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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Missbrauch Jugendlicher

Während beim Kindesmissbrauch ausschließlich das Alter des Opfers Berücksichtigung finden kann, kann beim Missbrauch Jugendlicher auch das Alter des Täters von Bedeutung sein.

Bei der Norm Sexueller Missbrauch von Jugendlichen sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

  • Ist Täter selbst über 18 Jahre alt und veranlasst eine Person im Alter zwischen 14 und 16 Jahren gegen Entgelt dazu, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden oder selbst an diesem oder an dritten vorzunehmen, handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Jugendlichen.
  • Wer als über 18 Jahre alte Person die Zwangslage eines Mädchen oder Jungen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren bzw. zwischen 16 und 18 Jahren ausnutzt, um entsprechenden sexuellen Handlungen zu erzwingen, macht sich ebenfalls strafbar.
  • Strafschärfend wirkt sich aus, wenn der Täter bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat und das Opfer der Altersgruppe zwischen 14 und 16 Jahren angehört (§ 182 Abs. 3 StGB).

 

Bei der Verteidigung gegen den sexuellen Missbrauch Jugendlicher ergeben sich Verteidigungsansätze insbesondere im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzung der „Zwangslage“. Denn die Strafbarkeit wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen setzt voraus, dass sich der Jugendliche in einer Zwangslage befunden hat, die der Täter ausgenutzt hat.

 

Voraussetzung: Ausnutzen der Zwangslage

Eine Zwangslage im Sinne der Norm Sexueller Missbrauch von Jugendlichen kann dann vorliegen, wenn sich der Jugendliche zur Zeit der Tat in derartig gravierender wirtschaftlicher Not oder Bedrängnis befindet oder auch nur fühlt, dass hierdurch seine Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich der Selbstbestimmung über sein sexuelles Verhalten reduziert ist. Weitere Voraussetzung für das Greifen der Norm zum Missbrauch Jugendlicher ist, dass der Täter die Zwangslage des Jugendlichen erkennt und bewusst für sexuelle Zwecke ausnutzt; dem Jugendlichen also die materielle Unterstützung, die dieser benötigt oder zumindest zu benötigen glaubt, gegen entsprechende sexuelle Gegenleistungen gewährt.

 

Die Expertin an Ihrer Seite

Da Kinder und Jugendliche besonderen Schutz und besonderer Fürsorge bedürfen, sind die Strafen für sexuelle Übergriffe gegen junge Menschen in der Regel mit Freiheitsentzug verbunden. Das Ziel ist es, die normale Entwicklung und die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher zu schützen. Leider kommt es immer wieder zur falschen Anschuldigungen des Missbrauchs Jugendlicher, beispielsweise im Rahmen von Beziehungs- oder Familienkonflikten.

Als Anwalt für Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen bei Anschuldigungen kompetent zur Seite und verhelfe Ihnen zu einem fairen Prozess. Auch in der Verteidigung bei Kindesmissbrauch bin ich versiert und berate Sie von der Anschuldigung bis zur Urteilsverkündigung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin.

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Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.