigend fern, hätte die Polizei in diesem Fall das Recht, Sie zu diesem Zweck polizeilich vorzuführen.
Vorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch: was kann der Anwalt für Sie im Ermittlungsverfahren tun?
Im Ermittlungsverfahren wegen dem Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch kann –und werde!- ich Sie als Ihr Anwalt zunächst vor den Ermittlungsbehörden durch eine sofortige Verteidigungsanzeige abschirmen.
Insbesondere kann ich Termine zur polizeilichen Vernehmung und erkennungsdienstlicher Behandlung für Sie absagen und für Sie die Ermittlungsakte mit der Belastungsaussage bei der Staatsanwaltschaft anfordern.
Weiter höre ich Ihnen als Ihr Anwalt und Strafverteidiger verständnisvoll zu; und berate Sie persönlich, wie Sie sich in der jeweiligen Verfahrenssituation verhalten können. Mit Erhalt Ihrer Ermittlungsakte kann ich Ihnen als Ihr Anwalt diese zur Verfügung stellen; mit Ihnen den Akteninhalt und die sich daraus individuell für Sie ergebende Verteidigungsstrategie in einem weiteren persönlichen Gespräch besprechen.
Insbesondere werde ich die Belastungsaussage, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Aussagepsychologen, analysieren.
In Absprache mit Ihnen kann ich als Ihr Anwalt für Sie sodann eine maßgeschneiderte Verteidigerschrift an die Staatsanwaltschaft mit zumeist weiteren Beweisanträgen zu Ihrer Entlastung entwerfen.
Vorrangig wird und sollte hier immer sein, dass wir für Sie eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen; insbesondere auf eine möglichst „geräuschlose“ Verfahrensbeendigung (gegebenenfalls auch gegen Auflagen oder sog. Strafbefehl) hinwirken.
Bei der Arbeit als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ist es meine Pflicht, stets über aktuelle Ereignisse und Änderungen informiert zu sein. Ich berate auch Sie gern zu Neuerungen und deren Auswirkungen, beispielsweise die Reform im Sexualstrafrecht 2016.
Kindesmissbrauch: Anwalt mit Expertise und Fingerspitzengefühl für Ihre Verteidigung
Welcher Anwalt ist beim Vorwurf oder einer Anzeige wegen Kindesmissbrauch (§ 176 StGB ff – Sexueller Missbrauch von Kindern), sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, Jugendlicher oder Schutzbefohlener sowie wegen sexueller Übergriffe, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung der Richtige für Sie?
Es ist von großem Vorteil für Sie, wenn Sie einen auf Strafverteidigung spezialisierten Rechtsanwalt wählen, der darüber hinaus Erfahrung in der Verteidigung von Sexualstraftaten hat und Sie beispielsweise als Kindesmissbrauch Anwalt kompetent verteidigen kann.
Aufgrund des regelmäßig „unsanften“ Umgangs mit Beschuldigten einer Sexualstraftat seitens der Polizei, hier mein wichtigster Hinweis vorab: Lassen Sie sich nicht durch Suggestivfragen und Voreingenommenheit der Beamten zu einer Aussage aus Ihrer Sichtweise der Dinge verleiten. Nehmen Sie Ihre Rechte (umfassendes Schweigerecht; Nichtbefolgen einer Vorladung als Beschuldigter) in Anspruch und außerdem umgehend Kontakt zu einem Rechtsanwalt für sexuellen Kindesmissbrauch auf.
Anwalt für Kindesmissbrauch und weitere Sexualdelikte
Nicht alle Anwälte übernehmen Mandate, bei denen es um sexuellen Missbrauch von Kindern geht. Denn die Verteidigung gegen Sexualdelikte stellt an den Anwalt weitreichend unterschiedliche fachliche und persönliche Anforderungen als die Verteidigung gegen andere Tatvorwürfe. Zu den Straftaten im Sexualstrafrecht gehören sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sowie der Missbrauch von Schutzbefohlenen und Widerstandsunfähigen. Das Strafmaß bei Verurteilung des Täters im Verfahren ist eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren – darunter fällt auch sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.
