IHRE FACHANWÄLTIN
Anne Patsch
Als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich bundesweit ganz auf das Sexualstrafrecht und damit den Vorwurf der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und der Kinderpornographie spezialisiert.
Allgemeine Hinweise
Erste Hilfe
Werden Sie mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs konfrontiert? Ohne Vorverurteilung höre ich Ihnen zu und begleite Sie bis zum Ende des Verfahrens. Sie können sich darauf verlassen, dass...
Vorwurf der Vergewaltigung: Verteidigung im Sexualstrafrecht
Mit der Reform im Sexualstrafrecht 2016 wurde auch der Tatbestand der Vergewaltigung aktualisiert. Seit dem 10.11.2016 gilt: Dringt der Täter bei den Tatbeständen des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung in den Körper des Opfers ein, liegt eine Vergewaltigung vor. Dies umfasst, wenn der Täter den Geschlechtsverkehr vaginal, oral oder anal ausübt oder mit einem Gegenstand (nach überwiegender Rechtsprechung auch mit dem Finger) in den Körper des Opfers eindringt (Scheidenvorhof genügt).
Welche Strafe zutrifft, wird nach § 177 f. StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) bestimmt. Die Strafdrohung liegt in der Regel bei einer Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren. Die Verjährung beläuft sich, wie bei dem Tatbestand sexuelle Nötigung auf 20 Jahre.
Falschaussagen zum Vorwurf der Vergewaltigung können für den beschuldigten Mann oder die beschuldigte Frau verheerende Folgen haben: Freiheitsstrafen von mehreren Jahren sowie Ächtung durch die Öffentlichkeit. Bei der Situation Aussage gegen Aussage im Verfahren kann ein Anwalt für Vergewaltigung als selbst gewählter Verteidiger oder auch Strafverteidiger den Beschuldigten dabei unterstützen, Staatsanwaltschaft und Gericht von der Wahrheit zu überzeugen.
Rechtliche Abgrenzung der Vergewaltigung
Die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) ist seit dem 33. StÄG kein eigener Tatbestand im Strafrecht mehr, sondern stellt als besondere Begehungsalternative der sexuellen Nötigung einen besonders schweren Fall dieser dar (sog. Regelbeispiel). Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unterscheiden sich vor allem im Verhalten des Täters. Relevant ist, ob der Täter „mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht“ oder „ähnliche sexuelle Handlungen (Oralverkehr oder Analverkehr mit dem Glied oder anderen Gegenständen) an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt“. Dabei muss es sich um sexuelle Handlungen handeln, die das Opfer „besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“ oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Für eine Vergewaltigung ist insbesondere ein Eindringen in den Körper des Opfers ausschlaggebend.
Werden Kinder oder jugendliche zu sexuellen Handlungen gezwungen, fällt dies in den Bereich sexueller Kindesmissbrauch oder Missbrauch von Jugendlichen. In manchen Fällen tritt die Straftat der Vergewaltigung in Verbindung mit anderen Vergehen im Strafrecht auf, beispielsweise der Kinderpornografie. Aber auch bei einer Vergewaltigung in der Ehe oder einer Stalking-Anzeige sollten Sie unbedingt einen Anwalt hinzuziehen, der Sie in Ihrer Situation und Ihrem Recht unterstützt.
Vergewaltigung in der Ehe als Strafbestand
Wie die sexuelle Nötigung ist die Vergewaltigung nunmehr – seit dem 33. StÄG v. 1.7.1997 – auch innerhalb der Ehe strafbar. Vorher war eine Voraussetzung zur Straftat der Vergewaltigung eine nicht-eheliche Beziehung von Täter und Opfer. Sexuelle Übergriffe unter Eheleuten galten nicht als strafwürdig. Erst vor etwas über 20 Jahren hat sich dies in Deutschland durch eine Entscheidung des Bundestags geändert.