Der wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauchs Beschuldigte ist der öffentlichen Diffamierung in weitaus größerem Umfang ausgesetzt als ein Täter, welcher eine rechtswidrige Handlung aus einem sonstigen Bereich im Strafrecht begangen hat. Ist eine Anzeige wegen Kindesmissbrauch oder eines anderen Sexualdelikts nicht gerechtfertigt, muss durch den strategischen Einsatz von Rechtsmitteln wie Revision oder Berufung erreicht werden, dass der sexuelle Missbrauch des Kindes bzw. von mehreren Kindern widerlegt wird und Gericht sowie Staatsanwaltschaft von der Unschuld des Angeklagten überzeugt werden.
Was gilt als sexueller Missbrauch von Kindern?
Als sexueller Missbrauch des Kindes gelten grundsätzlich sexuelle Handlungen vor oder mit dem Kind. Das heißt, bestraft werden sexuelle Handlungen an Kindern - oder wenn jemand ein Kind sexuelle Handlungen an sich bzw. an Dritten vornehmen lässt. Wenn auch unter einem geringeren Strafrahmen, werden Bestimmungen an das Kind, an sich selbst sexuelle Handlungen zu vollziehen, ebenfalls unter Strafe gestellt. Auch das Vorzeigen pornografischer Inhalte gegenüber Kindern fällt in diesen Strafrahmen.
Altersgrenze: Wer gilt laut § 176 StGB als Kind?
Im Strafgesetzbuch werden Kinder als Personen unter vierzehn Jahren definiert. Entscheidend ist hierbei das Alter zum Tatzeitpunkt. Der Strafbestand des sexuellen Missbrauchs bei Personen über 14 Jahren liegt nicht vor, auch wenn die Personen minderjährig sind. Hier greift § 182 StGB beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen. Mit Blick auf das junge Alter der vermeintlichen Opfer hat der Gesetzgeber gesonderte Regelungen hinsichtlich der Kindesmissbrauch Verjährung getroffen: Erst beginnend mit dem 21. Lebensjahr läuft der Verjährungszeitraum. In der Folge sind die meisten Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern frühestens mit dem 31. Lebensjahr des Opfers verjährt.
Aussage gegen Aussage: Rechtsbeistand beim Vorwurf des Kindesmissbrauchs
In keinem anderen Bereich werden derart viele Falschbeschuldigungen und Justizirrtümer getroffen wie im Sexualstrafrecht. Studien zufolge liegen die Quoten der Falschbezichtigungen hier bei 30 bis 40 Prozent. Andere sexualstrafrechtliche Experten und Rechtsanwälte sprechen beim Tatvorwurf sexueller Missbrauch von Kindern gar von 60 Prozent. Die Konsequenz daraus ist eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren für unschuldige “Täter”, die wegen einer falschen Strafanzeige zum Opfer werden.
Das liegt vor allem daran, dass die Sexualdelikte durch die so genannte Aussage- gegen-Aussage-Konstellation gekennzeichnet sind. Das heißt, es stehen keine weiteren (entlastenden) Zeugenaussagen als die Belastungsaussage der bestreitenden Aussage des Beschuldigten gegenüber. Hinzu kommt, dass das “Opfer” einer sexuellen Nötigung, Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch eines Kindes selbst weitaus umfassendere Verfahrensrechte besitzt als bei Vorwürfen der meisten anderen Delikte.
So treten Belastungszeugen bei Sexualdelikten regelmäßig als so genannte Nebenkläger auf und befinden sich in Begleitung ihres „Opferanwalts“, über diesen sie – trotz formaler Zeugenstellung – in aller Regel auch detaillierte Aktenkenntnis erhalten. Das Recht des Angeklagten ist wesentlich beschränkter, weshalb eine offene und vertrauensvolle Kommunikation mit dem Strafverteidiger von großer Bedeutung ist.
Sexueller Missbrauch der Kinder – Rechtsanwalt bei Falschbeschuldigung
Vorwürfe im Bereich der Sexualstraftaten berühren im Gegensatz zu vielen anderen Delikten den Intimbereich und die Privatsphäre des Mandanten in erheblichem Maße. Umso entscheidender ist ein Verhältnis zwischen Mandant und dem Rechtsanwalt, beispielsweise dem Anwalt für Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch Anwalt, dass zu jedem Zeitpunkt von absoluter Diskretion, gegenseitigem Vertrauen und Vorbehaltsfreiheit geprägt ist!
Besonders bei einer ungerechtfertigten Anzeige wegen sexueller Misshandlung von Kindern ist es die richtige Entscheidung, auf einen Anwalt für Sexualstrafrecht zu vertrauen. Nicht selten sind die Vorwurf der Vergewaltigung oder “sexueller Missbrauch von Kind oder Kindern” erfunden – geschädigt wird dabei nicht nur der im Strafverfahren Beschuldigte, sondern auch das Kind bzw. die Kinder.