Es werden sowohl Frauen als auch Männer Opfer von sexueller Nötigung in der Ehe oder sogar Vergewaltigung in der Ehe. Die Abgrenzung zwischen einvernehmlichem und erzwungenem Sex ist aber nicht immer eindeutig. Besonders in der Ehe und vor allem in bereits länger bestehenden Beziehungen kann es sein, dass der Vollzug des Beischlafs zwischen den Partnern nicht immer wirklich einvernehmlich ist, aber geduldet wird.
Es kommt auch vor, dass Frauen den ehelichen Geschlechtsverkehr als ihre Pflicht gegenüber dem Ehemann ansehen. Von der anderen Seite ist für manche Männer der Beischlaf mit der Ehefrau ihr „gutes Recht“. Setzt sich der eigene Mann oder die Frau dann mit Gewalt körperlicher oder psychischer Art über den eigenen Willen hinweg, ist die Angst, Scham und das Gefühl der Selbstschuld des Opfers groß.
Strafmaß für sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe
Nicht selten findet die Tat über Jahre hinweg statt, weil das Verbrechen nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht wird. Vergewaltigt und erniedrigt zu werden, kann sich als Routine im Leben der Familie gestalten. Der Zusammenhalt der Familie, ein gemeinsames Leben für die Kinder oder die Liebe zum Partner und Täter wollen vermeintlich gewahrt werden. Die Anerkennung der Gesellschaft für eine augenscheinlich intakte Familie ist in diesen Fällen oft wichtiger als der Pfad der Selbstbestimmung. Man mag über solche Fälle in der Zeitung lesen, doch selbst möchte man nicht zu diesen Menschen gehören, die ihr Leben offenbar nicht in den Griff bekommen. Dass man selbst keine Schuld an den Vorfällen hat, wird dabei oft unterdrückt.
Das Strafmaß für Tatbestände der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung in der Ehe ist in ebenfalls § 177 StGB geregelt, welcher durch die Reform im Sexualstrafrecht 2016 geändert wurde. Der Strafrahmen umfasst eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und maximal 15 Jahren. Das Ausmaß richtet sich dabei nach der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Vergewaltigungen.
Falschbeschuldigung der Vergewaltigung
Es finden gleichermaßen in ehelichen wie in außerehelichen Fällen der Vergewaltigung häufig Anschuldigungen statt, welche nicht gerechtfertigt sind — meist von Frauen gegenüber ihrem Mann. Aus unterschiedlichen Motiven, wie beispielsweise Rache, werden Vorwürfe der Vergewaltigung, sexueller Gewalt (in der Ehe) oder auch sexueller Kindesmissbrauch erfunden. Der Schaden, der durch diese falsche Beschuldigung oder eine Anzeige wegen angeblicher Vergewaltigung in der Ehe angerichtet werden kann, wird dabei meist unterschätzt.
Für Außenstehende wie Richter oder Anwälte ist der Hergang und der angebliche Tatbestand beim Vorwurf der Vergewaltigung nicht immer konkret nachvollziehbar, was den Prozess der Wahrheitsfindung erheblich erschwert. Für den beschuldigten Mann oder die Frau kann eine fundierte Beratung zum Vorfall entscheidend sein. Einen Anwalt bei Vergewaltigung oder einem gleichartigen Vorwurf einzuschalten, ist daher sehr empfehlenswert.
Rechtlicher Beistand durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht
Wenn Sie der Vergewaltigung (in der Ehe) beschuldigt werden, sollten Sie sich die Unterstützung von einem erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht sichern. Durch meine jahrelange Erfahrung als Rechtsanwältin biete ich Ihnen kompetente Beratung und auch Rechtsbeistand vor Gericht.
Mit der passenden Verteidigungsstrategie können nach einem Vorwurf der Vergewaltigung in der Ehe oder außerehelich Entscheidungen im Unrecht verhindert werden.
Je eher Sie einen Anwalt konsultieren, desto eher können Sie auch die Vorwürfe entkräften. Leisten Sie zudem in keinem Fall der Vorladung der Polizei Folge: Die Aussagen, die Sie hier zu Ihrer Verteidigung zu Protokoll geben werden, kann Ihnen im Nachhinein teuer zu stehen kommen.
Dabei muss es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommen, damit Sie sowohl im Berufs- als auch Privatleben zu spüren bekommen, welche Konsequenzen eine Anzeige wegen Vergewaltigung nach sich ziehen kann: Die Ächtung durch die Gesellschaft sollte dabei gewiss noch das geringste Problem sein.
Ich kann Sie ebenfalls zu Formen der außergerichtlichen Einigung beraten, beispielsweise dem Täter-Opfer-Ausgleich.
Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Bis 2016 wurde der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen unter dem § 179 StGB geregelt. Mit der Reform des Sexualstrafrechts zum 10.11.2016 übernimmt nun § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB teilweise die Fallkonstellationen des früheren Paragrafen. Damit wird die Sonderstellung von Menschen, die als Widerstandsunfähig angesehen wurden, aufgehoben. Wird Ihnen ein sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sollten Sie unbedingt auf eine erfahrene Verteidigung setzen, da sich das Strafmaß deutlich verschärft hat.
Änderungen nach der Reform: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Nach § 179 StGB galt als sexueller Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, wenn der Täter „eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist“ dadurch missbraucht, indem er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt, an sich von ihr vornehmen lässt oder die widerstandsunfähige Person unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Diese Tatbestands-Beschreibung geht nun z.T. in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf. Als Strafverteidiger beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen ist es wichtig, die Neuregelung genau zu kennen.
Das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit in § 179 StGB a.F. wird jetzt durch die fehlende Fähigkeit zur Bildung bzw. zur Äußerung eines Willens ersetzt. An die Stelle der fehlenden Möglichkeit der Gegenwehr in § 179 StGB a.F. tritt die fehlende Möglichkeit, ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen zu erteilen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Nach § 179 StGB a.F. lag ein Missbrauch vor, wenn der Täter eine widerstandsunfähige Person ausnutzte, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Widerstandsunfähig waren Personen, die aufgrund einer:
- geistigen oder seelischen Krankheit/Behinderung,
- tiefgreifenden Bewusstseinsstörung,
- körperlichen Einschränkung oder
- Suchtkrankheit
nicht in der Lage waren, Widerstand zu leisten.
Die heutige Regelung in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt die „Widerstandsunfähigkeit“ durch die fehlende Fähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines Willens. Strafbar ist das Ausnutzen dieser Einschränkung, insbesondere bei Zuständen wie:
- Bewusstlosigkeit, Schlaf oder Koma,
- Narkose,
- schweren Rauschzuständen durch Alkohol oder Betäubungsmittel.
Besondere Fallkonstellationen
- K.O.-Tropfen:
Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der betroffenen Person heimlich K.O.-Tropfen verabreicht zu haben, greift § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB (Vorwurf sexuelle Nötigung). Die Mindeststrafandrohung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. (Mehr über K.O.-Tropfen und Besonderheiten) - Behinderung oder Krankheit:
Besteht die Unfähigkeit zur Willensbildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit, liegt ebenfalls eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. - Eingeschränkte Willensbildung (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB):
Hier greift der Vorwurf, dass der Täter ausnutzt, dass die betroffene Person nur eingeschränkt in der Lage ist, ihren Willen zu bilden oder zu äußern. Beispiele: Gerade aufgewachte, benommene Personen nach Schlaf oder Narkose,geistige Behinderungen, Demenz, Autismus oder Schizophrenie,starke Alkoholisierung oder Drogeneinfluss
Dagegen besteht der Tatvorwurf des § 177 Abs. 2 Nr. 1 in dem Ausnutzen, dass die Unfähigkeit zur Willensbildung bzw. Willensäußerung des anderen den Sexualkontakt erleichtert bzw. erst ermöglicht.
Die Strafandrohung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bleibt hingegen mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe ein Vergehen.