Möglicher Verteidigungsansatz beim Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs
Da Kinder im Besonderen für äußere Einflüsse anfällig sind und sich dies auf einer unbewussten Ebene abspielt, ist es umso wichtiger, Aussagen der vermeintlichen Opfer und deren Umfeld genau zu prüfen. Die wichtigsten beiden Faktoren bei der forensischen Aussagepsychologie durch Rechtsanwälte, die es zu untersuchen gilt, sind die Entstehung der Aussage einerseits sowie deren Entwicklung.
Aussageentstehung: In welchem Kontext wird die Erstmitteilung gemacht?
Für die Verteidigung bei sexuellem Kindesmissbrauch ist es wichtig genau zu beleuchten, in welcher Situation die Kindsaussage getätigt wurde und welche Einflüsse das Umfeld des vermeintlichen Opfers darauf hatte:
- Rahmen: Äußerte das Kind die Erstmitteilung spontan oder assoziativ?
- Beteiligung: Äußerte das Kind die Erstmitteilung aus eigener Initiative oder auf die Frage Dritter?
- Setting: Entstand die Erstaussage vor dem Hintergrund sozialen Erwartungsdrucks?
- Empfänger-Täter-Beziehung: Bestehen negative psycho-soziale Beziehungen zwischen dem Empfänger der Erstmitteilung und dem Beschuldigten (z.B.: Trennung, o.ä.)
Aussageentwicklung: Was geschah zwischen Erstmitteilung und Erstaussage gegenüber der Polizei?
- Hat im Vorfeld der Aussage (insbesondere der Erstaussage) eine suggestive Befragung stattgefunden?
- Bestand eine einseitige Hypothesenbildung der Befrager?
- Gab es bei der Befragung eine unangemessene Gesprächsatmosphäre (Erwartungsdruck)?
- Erfolgte eine wiederholt, thematisch einseitige Befragung (z.B: "Aufdeckungsgespräch")?
Aussagepsychologische Verteidigungsstrategie am Beispiel
In einem Fall etwa, in welchem die Staatsanwaltschaft Hannover meinen Mandanten wegen sexuellen Missbrauchs anklagte, ließ sich aussagepsychologisch bald herausarbeiten, dass sich bei der Zeugenaussage reale Gegebenheiten und fiktives Geschehen vermischten. Wie sich herausstellte, war die Mutter des vermeintlich missbrauchten Kindes (zugleich Empfängerin der Erstmitteilung) im Alter zwischen 9 bis 13 Jahren selbst Opfer von Missbrauch durch ihren Vater, Onkel und Großvater. Die Erstaussage ihrer Tochter gegenüber der Polizei – erst 2 Jahre nach der Erstmitteilung gegenüber der Mutter – entstand nach intensiven kommunikativen Austausch zwischen beiden sozusagen als Gemeinschaftsprodukt. Eine zusätzliche Kontaminierung der Erinnerung des Kindes durch einen “Fragenkatalog” mit suggestivem Charakter, den ein vernehmende Beamtin der Mutter der Zeugin sendete, sowie Inkonsistenzen in der Aussage verneinten die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage uneingeschränkt. Im Ergebnis: Einstellung des Verfahrens!
Kindesmissbrauch Anwalt – Verteidigung im Strafverfahren
Sowohl sexueller Kindesmissbrauch wie auch die weiteren Straftaten im Sexualstrafrecht benötigen eine besondere Vorbereitung der Verteidigungsstrategie. Fundierte Kenntnisse, Fingerspitzengefühl und die Erfahrung des Anwalts in der Aussagepsychologie von Zeugen sowie geschickter, vorbehaltsfreier Prozessführung sind essentiell zur Beeinflussung von Verfahren und Strafe im Strafrecht. Weiterhin ist ein umfassendes Netzwerk aussagepsychologischer Gutachter, Psychologen und Psychiater von großem Vorteil.
Diese Voraussetzungen biete ich Ihnen gerne – kontaktieren Sie mich für ein erstes Gespräch!
Darüber hinaus finden Sie auf der Website weiterführende Informationen und jüngste Erfolge in sexualstrafrechtlichen Verhandlungen, die ich für meine Mandanten erwirken konnte.