Zu § 177 Abs. 2 Nr. 2 - Eingeschränkte Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung
Beschuldigter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 zu sein, bedeutet, sich dem Vorwurf gegenüberzusehen, es ausgenutzt zu haben, „dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert“.
Diese Fallkonstellation ist neu und war bislang nicht von § 179 StGB a.F. umfasst. Vielmehr bedeutet § 177 Abs. 2 S. 2 ein „nur ein Ja heißt Ja“ für Sex mit Personen, deren Willensbildung bzw. Äußerung ihres Einverständnisses zu sexuellen Handlungen das Gesetz als kritisch ansieht.
Potenziell strafbar sind damit nun auch sexuelle Handlungen mit einer gerade aus einer Narkose oder Schlaf aufgewachten und noch benommenen Person; ebenso mit geistig behinderten oder intelligenzgeminderten Personen. Dasselbe gilt auch für psychiatrisch Erkrankte, z.B. mit bipolarer Störung, Schizophrenie oder wahnhaften Episoden. Dies, indem das Gesetz diesem Kreis potenzieller Geschädigter zunächst unterstellt, dass diese in der Bildung eines freien Willens – und damit in der Fähigkeit, ihr Einverständnis in eine sexuelle Handlung zu erteilen – erheblich eingeschränkt sind.
Gleiches gilt für potenzielle Sexualpartner, die unter einer Aphasie (Beeinträchtigung der linken Gehirnhälfte), Demenz oder Autismus leiden und hierdurch in ihrem sprachlichen Ausdrucksvermögen eingeschränkt sind.
Ebenso bei Sprachverlust nach schwerer Gehirnerschütterung, Schädel-Hirn-Trauma, Schlaganfall oder ALS.
Hier unterstellt das Gesetz diesem Personenkreis zunächst, dass die Betroffenen nur erheblich eingeschränkt ihren freien Willen äußern können. Gleiches gilt dann auch für Sex mit einer stark alkoholisierten und / oder unter Drogen stehenden Person: Auch hier entsteht eine potenzielle Strafbarkeit als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Verteidigungsansätze beim Vorwurf “Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger”
So missverständlich diese Fallgruppe des sexuellen Übergriffs auch formuliert ist, ergeben sich hier doch zugleich auch wertvolle Verteidigungsansätze:
Verteidigungsansatz: Zustimmung erteilt
Straflos bleibt, wer sich der Zustimmung der (in den durch § 177 Abs. 2 Nr. 2 geschützten Personenkreis fallenden) Sexualpartner*in vor Beginn der sexuellen Handlungen versichert. Unbedeutend hierbei ist, ob die Zustimmung ausdrücklich erklärt wird oder ob sie sich aus dem nonverbalen Verhalten der von § 177 Abs.2 Nr. 2 StGB vor sexuellen Übergriffen zu schützenden Person ergibt.
Lässt sich also darlegen, dass diese aus eigenen Stücken sexuell aktiv geworden ist und die Initiative zum Sex mit dem Beschuldigten ergriffen hat, lässt sich der Tatverdacht hinsichtlich des sexuellen Übergriffs gut entkräften.
Verteidigungsansatz: kein Ausnutzen der beeinträchtigten Willensbildung/ Willensäußerung zu sexuellen Handlungen
Der Tatbestand sexueller Übergriff gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 setzt voraus, dass der Beschuldigte die eingeschränkte Fähigkeit der potenziell geschädigten Person dazu nutzt, den Sexualkontakt erst zu ermöglichen.
Entsprechend lässt sich der hinreichende Tatverdacht durch die plausible Erklärung einer mutmaßlichen Einwilligung der potenziell geschädigten Person in die sexuellen Handlungen entkräften.
Verteidigungsansatz: Zeitpunkt der Beeinträchtigung in der Willensbildung
Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 2 Nr. 2 setzt voraus, dass die potenziell geschädigte Person exakt zum Zeitpunkt des fraglichen Sexualkontakts in ihrer Willensbildung oder -äußerung erheblich eingeschränkt ist.
Entsprechend eröffnen sich Verteidigungsansätze je nach der konkreten Art der Einschränkung in der Willensbildung des fraglichen Tatopfers. Straflos bleiben damit Sexualkontakte in der symptomfreien Zeit schubweise auftretender Krankheiten.
Besonderheit: § 179 StGB für Vorwürfe für die Zeit vor dem 10.11.2016
Es kommt durchaus vor, dass Personen heute vermeintliche Taten anzeigen, die sich vor dem 10.11.2016 ereignet haben sollen. Da zum Zeitpunkt der Tat § 179 StGB noch in Kraft war, kann dieser auch für die Verteidigung hinzugezogen werden.
Für solche Beschuldigten, denen sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger zur Zeit vor der Reform des Sexualstrafrechts vorgeworfen wird, gilt es also zu prüfen, ob es hilfreich ist, die Verteidigung auf § 179 StGB a.F. aufzubauen. Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht werde ich sehr genau abwägen, welche Strategie für Sie am besten ist.
Sie sind auf der Suche nach einem Anwalt für Sexualstrafrecht? Ich bin Fachanwältin auf diesem Gebiet und Ihr kompetenter Ansprechpartner. Sehen Sie sich mit dem Vorwurf von Kindesmissbrauch oder dem Missbrauch Jugendlicher konfrontiert, vertrete ich Sie als Strafverteidiger.
Missbrauch von Schutzbefohlenen
Die jüngsten Mitglieder der Gesellschaft sind noch besonders wehrlos, weshalb das Strafgesetzbuch hart Strafen für sexuelle Übergriffe gegen Kinder und Jugendliche vorsieht. Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs bezieht sich dabei auf Kinder unter 14 Jahren, während das Strafrecht bei 14- bis 18-jährigen vom Missbrauch Jugendlicher spricht.
Einen besonderen Fall stellt der Missbrauch von Schutzbefohlenen dar, da hier ein Obhutsverhältnis zwischen Täter und Opfer besteht. Für das Vergehen ist eine Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe vorgesehen. Es liegt u.a. dann vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einem unter sechzehn Jahre alten Opfer, das ihm „zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist“, vollzieht. Darüber hinaus gilt § 174 StGB auch, wenn eine höher gestellte Person an einem minderjährigen Schutzbefohlenen unter Ausnutzen der mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit, sexuellen Missbrauch vornimmt oder von dem Opfer an sich vornehmen lässt. Die Straftat des Missbrauchs Schutzbefohlener liegt auch dann vor, wenn das Opfer das noch nicht achtzehn Jahre alte leibliche oder angenommene Kind des Täters ist.
Strafgrund "Abhängigkeit"
Die Strafbarkeit des Deliktes Missbrauch von Schutzbefohlenen ergibt sich insbesondere aus dem Recht auf eine ungestörte geschlechtliche Entwicklung junger Menschen, die von dem Täter durch enge familienrechtliche Verbundenheit oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wie eine Ausbildung, abhängig sind. Da diese durch die Handlungen massiv geschädigt werden kann, sind die vorgesehenen Strafen für sexuellen Missbrauch entsprechend hoch. Daher macht sich der „Täter“ des Missbrauchs von Schutzbefohlenen grundsätzlich auch dann strafbar nach § 174 StGB, wenn das „Opfer“ in die sexuelle Handlung einwilligt oder sie selbst sogar anregt und initiiert.
Als erfahrene Anwältin für Sexualstrafrecht vertrete ich Sie, wenn Sie mit der Anschuldigung des Schutzbefohlenenmissbrauchs konfrontiert werden und berate Sie vom ersten Vorwurf bis zur Urteilsverkündung. Ich stelle sicher, dass Sie einen fairen Prozess bekommen. Auch wenn ihnen der sexuelle Missbrauch eines Kindes vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen als Anwalt für Kindesmissbrauch mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie mich jetzt!
Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.
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Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.